Mitbestimmung, Matrixorganisationen

Mitbestimmung in Matrixorganisationen: BAG prÀzisiert Betriebsrats-Rechte

Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 07:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Aktuelle BAG-BeschlĂŒsse definieren Mitbestimmungsrechte in Matrixorganisationen neu. Gerichte stĂ€rken zugleich BetriebsratsstabilitĂ€t und klĂ€ren Haftungsfragen fĂŒr FĂŒhrungskrĂ€fte.

BAG-Urteile 2025/2026: Neue Leitlinien fĂŒr Mitbestimmung in Matrixstrukturen
Silhouetten von FĂŒhrungskrĂ€ften bei einer Besprechung in einem modernen, hellen Konferenzraum. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

In modernen Unternehmensstrukturen, die zunehmend durch grenzĂŒberschreitende Matrixorganisationen geprĂ€gt sind, gewinnt die rechtliche Einordnung betrieblicher Mitbestimmungsrechte an Bedeutung.

Analysen aus dem August 2026 setzen sich intensiv mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auseinander, insbesondere mit einem Beschluss vom 23. September 2025. Dieser befasst sich mit den Anforderungen des Paragrafen 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in komplexen Organisationsformen, in denen Berichtslinien hĂ€ufig ĂŒber die Grenzen rechtlich eigenstĂ€ndiger Einheiten hinweg verlaufen.

Personelle Einzelmaßnahmen in komplexen Unternehmensstrukturen

Die Ausgestaltung der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen in Matrixstrukturen stellt Arbeitgeber vor Herausforderungen. Der BAG-Beschluss vom September 2025 verdeutlicht die Notwendigkeit, die Beteiligungsrechte des Betriebsreats auch dann zu wahren, wenn FĂŒhrungsentscheidungen zentral oder durch fachlich vorgesetzte Personen in anderen Unternehmensteilen getroffen werden.

ErgĂ€nzend dazu zeigen frĂŒhere Entscheidungen die Grenzen der Betriebsratsrechte auf. So urteilte das BAG bereits im Februar 2021, dass dem Betriebsrat kein DurchfĂŒhrungsanspruch zusteht, wenn es um die Leistungsbestimmung fĂŒr Ermessensboni geht.

Auch der Anspruch auf die AushĂ€ndigung von Gehaltslisten zur Förderung der Entgeltgleichheit wurde in einem Urteil vom September 2020 verneint. Diese Rechtsprechungslinie unterstreicht, dass Mitbestimmungsrechte zwar gewahrt bleiben mĂŒssen, aber nicht grenzenlos auf operative VergĂŒtungsentscheidungen oder sensible Dateneinsichten ausgeweitet werden können.

Mitbestimmungsrechte bei der GrĂŒndung von SE-Gesellschaften

Ein weiterer Schwerpunkt der rechtlichen Analyse liegt auf der Mitbestimmung in der EuropĂ€ischen Gesellschaft (SE). In BeschlĂŒssen vom 26. November 2024 befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit sogenannten Vorrats-SE-Gesellschaften. Dabei ging es primĂ€r um die Frage der Mitbestimmungsfreiheit und die damit verbundenen Nachverhandlungspflichten.

Experten erörterten in FachbeitrĂ€gen aus dem Jahr 2025 die Tragweite dieser Entscheidungen fĂŒr die Unternehmenspraxis, insbesondere im Hinblick darauf, wie stabil Mitbestimmungsvereinbarungen bei strukturellen Änderungen bleiben.

Die KontinuitĂ€t von Betriebsratsgremien wurde zudem durch einen Beschluss vom 24. Mai 2023 gestĂ€rkt. Demnach ist die Auflösung eines Gremiums im Restmandat selbst bei groben Pflichtverletzungen nicht vorgesehen, was die Bedeutung der institutionellen StabilitĂ€t in Übergangsphasen betont.

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Haftungsrisiken fĂŒr FĂŒhrungskrĂ€fte und neue Beweisregeln

Die praktische Umsetzung von Mitbestimmungsvorgaben betrifft auch die persönliche Haftung der UnternehmensfĂŒhrung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestĂ€tigte die fristlose KĂŒndigung eines GeschĂ€ftsfĂŒhrers aufgrund ĂŒberhöhter BetriebsratsvergĂŒtungen. In dem Fall wurde eine systematische BegĂŒnstigung von Arbeitnehmervertretern durch Höhergruppierungen und Zulagen festgestellt.

Nach Auffassung des Gerichts haftet ein GeschĂ€ftsfĂŒhrer in solchen FĂ€llen auch dann, wenn er nicht unmittelbar fĂŒr das Personalressort zustĂ€ndig ist. Eine Tantieme aus dem Jahr 2021 in Höhe von 24.000 Euro durfte der Betroffene in diesem spezifischen Fall jedoch behalten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskrĂ€ftig.

Flankiert wird die Risikobewertung durch neue Anforderungen an die Beweislast. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied im Juni 2024, dass Betriebsratsmitglieder in VergĂŒtungsprozessen die Darlegungs- und Beweislast tragen, selbst wenn der Arbeitgeber zuvor KĂŒrzungen vorgenommen hat.

Zudem hat das BAG im Mai 2026 klargestellt, dass fĂŒr Einwurf-Einschreiben im neuen Scanverfahren der Deutschen Post kein Anscheinsbeweis fĂŒr den Zugang mehr besteht, was die Zustellung durch Boten oder Gerichtsvollzieher empfehlenswert macht.

Transparenzpflichten und Datenschutz im Betrieb

Im Bereich der Compliance und des Datenschutzes prÀzisiert die Rechtsprechung die Auskunftsrechte. In einem Urteil vom 16. April 2026 befand das BAG, dass kein pauschaler Anspruch auf die AushÀndigung eines vollstÀndigen Compliance-Berichts nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht.

Eine Datenkopie sei nicht automatisch mit einer Dokumentkopie gleichzusetzen. Zudem wurde klargestellt, dass rein rechtliche Analysen keine personenbezogenen Daten darstellen.

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Unternehmen wie BSH HausgerĂ€te reagieren auf die KomplexitĂ€t moderner Organisationen mit strukturellen Anpassungen. Das Unternehmen, das mit rund 56.000 Mitarbeitern und 37 Fabriken einen Umsatz von etwa 15 Milliarden Euro erwirtschaftet, fĂŒhrte ein dreistufiges Cluster-System fĂŒr die interne Kommunikation ein. Dabei werden LĂ€ndermĂ€rkte wie Deutschland, China, die USA, Polen, Spanien, Indien und die TĂŒrkei als zentrale Einheiten definiert, um die Steuerung in der Matrix zu optimieren.

Gleichzeitig bleibt der Einfluss gewerkschaftlicher Organisationen stabil. Bei den Betriebsratswahlen bei der Lufthansa konnte die Gewerkschaft Verdi 255 Mandate sichern, was die Bedeutung etablierter Arbeitnehmervertretungen in der Luftfahrtbranche unterstreicht.

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