Mitarbeiteraktien: Ausschluss von Minijobbern gefÀhrdet die Steuerfreiheit
Veröffentlicht am: 01.11.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deMitarbeiterbeteiligungsprogramme stehen im Fokus steuerrechtlicher PrĂŒfungen, wenn es um den Kreis der teilnahmeberechtigten BeschĂ€ftigten geht. Das Finanzgericht DĂŒsseldorf hat mit einem Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 8 K 12/22 H(L)) die Anforderungen an steuerfreie Mitarbeiteraktienprogramme prĂ€zisiert.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Ausschluss von geringfĂŒgig BeschĂ€ftigten sowie von Auszubildenden aus einem konzernweiten Mitarbeiteraktienprogramm schĂ€dlich fĂŒr die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Strenge Vorgaben fĂŒr den Kreis der BegĂŒnstigten
Die steuerliche BegĂŒnstigung nach § 3 Nr. 39 EStG setzt voraus, dass das Beteiligungsangebot grundsĂ€tzlich allen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder eines Konzerns offensteht. Im verhandelten Rechtsstreit vor dem Finanzgericht DĂŒsseldorf fĂŒhrte die Nichteinbeziehung von Auszubildenden und Minijobbern dazu, dass die steuerliche BegĂŒnstigung fĂŒr das Programm versagt wurde.
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FĂŒr Arbeitgeber birgt die Ausgestaltung solcher Beteiligungsmodelle erhebliche steuerliche Risiken. Wie Steuerberater in Fachberichten anmerken, kann eine unzulĂ€ssige EinschrĂ€nkung der Teilnahmeberechtigung dazu fĂŒhren, dass der gesamte Steuervorteil entfĂ€llt und geldwerte Vorteile nachversteuert werden mĂŒssen.
Internationale Kriterien zur Allgemeinheit des Angebots
Ăhnliche Abgrenzungsfragen zur Allgemeinheit von Beteiligungsangeboten beschĂ€ftigen auch auslĂ€ndische Finanzbehörden. Die italienische Agenzia delle Entrate stellte in ihrer Antwort Nr. 194 vom 28. Oktober 2026 klar, unter welchen Voraussetzungen GratisaktienplĂ€ne steuerbegĂŒnstigt bleiben.
Demnach sind solche PlĂ€ne bis zu einem Betrag von 2.065,83 Euro pro Steuerjahr steuerfrei nach Art. 51 Abs. 2 lit. g) und Abs. 2-bis TUIR (ab dem 1. Januar 2027 Art. 53 des neuen TUIR, D.Lgs. 19.06.2026 Nr. 117), sofern die Beteiligungstitel nicht innerhalb von drei Jahren nach Erhalt verĂ€uĂert werden.
Im von der italienischen Behörde geprĂŒften Sachverhalt galt eine Mindestbetriebszugehörigkeit von drei Jahren, wĂ€hrend die FĂŒhrungsebenen 1 bis 3 â rund 0,35 Prozent der Belegschaft, die bereits ĂŒber separate AnreizplĂ€ne eingebunden waren â vom Programm ausgeschlossen blieben.
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Allen weiteren berechtigten Mitarbeitenden wurde die gleiche Anzahl an Aktien gewÀhrt. Da insgesamt rund 85 Prozent der Belegschaft anspruchsberechtigt waren, wertete die Finanzverwaltung das Angebot als an die Allgemeinheit der Arbeitnehmer gerichtet und stufte die Steuerbefreiung als anwendbar ein.
Harmonisierungsbestrebungen auf europÀischer Ebene
Die Rahmenbedingungen fĂŒr Beteiligungsmodelle sind zugleich Gegenstand europĂ€ischer Gesetzgebungsverfahren. Am 23. Oktober 2026 verabschiedete der Ausschuss der StĂ€ndigen Vertreter im Rat der EuropĂ€ischen Union mit groĂer Mehrheit seine Position zum Verordnungsvorschlag fĂŒr die neue Gesellschaftsform EU Inc.
Der Verordnungsentwurf sieht unter anderem Vorgaben vor, um eine Unterminierung nationaler Mitbestimmungsrechte zu verhindern. Zugleich enthÀlt er Bestimmungen zur Harmonisierung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung und ihrer steuerrechtlichen Behandlung, die insbesondere jungen Wachstumsunternehmen zugutekommen sollen.
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche betonte, die EU Inc. solle grenzĂŒberschreitende AktivitĂ€ten erleichtern und den Kapitalzugang verbessern. Im nĂ€chsten Schritt befasst sich das EuropĂ€ische Parlament mit dem Vorschlag, bevor die Trilogverhandlungen beginnen.
