Massenentlassung, BAG

Massenentlassung: BAG macht Anzeigefehler dauerhaft unwirksam

22.06.2026 - 08:20:22 | boerse-global.de

Neue BAG-Urteile verschärfen Anforderungen an Kündigungen und Aufhebungsverträge. Arbeitnehmer müssen bei Annahmeverzug Eigeninitiative zeigen.

BAG-Urteile: Formfehler machen Kündigungen dauerhaft unwirksam
Massenentlassung - Ein zerknüllter Kündigungsbrief oder ein Rechtsdokument liegt auf einem dunklen Holzschreibtisch, der die Komplexität von Arbeitsrecht hervorhebt. 22.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das zeigen aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Besonders bei Massenentlassungen und Aufhebungsverträgen wird die Rechtslage strenger.

Fehler in der Anzeige – Kündigung unwirksam

Das BAG stellte am 1. April 2026 klar: Wer die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit verspätet oder gar nicht einreicht, kann den Fehler nicht mehr heilen. Die Kündigungen bleiben dauerhaft unwirksam.

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Die Anzeigepflicht nach § 17 Kündigungsschutzgesetz greift ab bestimmten Schwellenwerten innerhalb von 30 Kalendertagen:

  • 21 bis 59 Beschäftigte: mehr als fünf Entlassungen
  • 60 bis 499 Mitarbeiter: mindestens 10 Prozent oder mehr als 25 Entlassungen
  • ab 500 Beschäftigten: mindestens 30 Entlassungen

Ein kritischer Punkt: Die Anzeige darf erst nach dem vollständigen Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat erfolgen. Das BAG stützt sich auf eine unionsrechtskonforme Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie und Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom Herbst 2025.

Annahmeverzug: Arbeitnehmer in der Pflicht

Auch bei unwirksamen Kündigungen gibt es neue Hürden. Im Falle eines Annahmeverzugs müssen sich Arbeitnehmer nach einem BAG-Urteil (Az. 5 AZR 177/23) böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen – auch für Stellen, die der Arbeitgeber erst nachträglich nennt.

Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass eine Bewerbung aussichtslos gewesen wäre. Experten raten daher zu nachweisbarer Eigeninitiative während laufender Kündigungsschutzprozesse.

Zudem schränkte das BAG am 7. Mai 2026 die Wirksamkeit von Zustellungen per Einwurf-Einschreiben in bestimmten Fällen ein.

Eigenkündigung: Sperrzeit droht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte am 19. Februar 2026 eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für eine Arbeitnehmerin, die ohne konkrete Anschlussbeschäftigung kündigte. Subjektive Unzufriedenheit gilt demnach nicht als wichtiger Grund.

Ähnliche Risiken bestehen bei Aufhebungsverträgen. Sie können nach § 159 SGB III als versicherungswidrig gewertet werden – außer bei drohender betriebsbedingter Kündigung oder gesundheitlichen Gründen. Eine Sperrzeit verkürzt zudem die Gesamtdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

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Abfindungen: Steueränderung mit Folgen

Seit Jahresbeginn 2025 wird die Fünftelregelung zur steuerlichen Entlastung bei Abfindungen nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen die Steuererleichterung selbst in der Einkommensteuererklärung beantragen. Die Erstattung erfolgt oft erst nach 12 bis 18 Monaten – eine temporäre Liquiditätslücke.

Ab Juli 2026 verschärfen sich zudem die Regeln für Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld). Unterlagen, die nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorliegen, dürfen Sozialgerichte dann nicht mehr berücksichtigen.

Praxisbeispiel: Zalando in Erfurt

Wie komplex Kündigungsverhandlungen sein können, zeigt das Logistikzentrum von Zalando in Erfurt. Nachdem die Verhandlungen über einen Sozialplan für rund 2.000 betroffene Arbeitsplätze gescheitert sind, entscheidet ab dem 23. Juni 2026 eine Einigungsstelle über die Höhe des finanziellen Ausgleichs. Das Unternehmen strebt die Schließung zum 30. September 2026 an.

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