Mietrechtsänderungsgesetz, Mieterbund

Mietrechtsänderungsgesetz: Mieterbund fordert Indexmieten-Deckel von 2 Prozent

Veröffentlicht am: 22.10.2026 um 07:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Höhere Wohnkosten belasten viele Haushalte; der Mieterbund verlangt Begrenzungen für Mieten und zusätzliche Vorgaben für Vermieter.
Fassade eines klassischen Wohngebäudes in einem städtischen Wohnviertel bei spätem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Angesichts anhaltender Mieterhöhungen und zunehmender Unsicherheiten bei Mietminderungen sowie Rückzahlungsansprüchen gegenüber Vermietern verzeichnen Mieterbünde einen spürbaren Anstieg an Beratungsanfragen. Dies ging aus einem Bericht vom 21. Oktober 2026 hervor. Immer mehr Mieterhaushalte sehen sich mit steigenden Kosten und komplexen rechtlichen Fragen konfrontiert.

Wachsender Kostendruck und Forderungen nach Regulierung

Der Deutsche Mieterbund wies im Rahmen einer Bundestagsanhörung zum Mietrechtsänderungsgesetz darauf hin, dass die Neuvertragsmieten seit 2010 um rund 70 Prozent gestiegen sind. Nach Angaben des Mietenreports 2026 befürchten 29 Prozent der Mieter, ihre Wohnung künftig nicht mehr bezahlen zu können. Zudem sei jeder dritte Mieterhaushalt durch die aktuellen Wohnkosten finanziell überlastet.

Vor diesem Hintergrund fordert der Verband weitreichende gesetzliche Nachbesserungen. So sollen Indexmieten bei Neuverträgen ausgeschlossen und bei bestehenden Verträgen bundesweit auf maximal 2 Prozent pro Jahr begrenzt werden.

Beim Möblierungszuschlag verlangt der Mieterbund eine Deckelung auf höchstens 1 Prozent des Zeitwerts pro Monat, die Offenlegung von Anschaffungspreisen und -daten sowie ein eigenständiges Kündigungsrecht für Möbel mit dreimonatiger Frist.

Für Kurzzeitvermietungen werden eine Befristung auf sechs Monate mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit auf acht Monate sowie die Geltung der Mietpreisbremse verlangt.

Zudem solle die Modernisierungswertgrenze bei 10.000 Euro verbleiben, da bei einer Anhebung auf 20.000 Euro Mieterhöhungen von monatlich bis zu 93,33 Euro drohten. Die Schonfristzahlung solle zudem ohne Einmalbeschränkung mit einer Zweijahresfrist gewährt werden.

Eine Erhebung des Forsa-Instituts im Auftrag des DGB und des Mieterbunds unterstreicht die breite Unterstützung für Regulierungen: 89 Prozent der Befragten fordern schärfere Strafen gegen Mietwucher, 75 Prozent verlangen eine Verschärfung der Mietpreisbremse, 67 Prozent eine Begrenzung von Mieterhöhungen und 65 Prozent einen Mietendeckel.

Dass die Wohnkosten weiter klettern, belegen auch Berechnungen des Instituts für Weltwirtschaft. Demnach legten die Mieten in Deutschland im dritten Quartal 2026 nominal um 1,2 Prozent gegenüber dem Vorquartal zu und stiegen im Jahresvergleich um 3,6 Prozent, was dem stärksten Anstieg seit Anfang 2025 entspricht.

Im Quartalsvergleich stiegen die Mieten in Berlin um 2,1 Prozent, in Düsseldorf um 2,0 Prozent, in München um 1,3 Prozent sowie in Frankfurt und Stuttgart um jeweils 1,1 Prozent.

Im Jahresvergleich verzeichnete Hamburg ein Plus von 6,7 Prozent, während Düsseldorf und Köln um je 5,4 Prozent zulegten. München blieb mit einer durchschnittlichen Kaltmiete von 23,70 Euro pro Quadratmeter die teuerste Stadt.

Reale Mängel, Fristen und Vorgaben beim Wohngeld

Rechtliche Unklarheiten bestehen häufig bei Minderungsgründen. Eine Rechtsexpertin stellte klar, dass ein rein subjektives Gefühl von Spuk nicht zu einer Mietminderung berechtigt; Voraussetzung sei eine tatsächliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung durch einen konkreten Mangel.

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Reale Ursachen wie Störungen an der Heizungsanlage, Zugluft, defekte Türen oder fehlerhafte Elektrik kämen hingegen als Mietmängel in Betracht, wobei die Minderungsquote von Stärke und Häufigkeit der Beeinträchtigung abhänge. Wiederkehrende Störungen sollten Betroffene per Lärmprotokoll und Zeugen belegen.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München müssen Vermieter über frühere Todesfälle oder Verbrechen in einer Doppelhaushälfte, die knapp zwei Jahre zurückliegen, nicht ungefragt informieren; auf ausdrückliche Nachfrage darf jedoch keine bewusst falsche Auskunft erteilt werden.

Bei staatlichen Leistungen wie dem Wohngeld, dessen Anspruch von Einkommen, Miethöhe und Haushaltsgröße abhängt und für maximal zwölf Monate bewilligt wird, greifen nach Angaben des Bundesbauministeriums klare Meldevorgaben.

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Nach Paragraf 27 des Wohngeldgesetzes ist eine Mietminderung meldepflichtig, sobald die Kaltmiete um mehr als 15 Prozent unter den im Bewilligungsbescheid genannten Betrag sinkt. Geringere Minderungen müssen nicht sofort gemeldet werden, bei einem Verlängerungsantrag sind jedoch alle Daten zu aktualisieren.

Einmalige Rückzahlungen des Vermieters, etwa aus Nebenkostenguthaben, seien hingegen in der Regel nicht meldepflichtig, da sie weder Einkommen noch eine dauerhafte Mietsenkung darstellen.

Bei Mieterhöhungen verbleibt Mietern nach Paragraf 558b des Bürgerlichen Gesetzbuches Zeit zur Zustimmung bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Erhalt des Schreibens, andernfalls gilt das Schweigen rechtlich als Zustimmung. Jobcenter überprüfen solche Mieterhöhungen im Rahmen des Paragrafen 22 des Zweiten Sozialgesetzbuches in der Praxis oftmals nicht eigenständig auf ihre Rechtmäßigkeit.

Konflikte zeigen sich auch in konkreten Wohnanlagen: In Berlin-Spandau beklagten Mieter der Gewobag in der Obstallee 1–28 neben steigenden Mieten ab dem Folgemonat auch Feuchtigkeit, Schimmel und Heizungsprobleme, woraufhin mindestens ein Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigerte.

Das Wohnungsunternehmen verwies darauf, dass von 514 gasbeheizten Wohnungen im Oktober 21 Störungsmeldungen vorlagen, die meist einzelne Heizkörper mit Luft in den Leitungen betrafen; Totalausfälle habe es dort nicht gegeben. In einem Gebäude mit Nachtspeicherheizung liege hingegen ein defektes Steuergerät vor, dessen Reparatur dem Netzbetreiber Stromnetz Berlin obliege.

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