Österreich-Budget 2027/ 28: Homeoffice-Pauschale fällt weg
01.06.2026 - 15:18:08 | boerse-global.deFinanzminister Markus Marterbauer hat am 30. Mai 2026 den Abschluss der Verhandlungen zum Doppelbudget 2027/28 bekannt gegeben – und der Sparkurs trifft Berufstätige direkt.
Budget-Sanierung trifft Arbeitnehmer
Der Sparhaushalt, den Marterbauer am 10. Juni 2026 in einer formellen Rede vorstellen wird, sieht die Abschaffung der Homeoffice-Pauschale vor. Das ist nur eine von mehreren Maßnahmen, die das Budgetloch stopfen sollen. Ab 2028 steigt die Körperschaftssteuer schrittweise an. Hinzu kommen die Verlängerung der Bankenstabilitätsabgabe, eine Kürzung des Familienbonus sowie höhere Grunderwerbsteuern.
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Der Kern des Budgets steht zwar, doch die begleitenden Gesetze sind noch umstritten – insbesondere die Frage nach den Beiträgen der Wirtschaft.
Das Homeoffice als Steuerfalle
Steuerberater schlagen Alarm: Das häusliche Arbeitszimmer kann bei Betriebsaufgaben zur teuren Falle werden. Wird ein Unternehmen geschlossen, muss eine Schlussbilanz erstellt werden. Versteckte Reserven – etwa die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert einer Immobilie – werden dann als Gewinn versteuert.
Ein Beispiel macht das Ausmaß deutlich: Ein Büro mit einem Buchwert von 50.000 Euro, aber einem Marktwert von 850.000 Euro löst massive Steuerzahlungen aus.
Experten warnen: Ein Homeoffice wird dann zur Steuerfalle, wenn sein Wert 20.500 Euro übersteigt oder es mehr als 20 Prozent der gesamten Immobilienfläche ausmacht. Um diese Effekte abzumildern, empfehlen Fachleute Umgründungen, Realteilungen oder steuerneutrale Schenkungen.
In einem beobachteten Fall gelang der Übergang einer Gewerbeimmobilie mit einem Buchwert von einem Euro und einem Marktwert von 5,5 Millionen Euro nur deshalb steuerschonend, weil sie vor der Betriebsschließung in eine Personengesellschaft eingebracht und anschließend verpachtet wurde.
Pendlerpauschale oder doppelte Haushaltsführung?
Die aktualisierte Steuerliteratur für Juni 2026 bringt Klarheit für Arbeitnehmer mit doppeltem Haushalt. Wer mehr als einmal pro Woche zu seinem Hauptwohnsitz pendelt, kann wählen: entweder die tatsächlichen Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung absetzen oder die Pendlerpauschale für die Strecke zwischen Hauptwohnsitz und erster Arbeitsstätte nutzen.
Die Wahl kann einmal pro Kalenderjahr getroffen werden. Wer sich für die Pendlerpauschale entscheidet, kann jedoch keine anderen Kosten der doppelten Haushaltsführung mehr geltend machen – also weder Unterkunftskosten noch Verpflegungsmehraufwendungen oder Umzugskosten.
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Für Arbeitnehmer, die etwa 200 Kilometer zweimal pro Woche pendeln, erfordert die Entscheidung zwischen einer monatlichen Miete von 230 Euro und der Pendlerpauschale eine sorgfältige jährliche Berechnung.
Ein entscheidendes Detail: Wer Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen will, muss sich finanziell am Unterhalt des Hauptwohnsitzes beteiligen. Frühere Gerichtsurteile hatten diesen Zusammenhang gelegentlich infrage gestellt, doch der Gesetzgeber hat die Verbindung zwischen Hauptwohnsitz und geltend gemachten Kosten inzwischen gesetzlich untermauert.
Neue Rechtsprechung zu verdeckten Gewinnausschüttungen
Das Finanzgericht Münster hat am 17. Februar 2026 ein wegweisendes Urteil gefällt. Es ging um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) von 602.000 Euro zwischen einem Unternehmen und seiner internationalen Tochtergesellschaft.
Das Gericht entschied: Solche Ausschüttungen können weitgehend steuerfrei bleiben, wenn die zugrunde liegenden Gewinne im Staat der Tochtergesellschaft bereits steuerfrei waren. Damit soll eine doppelte Nichtbesteuerung vermieden werden. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen – das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
Zur Bewertung solcher Ausschüttungen weisen Steuerexperten auf einen wichtigen Grundsatz hin: Maßgeblich ist der Fremdvergleichspreis, nicht die internen Kosten des Unternehmens. Erbringt eine Firma etwa Leistungen für einen Gesellschafter zu 5.000 Euro, während der Marktpreis bei 10.000 Euro liegt, gelten die fehlenden 5.000 Euro als verdeckte Gewinnausschüttung.
Auch im öffentlichen Sektor gibt es Fallstricke: Vermögenswerte, die sowohl für hoheitliche als auch für kommerzielle Zwecke in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) genutzt werden, unterliegen strengen Zuordnungsregeln. Werden sie zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, müssen sie dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Kosten für die hoheitliche Nutzung sind dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Stellen öffentliche Betriebe solche Vermögenswerte ihrer Muttergesellschaft ohne fremdübliche Vergütung zur Verfügung, droht ebenfalls die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung.
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