OLG, Hamm

OLG Hamm: Vonovia-Töchter dürfen Mietvertrag nicht an Stromvertrag koppeln

Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 21:34 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ein Anerkenntnisurteil des OLG Hamm untersagt zwei Vonovia-Gesellschaften die Kopplung von Miet- und Stromvertrag; mögliche Rückzahlungen sind einzeln zu prüfen.

Vonovia-Tochterfirmen dürfen Mietvertrag nicht an Stromtarif koppeln
Ein minimalistischer Flur in einem modernen Wohnhaus mit neutralen Wänden und weichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Wohnungsmieter müssen ihren Stromversorger uneingeschränkt selbst wählen können. Vor dem Oberlandesgericht Hamm hat der Deutsche Mieterbund einen rechtlichen Erfolg gegen Tochtergesellschaften des Vonovia-Konzerns erzielt: Die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH und die Vonovia Energie GmbH dürfen den Abschluss eines Mietvertrags nicht mehr formularmäßig mit einem Stromliefervertrag verknüpfen. Das Verfahren endete am 9. September 2026 mit einem Anerkenntnisurteil (Az. I-30 UKl 1/25).

Verknüpfung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig

Auslöser des Rechtsstreits war eine Vertragspraxis der Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH, bei der Mietverträge über vorformulierte Klauseln an die Belieferung durch konzerneigene Energiegesellschaften gebunden wurden. Der Deutsche Mieterbund sah darin einen Verstoß gegen das Recht der Mietparteien, sich ihren Versorger frei am Markt auszusuchen, und klagte vor dem Oberlandesgericht Hamm auf Unterlassung.

Im Rahmen der Verhandlung erkannten die beiden beklagten Vonovia-Unternehmen den Unterlassungsanspruch an. Infolgedessen darf die betreffende Stromklausel künftig nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung in Mietverträgen verwendet werden. Mietern steht damit die freie Auswahl des Stromanbieters verbindlich zu.

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Mögliche Rückforderungen erfordern Einzelfallprüfung

Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes hat die Entscheidung auch Bedeutung für bereits geschlossene Verträge: Stromlieferverträge, die auf der beanstandeten Klausel basieren, können demnach unwirksam sein. Eine pauschale oder automatische Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte erfolgt durch den Gerichtsbeschluss jedoch nicht.

Mögliche Rückzahlungsansprüche müssen vielmehr im jeweiligen Einzelfall geprüft und geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem der Nachweis, dass betroffenen Haushalten an ihrem Wohnort tatsächlich günstigere Stromangebote zur Verfügung gestanden hätten als der über den Mietvertrag vermittelte Tarif.

Wiederholte Kritik an den Vertragskonstruktionen

Die vertragliche Verflechtung von Wohnraumvermietung und Stromlieferung im Konzern stand nicht zum ersten Mal im Fokus von Verbraucherschützern. Bereits im Jahr 2019 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine ähnliche Vertragsgestaltung bei der Deutsche Annington gerügt. Mit dem Anerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Hamm ist die formularmäßige Kopplung von Miet- und Stromverträgen nun auch gerichtlich rechtskräftig untersagt.

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