Pensionsrückstellungen, BMF

Pensionsrückstellungen: BMF lockert Regeln für fondsgebundene Versicherungen

Veröffentlicht am: 21.09.2026 um 13:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BMF erlaubt steuerliche Rückstellungen für fondsabhängige Pensionszusagen und gewährt Unternehmen bis 2028 eine Übergangsregelung.

Neue Steuerregeln für fondsgebundene Pensionsrückstellungen
Minimalistisches Archiv mit leeren Holzregalen in einem hellen Bürogebäude bei natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Die Finanzverwaltung hat ihre Vorgaben für die steuerliche Anerkennung von Pensionsrückstellungen grundlegend überarbeitet. Mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. September 2026 stellt die Verwaltung klar, dass Rückstellungen nach Paragraph 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) künftig auch bei solchen Pensionszusagen mit rechtsverbindlichem Anspruch steuerwirksam gebildet werden dürfen, deren Leistungshöhe an den Wert einer in Fondsanteile investierten Rückdeckungslebensversicherung gekoppelt ist.

Rechtliche Neuausrichtung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

Hintergrund der Verwaltungsanweisung mit dem Aktenzeichen IV C 6 - S 2176/00030/001/054 ist ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2024 (Az. XI R 25/21). Mit der neuen Linie reagiert das Ministerium auf die Rechtsprechung und lockert bisherige Restriktionen.

Bislang verlangte die Finanzverwaltung für den steuerlichen Ansatz zwingend eine garantierte Mindestversorgung. Ein entsprechendes früheres BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (BStBl 2002 I S. 1397) wurde mit der Veröffentlichung vom 17. September 2026 offiziell aufgehoben.

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Nunmehr ist die Bildung einer Pensionsrückstellung auch bei einer beitragsorientierten Leistungszusage ohne garantierte Mindestleistung möglich, sofern sich die Auszahlung nach dem Wert einer fondsgebundenen Rückdeckungslebensversicherung richtet.

Maßstäbe für Bewertung und Teilwertberechnung

Für die steuerliche Bilanzierung gilt das Stichtagsprinzip. Maßgeblich für die Bewertung sind die Wertverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag, mithin der zu diesem Datum geltende Kurswert. Künftige Kurssteigerungen dürfen dabei nicht vorweggenommen werden. Wurde eine Mindestleistung vertraglich vereinbart, bildet diese die untere Grenze für den Bilanzansatz.

Der Teilwert ist nach Paragraph 6a Absatz 3 EStG anzusetzen, wobei die Berechnung mit dem gesetzlichen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent erfolgt. Dies gilt laut Ministerium ausdrücklich auch für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung.

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Ein Mindestbarwertvergleich ist den Vorgaben zufolge ausschließlich bei Fällen einer Entgeltumwandlung nach Paragraph 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) vorzunehmen.

Zudem verweist die Finanzverwaltung auf Richtlinie 6a Absatz 23 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), wonach die Verpflichtung und das zugehörige Rückdeckungsvermögen bilanziell strikt getrennt voneinander zu behandeln sind.

Anwendungsbereich und Übergangsfristen

Die dargelegten Grundsätze sind von den Finanzbehörden in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Um Unternehmen die praktische Umstellung der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern, sieht die Anweisung zudem eine Übergangsregelung vor: Erfolgt die erstmalige Anwendung in einem Wirtschaftsjahr, das vor dem 1. Januar 2028 endet, beanstandet die Finanzverwaltung eine Nichtbeachtung des steuerlichen Nachholverbots nach Paragraph 6a Absatz 4 Satz 1 EStG nicht.

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