Mindestlohn-Ausnahmen, SaisonkrÀfte

Keine Mindestlohn-Ausnahmen fĂŒr SaisonkrĂ€fte

15.07.2025 - 13:15:04 | dpa.de

Mindestlohn-Ausnahmen fĂŒr SaisonkrĂ€fte in der Landwirtschaft sind nach einer PrĂŒfung des Bundesagrarministeriums rechtlich nicht möglich.

Dies ergebe sich etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz, teilte das Ressort mit. Der Mindestlohn sei als absolute Untergrenze gesetzlich verankert. Dies gelte fĂŒr alle JobverhĂ€ltnisse, auch fĂŒr kurzfristig BeschĂ€ftigte und SaisonkrĂ€fte. ZunĂ€chst berichtete die "Rheinische Post" darĂŒber.

Minister Alois Rainer hatte sich aufgeschlossen fĂŒr Branchenforderungen nach Ausnahmen gezeigt und die Bewertung in Auftrag gegeben. Der CSU-Politiker sagte der Deutschen Presse-Agentur: "Mir war sehr wichtig, diesen Weg sorgfĂ€ltig zu prĂŒfen." Viele Betriebe stĂŒnden unter erheblichem Druck - besonders da, wo noch echte Handarbeit gefragt sei wie bei Obst und GemĂŒse.

Vorschlag des Bauernverbands

Der Bauernverband hatte vorgeschlagen, dass SaisonarbeitskrÀfte nur 80 Prozent des Mindestlohns erhalten sollten. Das Bundesarbeitsministerium wies bereits direkt darauf hin, dass dies unzulÀssig sei. Der gesetzliche Mindestlohn steigt bis 2027 in zwei Stufen auf 14,60 Euro pro Stunde.

Rainer sagte, die schrittweise Erhöhung stelle viele Höfe vor große Herausforderungen. Am Ende mĂŒsse sich der Anbau wirtschaftlich tragen. "Deshalb setzen wir auf Entlastungen an anderer Stelle." So wĂŒrden BĂŒrokratiekosten reduziert, die Stromsteuer gesenkt, und es gebe wieder Entlastungen beim Agrardiesel. "Auch kĂŒnftig sollen qualitativ hochwertige und bezahlbare Lebensmittel aus unserer Heimat auf den Tisch kommen."

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