PFAS-Löschschäume, EU-Regeln

PFAS-Löschschäume: Neue EU-Regeln für Feuerlöscher ab 23. Oktober

Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 10:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Neue EU-Grenzwerte beschränken PFAS in Feuerlöschschaum; für tragbare Geräte endet die Übergangsfrist am 23. Oktober 2026.
Ein industrielles Brandschutzsystem mit roten Stahlrohren und Messingdüsen an einer Fabrikdecke. Illustration mit AI erstellt.

Ab dem 23.10.2026 gelten in der Europäischen Union neue gesetzliche Vorgaben für Feuerlöschschäume, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) über bestimmten Grenzwerten enthalten. Unternehmen sind aufgefordert, ihre betrieblichen Bestände und Brandschutzeinrichtungen vor Ort zu überprüfen.

Rechtsgrundlage für den Schritt ist die Verordnung (EU) 2025/1988 im Rahmen der REACH-Beschränkung. Diese legt einen Grenzwert von 1 mg/l für die Summe aller PFAS im Löschschaum fest. Nach Angaben der EU-Kommission würden ohne diese Beschränkungsmaßnahmen jährlich rund 470 Tonnen der langlebigen Chemikalien in die Umwelt gelangen.

Fristen für Inverkehrbringen und Ausnahmen

Mit dem Stichtag am 23.10.2026 endet grundsätzlich die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen tragbarer Feuerlöscher. Hersteller und Lieferanten dürfen ab diesem Datum keine neuen Schaumlöschgeräte mit PFAS-haltigem Löschmittel mehr auf den Markt bringen.

Die Einstufung als tragbar erstreckt sich dabei nach den maßgeblichen Normen auf Handgeräte bis 20 kg (EN3-7), mobile Einheiten bis 150 Liter (EN 1866) sowie Sprühgeräte (EN 16856).

Für spezifische Anwendungen sieht die Regelung gesonderte Übergangszeiträume vor. So gilt für alkoholbeständige Löschschäume eine verlängerte Frist bis zum 23.04.2027. Zudem greift ab dem 23.10.2026 eine Kennzeichnungspflicht, die sowohl ungenutzte Vorräte als auch PFAS-haltige Abfälle betrifft, sofern der Grenzwert von 1 mg/l erreicht oder überschritten wird.

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Ein vollständiges Verbot von Besitz und Nutzung der PFAS-haltigen Löschmittel tritt schließlich ab dem 31.12.2030 in Kraft. Bis zu diesem Datum dürfen vorhandene Bestände und Geräte grundsätzlich noch weiter betrieben werden, wobei für einzelne Stoffe strengere Verbote greifen.

Regionale Bewertung und fachgerechte Entsorgung

Von den Neuerungen sind sowohl Unternehmen als auch private Eigentümer betroffen. Am Beispiel des Landkreises Hersfeld-Rotenburg zeigt sich jedoch, dass die praktische Auswirkung regional variieren kann. Die dortige Verwaltung geht davon aus, dass das Verbot vor Ort eine eher untergeordnete Rolle spielen dürfte, da entsprechende Schaummittel im Kreisgebiet nur eine geringe Verbreitung aufweisen.

Kreisbrandinspektor Marco Kauffunger aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg bewertet ein schrittweises Vorgehen beim Ausstieg als sinnvoll, da PFAS den Boden, Oberflächengewässer sowie das Grundwasser nachhaltig belasten können. Der Landkreis weist zudem darauf hin, dass alte Schaumfeuerlöscher keinesfalls über den Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern einer fachgerechten Entsorgung zugeführt werden müssen.

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Fluorfreie Alternativen im Markt

Die Hersteller von Brandschutztechnik haben ihr Portfolio auf fluorfreie Alternativen umgestellt. Chubb stellt für unterschiedliche Einsatzgebiete fluorfreie Optionen bereit. Dazu zählt die Ajax-SP-E-Serie mit sechs oder neun Litern für die Brandklassen A und B, die auch bei elektrischen Anlagen bis 1000 Volt bei einem Sicherheitsabstand von einem Meter einsetzbar ist.

Für Lithiumbrände offeriert das Unternehmen die Typen Ajax LA-C beziehungsweise LA-C mit sechs und neun Litern für die Brandklasse A, während die Sechs-Liter-Variante FP6-C die Brandklassen A und F sowie elektrische Anlagen bis 1000 Volt bei einem Meter Abstand abdeckt.

Der Hersteller Minimax Mobile Services stoppte die Produktion und den Vertrieb PFAS-haltiger Feuerlöscher und Löschmittel bereits im Jahr 2023. Das Unternehmen bietet unter anderem die Schaumfeuerlöscher WX 6/9 nG fluorfrei sowie WX 6/9 nG-C an.

Nach Angaben des Herstellers handelt es sich dabei um die ersten Geräte am Markt mit dem Umweltzeichen Blauer Engel nach den Kriterien DE-UZ 232 für Schaum- und Wasserfeuerlöscher. Die Geräte arbeiten mit getrennten Treibgas- und Löschmittelsystemen, nutzen leicht biologisch abbaubare Tenside und sind für die Brandklassen A und B vorgesehen.

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