Pflegegeld, Steuerfreiheit

Pflegegeld 2026: Steuerfreiheit für 5,7 Millionen Bedürftige

Veröffentlicht am: 20.09.2026 um 14:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Pflegegeld bleibt meist steuerfrei, doch nicht verwandte Pflegepersonen und mehrere entgeltliche Pflegeverhältnisse können Abgaben auslösen.

Pflegegeld 2026: Wann Steuerfreiheit und Zahlungen entfallen
Ein helles, modern eingerichtetes Wohnzimmer mit Blick in einen herbstlichen Garten, das eine Atmosphäre von Ruhe und häuslicher Pflege vermittelt. Illustration mit AI erstellt.

Die steuerliche Einstufung von Pflegeleistungen wirft bei vielen Betroffenen Fragen auf. In einem Bericht vom 18. September 2026 hat das Portal buerger-geld.org die steuerlichen Pflichten bei der Vereinnahmung von Pflegegeld für Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige für das Jahr 2026 zusammengefasst.

Vor dem Hintergrund von bundesweit 5,7 Millionen Pflegebedürftigen laut Daten des Statistischen Bundesamtes, von denen 86 Prozent zu Hause versorgt werden, betreffen die Vorgaben ein Millionenpublikum.

Steuerfreiheit als Grundsatz für Pflegebedürftige und Angehörige

Nach Angaben des Portals bleibt das Pflegegeld in den meisten Fällen steuerfrei. Für die pflegebedürftige Person selbst gilt die Leistung nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) als steuerfreie Sozialleistung. Wird die Unterstützung im häuslichen Umfeld durch Angehörige erbracht, greift für diese bei der Weiterleitung des Geldes die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Zusätzlich zum Pflegegeld können Pflegende unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Ausnahmen: Wann das Finanzamt Zugriff verlangt

Die Steuerfreiheit greift jedoch nicht ausnahmslos. Dem Bericht zufolge kann das Pflegegeld steuerpflichtig werden, wenn die Pflege durch Personen erfolgt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind und keine sittliche Pflicht zur Pflege besteht.

Ebenso führt eine Vergütung, die deutlich über dem eigentlichen Pflegegeld liegt, zu einer steuerlichen Pflicht. Ein weiterer steuerpflichtiger Tatbestand kann entstehen, wenn mehrere Pflegeverhältnisse gegen Entgelt nebeneinander geführt werden.

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Das Pflegegeld bleibt in den meisten Fällen steuerfrei — für Pflegebedürftige nach § 37 SGB XI, für pflegende Angehörige nach § 3 Nr. 36 EStG. Doch bei nicht verwandten Pflegepersonen, deutlich überhöhter Vergütung oder mehreren Pflegeverhältnissen kann das Finanzamt zugreifen. Unser kostenloser Ratgeber zeigt Ihnen in 3 Schritten, wie Sie Ihren Anspruch prüfen und absichern. Pflegegeld-Ratgeber jetzt anfordern

Auszahlungspraxis und aktuelle Beträge im Jahr 2026

Das Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 ausgezahlt und nicht direkt an die Pflegeperson überwiesen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Vorliegen einer Betreuung oder Vollmacht. Die Überweisung erfolgt am ersten Werktag im Monat im Voraus.

Im Jahr 2026 verharren die Sätze der sozialen Pflegeversicherung unverändert auf dem Niveau von 2025:
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro

Die letzten Erhöhungen erfolgten in den Jahren 2024 und 2025 im Zuge des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG). Für 2027 ist keine Erhöhung vorgesehen. Eine nächste gesetzliche Dynamisierung nach § 30 SGB XI ist für den 1. Januar 2028 terminiert. Laut Angaben eines Sprechers des Bundesministeriums für Gesundheit hängt deren Höhe von der Kerninflation der Jahre 2025 bis 2027 ab und wird durch die Lohnentwicklung begrenzt.

Kürzungsgründe und Regelungen bei Klinikaufenthalten

Zu Kürzungen oder einem vollständigen Wegfall der Zahlung kann es 2026 unter bestimmten Bedingungen kommen. Dazu zählen das Versäumen der verpflichtenden Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 6 SGB XI (halbjährlich bei den Pflegegraden 2 bis 5), eine Herabstufung unter Pflegegrad 2 gemäß § 48 SGB X oder der Umstand, dass die häusliche Pflege nicht mehr sichergestellt ist.

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Ein versäumter Beratungseinsatz, eine Herabstufung unter Pflegegrad 2 — und das Pflegegeld wird gekürzt oder fällt ganz weg. Gegen den Bescheid läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat nach § 84 SGG. Unser kostenloser Ratgeber liefert Ihnen ein Muster für den Widerspruch und die wichtigsten Kürzungsgründe im Überblick. Muster-Widerspruch jetzt sichern

Bei Inanspruchnahme einer Kombinationsleistung mindert der Bezug von Sachleistungen das Pflegegeld anteilig nach § 38 SGB XI: Wird bei Pflegegrad 3 beispielsweise 40 Prozent des Sachleistungsbudgets genutzt, verbleiben 359,40 Euro vom Pflegegeld.

Eine Erleichterung gilt seit 2026 bei Aufenthalten im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung: Hier wird das Pflegegeld nach § 34 Abs. 2 SGB XI nun bis zu acht Wochen weitergezahlt, während die Fortzahlung zuvor auf vier Wochen begrenzt war. Gegen Kürzungs- oder Entzugsbescheide gilt eine sozialgerichtliche Widerspruchsfrist von einem Monat nach § 84 des Sozialgerichtsgesetzes.

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