OLG Hamm: Stromklausel in MietvertrÀgen darf nicht mehr verwendet werden
Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 13:15 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Oberlandesgericht Hamm hat eine Praxis bei der Gestaltung von WohnraummietvertrÀgen innerhalb der Vonovia-Gruppe untersagt. Mit einem rechtskrÀftigen Anerkenntnisurteil vom 9. September 2026 (Az. I-30 UKl 1/25) beendete das Gericht die Verwendung einer Klausel zur Strombelieferung.
Das Verfahren richtete sich gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH sowie die Vonovia Energie GmbH, wie gegen-hartz.de in einem Bericht vom 2. November 2026 mitteilte. Geklagt hatte der Deutsche Mieterbund, der die vertragliche Koppelung beanstandet hatte.
VerknĂŒpfung von Miet- und StromliefervertrĂ€gen fĂŒr Mieter intransparent
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine Formulierung, welche den regulĂ€ren Wohnraummietvertrag unmittelbar mit einem Stromliefervertrag der damaligen Vonovia Energie Service GmbH verknĂŒpfte. Nach Feststellung des Verfahrens konnten Mieterinnen und Mieter anhand der Vertragsunterlagen nicht klar erkennen, ob bereits ihre geleistete Unterschrift unter dem Mietvertrag gleichzeitig die Belieferung mit Strom auslöste.
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Infolge des ergangenen Anerkenntnisurteils darf die strittige Klausel nicht mehr als Allgemeine GeschĂ€ftsbedingung (AGB) in WohnraummietvertrĂ€gen eingesetzt werden. DarĂŒber hinaus darf sich die Vonovia Energie GmbH nach Angaben des Deutschen Mieterbundes gegenĂŒber den bereits betroffenen Mieterinnen und Mietern nicht mehr auf die Bestimmung berufen.
Konsequenzen fĂŒr bestehende VertrĂ€ge und RĂŒckzahlungsansprĂŒche
Aus der gerichtlichen Entscheidung ergeben sich fĂŒr betroffene Mieterinnen und Mieter konkrete rechtliche Schritte. Laut dem Deutschen Mieterbund können StromliefervertrĂ€ge, die ausschlieĂlich auf der beanstandeten Klausel basieren, unwirksam sein. Infolgedessen kommen RĂŒckzahlungsansprĂŒche fĂŒr bereits entrichtete Stromkosten in Betracht.
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Ein automatischer Erlass oder eine pauschale RĂŒckerstattung der Zahlungen ist mit dem Urteilsspruch jedoch nicht verbunden. Ein RĂŒckforderungsanspruch besteht dem Mieterbund zufolge im Einzelfall vor allem dann, wenn am jeweiligen Wohnort im entsprechenden Zeitraum gĂŒnstigere Stromangebote zur VerfĂŒgung gestanden hĂ€tten. Betroffene mĂŒssen die jeweiligen Vertragsbedingungen daher individuell prĂŒfen.
Die Auseinandersetzung um die Ausgestaltung dieser MietvertrĂ€ge reicht weiter zurĂŒck. Bereits im Jahr 2019 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine Ă€hnliche Vertragsgestaltung bei der Deutsche Annington gerĂŒgt. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm liegt nun ein rechtskrĂ€ftiger Abschluss des Verfahrens zur Unterlassung der beanstandeten Vertragsklauseln vor.
