Organschaft-Regeln: Vorsteuer-Abzug bis 31. Dezember 2026 neu geregelt
26.05.2026 - 00:30:02 | boerse-global.de
Das Bundesfinanzministerium hat im April 2026 umfangreiche Änderungen an den amtlichen Vordrucken für die Umsatzsteuer veröffentlicht. Die neuen Muster betreffen zentrale Branchenzertifikate und bringen wichtige Fristen für Unternehmen.
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Überarbeitete Formulare für Energie, Bau und Telekommunikation
Mit mehreren Schreiben vom 9., 10. und 23. April 2026 hat das BMF aktualisierte Vorlagen für verschiedene umsatzsteuerliche Bescheinigungen herausgegeben. Betroffen sind unter anderem der Energiehandel, Bauleistungen und die Telekommunikationsbranche. Die neuen Formulare sollen die Prüfung des Steuerstatus und die Anwendung von Sonderregelungen wie dem Reverse-Charge-Verfahren erleichtern.
Zu den überarbeiteten Mustern zählt das Formular USt 1 TH, das für den Handel mit Erdgas und Strom genutzt wird. Ebenfalls aktualisiert wurden die Vordrucke USt 1 TG (Bau- und Gebäudereinigungsleistungen) sowie USt 1 TQ für den Telekommunikationssektor. Weitere wichtige Änderungen betreffen die Bescheinigung USt 1 TS (Ansässigkeit im Inland) und USt 1 TN (Eintragung als Unternehmer).
Eine wesentliche technische Neuerung: Die Pflicht zur Anbringung eines Dienstsiegels entfällt. Auch der Hinweis auf eine maschinelle Erstellung ist auf den überarbeiteten Mustern nicht mehr erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der meisten Zertifikate beträgt maximal drei Jahre – die Ansässigkeitsbescheinigung USt 1 TS ist jedoch nur ein Jahr gültig.
Organschaft: Neue Regeln für interne Leistungen
Bereits Anfang April hatte das BMF klargestellt: Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer – selbst wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt damit.
Allerdings hat diese Regelung Folgen für den Vorsteuerabzug. Das Ministerium betont, dass die Vorsteuer aus externen Bezügen, die für diese nicht steuerbaren Innenleistungen verwendet werden, nicht abziehbar ist. Unternehmen haben bis zum 31. Dezember 2026 Zeit, sich auf die neue Verwaltungsauffassung einzustellen.
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Parallel zu diesen Änderungen gibt es neue Vorgaben zur Bewertung von Vorteilen. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA), die nicht in Geld erfolgen, können steuerpflichtige Entnahmen vorliegen. Maßgeblich sind dann die Anschaffungskosten oder die dem Unternehmen entstandenen Aufwendungen. Erhalten Gesellschafter Leistungen zu vergünstigten Konditionen, verweisen die Finanzbehörden auf bestimmte Mindestbemessungsgrundlagen.
Gerichtsurteile setzen Grenzen
Die Verwaltungsänderungen folgen auf mehrere richtungsweisende Urteile der Finanzgerichtsbarkeit. Das Finanzgericht Köln hatte am 15. November 2024 die Grenzen rückwirkender Rechnungskorrekturen aufgezeigt. Demnach muss ein Originaldokument bestimmte Mindestangaben enthalten: Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Umsatzsteuerbetrag.
Im konkreten Fall reichte ein Dokument mit einer bloßen Umsatzbeteiligung von 32 Prozent ohne spezifische Leistungsbeschreibung nicht als Rechnung aus. Eine rückwirkende Korrektur war damit ausgeschlossen – der Vorsteuerabzug konnte erst im Jahr der erstmaligen Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof entschied am 5. Dezember 2024 zu Grundstücksgeschäften: Ein Käufer eines vermieteten Objekts haftet nicht für einen falsch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, den der Voreigentümer in einem Mietvertrag angegeben hatte. Diese Haftung geht weder durch zivilrechtliche Regelungen noch durch eine Geschäftsveräußerung automatisch auf den Erwerber über.
Weitere Änderungen für das Steuerjahr 2025
Die überarbeiteten Umsatzsteuer-Vordrucke sind Teil eines größeren Reformpakets. Für das Steuerjahr 2025 müssen Steuerpflichtige mit neuen Angabepflichten rechnen. Bei verstorbenen Personen sind künftig Todesdatum und eine Aufstellung der Erben erforderlich. Vermieter müssen detailliertere Informationen zu Lage und Erwerb von Eigentumswohnungen liefern – inklusive Daten aus Notarverträgen und Bauanträgen.
Die Finanzverwaltung stellt zudem schrittweise auf die Wirtschafts-Identifikationsnummer um. Bis Ende 2026 bleibt deren Nutzung noch freiwillig, langfristig soll sie die Identifikation von Unternehmen über verschiedene Steuerarten hinweg vereinheitlichen. Weitere Neuerungen: Bestimmte Abfragen zu Termingeschäften und Totalverlusten entfallen, während die Regeln für Auslandsspenden verschärft werden. Spenden an Organisationen außerhalb Deutschlands werden nur noch anerkannt, wenn der Empfänger im amtlichen Spendenregister eingetragen ist.
Fristen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Zum Jahresende 2026 laufen mehrere Übergangsfristen aus. Die freiwillige Nutzung der Wirtschafts-Identifikationsnummer endet am 31. Dezember 2026 – danach dürfte eine standardisierte digitale Meldepflicht folgen. Auch die Übergangsregelung für die neuen Vorgaben zur Organschaft läuft zu diesem Datum aus. Unternehmen sollten ihre Vorsteueraufteilungssysteme rechtzeitig anpassen.
Die im April 2026 eingeführten Formularänderungen machen eine Aktualisierung der internen Buchhaltungssysteme erforderlich. Betriebe sollten prüfen, ob die von ihnen ausgestellten oder von Lieferanten erhaltenen Bescheinigungen den neuen Anforderungen entsprechen. Angesichts der dreijährigen Gültigkeit der meisten Branchenzertifikate empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung. Fehlerhafte oder veraltete Formulare könnten die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens oder von Steuerbefreiungen in sensiblen Bereichen wie Energie und Telekommunikation gefährden.
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