Minijob-Urlaub: 6,8 Millionen haben Anspruch wie Vollzeitangestellte
Veröffentlicht: 16.07.2026 um 10:13 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Rund 6,8 Millionen geringfügig Beschäftigte in Deutschland haben gesetzlich denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitangestellte. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Seit Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro monatlich, der Mindestlohn beträgt 13,90 Euro pro Stunde.
So berechnet sich der Urlaubsanspruch
Da Minijobber oft weniger als fünf oder sechs Tage pro Woche arbeiten, wird der Urlaub anteilig berechnet. Die Formel: Arbeitstage pro Woche mal 24, geteilt durch 6. Bei einer 5-Tage-Woche ergibt das 20 Urlaubstage.
Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten setzt man die tatsächlichen Arbeitstage ins Verhältnis zu den möglichen Werktagen eines Jahres. Ein Beispiel der Minijob-Zentrale: Wer 90 Tage im Jahr arbeitet, hat Anspruch auf rund 7 Urlaubstage.
Den vollen Urlaubsanspruch gibt es erst nach sechsmonatiger Wartezeit. Das Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt.
Wann Resturlaub verfällt
Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Dann muss der Resturlaub bis zum 31. März angetreten werden – sonst verfällt er ersatzlos.
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Das Bundesarbeitsgericht hat die Hinweispflichten der Arbeitgeber präzisiert: Urlaub verfällt nur, wenn der Chef den Mitarbeiter vorher konkret zum Urlaub auffordert und über die Verfallsfristen aufklärt. Eigenmächtiges Fernbleiben ohne genehmigten Antrag kann dagegen zur außerordentlichen Kündigung führen.
Krank im Urlaub – was gilt?
Das Phänomen „Leisure Sickness“ ist weit verbreitet: Laut einer Umfrage von 2025 kennen 72 Prozent der Befragten Symptome wie Kopfschmerzen oder Erschöpfung bei Urlaubsbeginn. Wer im Urlaub erkrankt, kann sich die Tage mit ärztlichem Attest gutschreiben lassen.
Besondere Regeln gelten für Empfänger einer befristeten Erwerbsminderungsrente. Nach Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein und des Bundesarbeitsgerichts ruht das Arbeitsverhältnis zwar, der Urlaubsanspruch entsteht aber weiter. Bei Beendigung des Jobs kann daraus eine Urlaubsabgeltung werden. Für schwerbehinderte Menschen gibt es zudem fünf Zusatzurlaubstage bei einer 5-Tage-Woche.
Da zum Januar 2026 die neue Verdienstgrenze von 603 Euro in Kraft getreten ist, sollten bestehende Verträge dringend auf ihre Aktualität geprüft werden. Experten zeigen Ihnen in diesem gratis PDF, worauf Personaler und Selbstständige beim Arbeitsvertrag für Minijobber jetzt besonders achten müssen. Gratis-Ratgeber für rechtssichere Minijob-Verträge sichern
Reformpläne für Minijobs
Die Zukunft der Minijobs ist politisch umstritten. Die Alterssicherungskommission legte am 23. Juni 2026 einen Bericht vor, der die volle Sozialversicherungspflicht für Minijobs empfiehlt. Ausnahmen soll es nur noch für Schüler geben. Ziel: höhere Rentenansprüche und weniger Altersarmut.
Eine Umsetzung wird frühestens Anfang 2027 erwartet. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es aber schon eine Neuerung: Minijobber können ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen. Bislang nutzen nur rund 21 Prozent der geringfügig Beschäftigten die Rentenversicherung – der Großteil bleibt optiert. Eine vollständige Abschaffung des Minijob-Modells strebt die Bundesregierung derzeit nicht an.
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