Minijob-Grenze 603 Euro: Widerruf der Rentenbefreiung ab Juli
13.06.2026 - 04:01:46 | boerse-global.de
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs stieg damit automatisch von 556 auf 603 Euro monatlich. Aufs Jahr gerechnet sind so maximal 7.236 Euro steuerfrei möglich.
Ab Januar 2026 gilt eine neue Minijob-Grenze – sind Ihre Verträge noch aktuell? Jetzt kostenlose Mustervorlage sichern und auf dem neuesten Stand bleiben. Kostenlose Mustervorlage für Minijobber sichern
Etwa 43 Stunden pro Monat möglich
Die neue Grenze erlaubt rechnerisch rund 43 Arbeitsstunden im Monat. Wer die Marke überschreitet, rutscht in den Midijob-Bereich – der beginnt aktuell bei 603,01 Euro und reicht bis 2.000 Euro. In bis zu zwei Monaten pro Jahr ist ein Überschreiten der Grenze erlaubt.
Parallel ausgeübte Minijobs werden zusammengerechnet. Wer die 603-Euro-Marke mit mehreren Jobs knackt, fällt ebenfalls in den Midijob-Bereich.
Widerruf der Rentenversicherungsbefreiung möglich
Zum 1. Juli tritt eine wichtige Neuerung in Kraft: Minijobber können ihre einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht widerrufen. Bisher war diese Entscheidung für die Dauer des Jobs bindend.
Der Widerruf muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden und gilt nur für die Zukunft. Wer widerruft, zahlt 3,6 Prozent seines Lohns in die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber legt 15 Prozent obendrauf. Wichtig: Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.
Altersvollrentner sind grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können aber auf diese Freiheit verzichten und eigene Beiträge zahlen, um ihre Rentenansprüche zu erhöhen.
HDE warnt vor steigenden Kosten
Der Handelsverband Deutschland (HDE) schlägt Alarm. Ein Referentenentwurf zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, den pauschalen Arbeitgeberbeitrag für Minijobs von 13 auf 17,5 Prozent anzuheben. HDE-Präsident Alexander von Preen warnt vor einer Zusatzbelastung von rund 1,6 Milliarden Euro pro Jahr.
Der Einzelhandel sei auf Minijobber angewiesen, um Bedarfsspitzen flexibel abzudecken, so von Preen.
Die korrekte Abrechnung von Minijobbern wird durch steigende Pauschalbeträge und neue Verdienstgrenzen immer komplexer. Dieser kostenlose Ratgeber zeigt, worauf Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten unbedingt achten müssen, um sich vor Nachforderungen zu schützen. Gratis-Leitfaden zur Minijobber-Abrechnung herunterladen
Zusätzlich droht Belastung durch das geplante Pflegeneuordnungsgesetz. Es sieht einen neuen Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent vor – den der Arbeitgeber allein stemmen müsste.
BSG: Keine pauschalen Rückforderungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 3. Juni klargestellt: Verschwiegene Nebentätigkeiten während des Bezugs von Arbeitslosengeld machen die Arbeitslosmeldung nicht automatisch unwirksam (Az. B 11 AL 1/26 R).
Die Behörden müssen im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit – insbesondere eine Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche – noch vorlagen. Pauschale Rückforderungen ohne diese Prüfung sind rechtswidrig. Die Mitteilungspflichten der Bezieher bleiben davon unberührt.
Österreich plant Einschnitte
Während Deutschland die Minijob-Grenzen dynamisiert, geht Österreich einen anderen Weg. Die Bundesregierung plant Einsparungen am Arbeitsmarkt von rund 200 Millionen Euro. Die Grenze für geringfügigen Zuverdienst soll 2027 eingefroren werden.
Zudem ist eine Anhebung der Dienstgeberabgabe von 19,4 auf 23 Prozent geplant. Arbeitnehmer über 63 Jahre sollen künftig bis zum tatsächlichen Pensionsantritt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
