Gericht, KI-System

Meta vor Gericht: KI-System diskriminierte Eltern bei Kündigungen

Veröffentlicht: 17.07.2026 um 21:01 Uhr, Redaktion boerse-global.de

KI-Klage gegen Meta, Reform des Arbeitszeitgesetzes und höhere Pfändungsfreibeträge prägen die arbeitsrechtlichen Neuerungen 2026.

Arbeitsrecht 2026: Meta-Klage, Reformen & neue Regeln
Eine schwangere Frau arbeitet an einem Computer, der Rechtsdokumente und Code anzeigt, symbolisch für Mutterschutz und KI im Arbeitsrecht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Während ein aktuelles Klageverfahren gegen Meta die Einhaltung von Schutzzeiten für Eltern thematisiert, bereitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine grundlegende Reform des Arbeitszeitgesetzes vor. Parallel dazu treten neue Regelungen zur Vergütung und Zeiterfassung in Kraft.

Meta vor Gericht: KI soll Eltern benachteiligt haben

Die juristische Aufarbeitung von Massenkündigungen bei Meta hat eine neue Stufe erreicht. Insgesamt 26 ehemalige Beschäftigte reichten am 13. Juli einen Eilantrag beim US-Bundesbezirksgericht in Nordkalifornien ein.

Den Klägern zufolge seien bei Stellenstreichungen im Mai 2024 und Mai 2026 KI-gestützte Systeme zur Leistungsbewertung eingesetzt worden. Diese hätten systematisch Personen in Schutzzeiten benachteiligt. Betroffen seien insbesondere Frauen im Mutterschutz sowie Eltern in Elternzeit.

Die Vorwürfe richten sich gegen die Nutzung von KI-Scores. Diese basierten unter anderem auf Tastaturaktivitäten, Datenverbrauch in internen Chat-Systemen und Browser-Verläufen. Meta bestreitet die Vorwürfe und erklärte, es seien keine automatisierten KI-Entscheidungen über Entlassungen getroffen worden.

In der EU wird der Einsatz von KI für Personalentscheidungen wie Kündigungen künftig als Hochrisiko eingestuft. Das bedeutet strenge Auflagen und hohe Bußgelder bei Verstößen.

Reform des Arbeitszeitgesetzes: Das ändert sich

Flankierend treibt das BMAS die Reform des Arbeitszeitgesetzes voran. Ein Referentenentwurf sieht vor, die tägliche Höchstarbeitszeit flexibler zu gestalten und durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit zu ersetzen. Im Rahmen von Tarifverträgen soll künftig eine Grenze von 48 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt möglich sein.

Ein zentraler Bestandteil ist die verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung. Hierfür sind gestaffelte Übergangsfristen vorgesehen:

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  • Ein Jahr für alle Unternehmen nach Inkrafttreten
  • Zwei Jahre für Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten
  • Fünf Jahre für Kleinstbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern

Ausnahmen sind für Betriebe mit maximal zehn Beschäftigten geplant. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits im September 2022 festgestellt, dass Arbeitgeber grundsätzlich zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet sind. Die kommende Neuregelung soll nun die technischen Anforderungen konkretisieren. Zudem müssen verkürzte Ruhezeiten künftig unmittelbar ausgeglichen werden.

Mehr Geld: Pfändungsfreibetrag und Renten steigen

Zum 1. Juli traten Änderungen bei den finanziellen Rahmenbedingungen in Kraft. Der monatliche Pfändungsfreibetrag wurde auf 1.587,40 Euro angehoben – dieser Wert gilt bis zum 30. Juni 2027. Gleichzeitig stiegen die Rentenbezüge um 4,24 Prozent.

Für das Gerüstbauer-Handwerk gilt seit dem 1. Mai das sogenannte Sommerausfallgeld (SAG). Diese Regelung sieht vor, dass Beschäftigte bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen durch Hitze, Wind oder Regen 75 Prozent ihres Stundenlohns erhalten. Die Maßnahme ist auf maximal 50 Stunden pro Jahr begrenzt und gilt von Mai bis August. Die Erstattung erfolgt über die Sozialkasse des Gerüstbaus (SOKA-Gerüst). Eine Evaluation ist bis zum 30. Juni 2027 vorgesehen.

EuGH-Urteil: Fahrtzeiten sind Arbeitszeit

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Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beeinflusst die Arbeitsplatzgestaltung. Laut einem Urteil (Az. C-110/24) sind vom Arbeitgeber angeordnete Sammelfahrten zu wechselnden Einsatzorten als vollwertige Arbeitszeit zu werten. Das betrifft insbesondere Branchen wie das Handwerk, den Außendienst und das Baugewerbe.

Beim Urlaubsanspruch gelten für unterschiedliche Beschäftigungsmodelle spezifische Berechnungen. Für Minijobber orientiert sich der Anspruch an den tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche. In der Pflegebranche erhalten Beschäftigte durch die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) bis zu neun zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Diese Verordnung ist bis zum 30. September 2028 befristet.

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