Online-Handel: OLG Celle erklĂ€rt Bestellbutton fĂŒr unzulĂ€ssig
Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 18:43 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die rechtlichen Anforderungen an den Online-Handel prĂ€zisiert und die Gestaltung eines Bestellbuttons fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt. Mit Beschluss vom 29.05.2026 (Az. 13 U 21/26) stellten die Richter fest, dass eine bestimmte Beschriftung der SchaltflĂ€che nicht den strengen gesetzlichen Vorgaben zur Transparenz im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr genĂŒgt.
UnzulÀssige Beschriftung des Bestellvorgangs
Gegenstand des Verfahrens war die Gestaltung einer SchaltflĂ€che mit der Aufschrift âJetzt kaufen und weiter zur Zahlungâ. Das Gericht wertete diese Formulierung als wettbewerbswidrig. Nach Auffassung des Senats erfĂŒllt eine solche Beschriftung nicht die notwendigen Anforderungen an einen Online-Bestellbutton, wie sie der Gesetzgeber fĂŒr den Abschluss kostenpflichtiger VertrĂ€ge vorsieht.
Die rechtliche Grundlage fĂŒr diese Entscheidung bildet die sogenannte Button-Lösung. Diese schreibt vor, dass Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar und unmissverstĂ€ndlich erkennen mĂŒssen, dass sie eine zahlungspflichtige Verpflichtung eingehen. Formulierungen, die diesen Hinweis mit weiteren Schritten oder Informationen vermischen, können die erforderliche Eindeutigkeit gefĂ€hrden. Das OLG Celle sah in der kombinierten Aufforderung, den Kauf zu tĂ€tigen und zur Zahlung weiterzugehen, eine Abweichung von den rechtlich geforderten Standards.
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MĂ€ngel bei Seminarangaben und Widerrufsbelehrungen
Neben der fehlerhaften Button-Gestaltung identifizierte das Gericht weitere VersĂ€umnisse im Angebot des betroffenen Unternehmens. So wurden fehlende Angaben zum konkreten Datum und zur Dauer eines angebotenen Seminars beanstandet. FĂŒr Kunden mĂŒsse bereits vor Vertragsschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, fĂŒr welchen Zeitraum und welchen Zeitpunkt sie eine Dienstleistung buchen.
Zudem kritisierte das OLG Celle die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrungen. In dem konkreten Fall wurden mehrere Belehrungen verwendet, ohne dass diese den Kunden eindeutig zugeordnet werden konnten. Eine solche Unklarheit ĂŒber die Bedingungen des Widerrufsrechts stelle ebenfalls einen VerstoĂ gegen die Informationspflichten im Fernabsatz dar.
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Verfahrensgang und Rechtskraft
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts schlieĂt an ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts (LG) Hildesheim an. Das Landgericht hatte bereits in erster Instanz gegen den Beklagten entschieden. Die daraufhin eingelegte Berufung blieb nun vor dem OLG Celle ohne Erfolg, da der Senat die Auffassung der Vorinstanz bestĂ€tigte.
Wirtschaftsvertreter und Shop-Betreiber sollten jedoch beachten, dass die Entscheidung zum gegenwĂ€rtigen Zeitpunkt noch nicht rechtskrĂ€ftig ist. Dennoch verdeutlicht der Beschluss die anhaltend strenge Linie der Rechtsprechung bei der Umsetzung von Informationspflichten im Online-Handel. Juristen weisen in diesem Zusammenhang regelmĂ€Ăig darauf hin, dass bereits geringfĂŒge Abweichungen von den gesetzlich vorgesehenen Standardformulierungen â wie etwa âzahlungspflichtig bestellenâ â erhebliche Abmahnrisiken und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen können. FĂŒr Anbieter von Online-Dienstleistungen und Waren bleibt die prĂ€zise Gestaltung des Checkout-Prozesses damit ein kritischer Faktor der Compliance.
