Nachhaltigkeitsberichte, Türkei

Nachhaltigkeitsberichte in der Türkei: KGK streicht Ausnahmen für kleine Institute

Veröffentlicht am: 23.10.2026 um 11:24 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ab 2026 müssen auch bestimmte nicht börsennotierte Institute berichten; Erstanwender erhalten Übergangserleichterungen und Spielraum bei Scope 3.
Moderne, minimalistische Büroarchitektur in Istanbul bei Tageslicht zur Veranschaulichung regulatorischer Transparenz. Illustration mit AI erstellt.

Die türkische Aufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegungsstandards KGK hat bisherige Ausnahmeregelungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Finanzinstitute gestrichen.

Mit dem Beschluss Karar 01/46754 vom 19. Oktober 2026, der im Amtsblatt Nummer 33408 veröffentlicht wurde, entfällt das bisherige Wahlrecht zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wie dunya.com und finansingundemi.com am 23. Oktober 2026 berichteten, greift die neue Verpflichtung für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2026.

Wegfall von Ausnahmeregeln für nicht börsennotierte Institute

Von der Neuregelung sind Institute betroffen, die zuvor von vereinfachten Vorgaben profitieren konnten. Der betroffene Kreis umfasst Banken und bankennahe Finanzinstitute, die nicht an der Borsa Istanbul gelistet sind und zum Stand des Vorjahresendes höchstens eine Filiale oder höchstens 250 Mitarbeiter aufweisen.

Diese Unternehmen konnten bislang selbst entscheiden, ob sie einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen. Mit dem Beschluss der Behörde müssen nun auch Institute dieser Größenordnung die Berichterstattung verbindlich anwenden.

Der Schritt verdeutlicht die Bestrebungen der Aufsicht, den Finanzsektor umfassender in die Offenlegung von Nachhaltigkeitskriterien einzubinden. Auch kleinere und nicht am Kapitalmarkt gelistete Institute des Sektors werden damit standardmäßig zur Transparenz über ESG-Faktoren angehalten.

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Übergangsregelungen und Erleichterungen für Erstanwender

Neben der Aufhebung der Befreiungen für die betroffenen Finanzinstitute fasste die Behörde flankierende Vorgaben für die praktische Umsetzung. Über den Beschluss Karar 01/46753 räumt die KGK Erstanwendern der türkischen Nachhaltigkeitsstandards (TSRS) Verfahrenserleichterungen ein. Demnach gelten Regelungen zur späteren Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichte für alle Unternehmen für den Berichtszeitraum 2026.

Zudem bleibt die Beschränkung aus dem Standard TSRS 1 auf die Vorgaben von TSRS 2 nutzbar, womit sich die Berichterstattung für das Jahr 2026 zunächst rein auf klimabezogene Angaben begrenzen lässt. Vergleichsangaben zu Risiken, die nicht klimabezogen sind, müssen Unternehmen erst in den Berichten für das Jahr 2027 vorlegen.

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Ergänzend stellte die KGK klar, dass mit den Beschlüssen keineswegs sämtliche Erleichterungen im Bereich der Scope-3-Emissionen aufgehoben werden. Damit bleibt den Unternehmen in der Übergangsphase bei der Erfassung indirekter Emissionen entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette weiterhin ein gewisser Spielraum erhalten.

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