Microsoft Teams: Neue Ortserkennung unterliegt Betriebsratsmitbestimmung
02.07.2026 - 10:32:07 | boerse-global.de
Schutz erst nach der Tat
Das BAG entschied am 4. Dezember 2025 (Az. 2 AZR 51/25): Das Repressalienverbot nach § 36 HinSchG greift erst, wenn eine Meldung oder Offenlegung tatsächlich erfolgt ist. Die bloße Kenntnis des Arbeitgebers von einer entsprechenden Absicht oder die Vorbereitung einer Meldung genügen nicht.
Das Gericht zog zudem klare Grenzen beim Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG. Dieser besteht nicht in Kleinbetrieben oder während der gesetzlichen Wartezeit in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses. Betroffene haben in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses.
Microsoft Teams: Neue Überwachungsfunktion
Parallel zu den Gerichtsentscheidungen rückt die Digitalisierung der Arbeitsplatzkontrolle in den Fokus. Microsoft kündigte für Ende Juni 2026 eine Erweiterung seiner Software Teams an: Der „Workplace Check-in via Wi-Fi“ erkennt den Arbeitsort von Beschäftigten automatisch über das Firmen-WLAN.
In Deutschland unterliegen solche Systeme der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Sie sind zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet. Microsoft konfiguriert die Funktion standardmäßig deaktiviert. Daten werden am Ende des Arbeitstages gelöscht. Beschäftigte können zudem ein Opt-out wählen – außer der Arbeitgeber aktiviert den Informationsmodus, der den Standort automatisch teilt.
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Datenschutz bei der Zeiterfassung
Die Debatte um Arbeitsplatzüberwachung wird durch die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung befeuert. Seit dem EuGH-Urteil von 2019 und dem BAG-Beschluss vom September 2022 müssen Arbeitgeber ein objektives und verlässliches System einführen.
Experten raten kleinen und mittleren Unternehmen zu datenschutzfreundlichen Lösungen. Lokale On-Premise-Systeme vermeiden den Datentransfer in Drittstaaten – ein relevantes Risiko angesichts möglicher Klagen gegen das EU-US Data Privacy Framework vor dem EuGH. Systeme wie das ZFDM von Get2World Systems speichern Daten direkt im Gerät, ohne Internetzugang oder Abomodell. Unabhängig vom Speicherort bleiben DSGVO-Pflichten zur Datenminimierung und Zugriffsschutz sowie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen.
Betriebsratsvergütung: Kein Anspruch auf Fantasiegehälter
Das BAG entschied am 15. April 2026 (Az. 7 AZR 114/25): Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben nur dann Anspruch auf höhere Vergütung wegen einer fiktiven Beförderung, wenn konkrete Tatsachen belegen, dass ihnen die Position ohne die Betriebsratstätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre. Ein bloßes theoretisches Vergütungspotenzial reicht nicht.
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Erfolgsbeteiligung für alle
Praktische Erfolge zeigt die Arbeit der Betriebsräte: Die Vertretung der Stryker Leibinger GmbH & Co. KG setzte eine Betriebsvereinbarung durch, die eine jährliche Erfolgsbeteiligung für alle Beschäftigten ab Grade 4 vorsieht. Zuvor waren Mitarbeiter in niedrigeren Entgeltgruppen von Bonuszahlungen ausgeschlossen. Die Regelung wurde dauerhaft in den Arbeitsverträgen verankert.
