Mindestlohn, Unbezahlte

Mindestlohn 2027: Unbezahlte Fahrten können 428,27 Euro Lohn kosten

Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 10:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Fahrtzeiten müssen beim Mindestlohn berücksichtigt werden; offene Ansprüche aus 2023 können Ende 2026 verjähren.
Baustelle mit Baumaterialien und Gerüst bei Tagesanbruch ohne Personen. Illustration mit AI erstellt.

Fahrten zu wechselnden Einsatzorten in einem Firmenfahrzeug sind als Arbeitszeit anzusehen. Dies gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2025 ausdrücklich auch für Beifahrer und entfaltet direkte Relevanz für Beschäftigte in Deutschland, wie ein Bericht vom 31. Oktober 2026 verdeutlicht. Die Entscheidung berührt fundamentale Fragen der Vergütung und der gesetzlichen Lohnuntergrenzen im Arbeitsalltag mobiler Berufsgruppen.

Betroffene Branchen und Abgrenzung zum klassischen Pendeln

Die rechtliche Einordnung betrifft insbesondere Tätigkeitsfelder, in denen Beschäftigte regelmäßig nicht an einer festen Betriebsstätte arbeiten, sondern direkt verschiedene Einsatzstellen ansteuern. Betroffen von der EuGH-Entscheidung sind unter anderem das Baugewerbe, das Handwerk, die Gebäudereinigung sowie der Garten- und Landschaftsbau. Ebenso fallen Beschäftigte in der ambulanten Pflege sowie im Außendienst unter diese Grundsätze.

Vom Anspruch ausgenommen bleiben hingegen klassische Pendler. Fahrten von der eigenen Wohnung zur festen, ersten Tätigkeitsstätte und zurück gelten weiterhin nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Regelung.

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Mindestlohnvorgaben und finanzielle Auswirkungen bis 2027

Hinsichtlich der Bezahlung gewährt das Arbeitsrecht den Betrieben Gestaltungsspielraum: Arbeitgeber dürfen Fahrtzeiten schlechter oder separat gar nicht vergüten. Dies gilt jedoch nur unter einer zentralen Bedingung: Der rechnerische Gesamtlohn, bezogen auf die gesamte geleistete Arbeitszeit inklusive der Wegezeiten, muss in jedem Fall den gesetzlichen Mindestlohn erreichen. Dieser liegt seit Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde und steigt ab dem 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde an. Wird durch unbezahlte Fahrzeiten der effektive Stundensatz unter diese Grenze gedrückt, liegt ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor.

Welche finanziellen Differenzen dadurch entstehen können, verdeutlicht eine Beispielrechnung des Portals Gegen Hartz: Bei monatlich 22 Arbeitstagen mit jeweils 7,5 bezahlten Arbeitsstunden sowie zusätzlich täglich je 40 Minuten unbezahlter Fahrtzeit ergibt sich für das Jahr 2026 ein fehlender Lohn in Höhe von 407,73 Euro im Monat. Mit der Anhebung des Mindestlohns ab Januar 2027 beläuft sich der rechnerisch fehlende Betrag bei dieser Konstellation auf 428,27 Euro pro Monat.

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Fristen für die Geltendmachung und Verjährung

Arbeitnehmer müssen bei der Durchsetzung ausstehender Zahlungen strikte Fristen beachten. In Arbeits- oder Tarifverträgen sind häufig Ausschlussfristen verankert, die Ansprüche bereits nach 3 bis 6 Monaten verfallen lassen.

Anders verhält es sich bei zwingenden Mindestlohnansprüchen: Diese unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung und können bis zu 3 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingefordert werden. Für noch offene Mindestlohnansprüche aus dem Jahr 2023 bedeutet dies, dass diese unter Umständen am 31. Dezember 2026 verjähren, sofern Beschäftigte ihre Forderungen bis dahin nicht rechtzeitig geltend machen.

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