PKV-Wechsel, Pflichtgrenze

PKV-Wechsel: Neue Pflichtgrenze liegt 2027 bei 84.150 Euro Jahreseinkommen

Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 22:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die beschlossene Verordnung hebt ab Januar 2027 mehrere Beitragsgrenzen an; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Ein minimalistischer, leerer Flur in einem modernen Bürogebäude mit hellem, natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 beschlossen. Die Verordnung bedarf keiner Zustimmung des Bundestags, muss jedoch noch vom Bundesrat gebilligt werden.

Die Abstimmung in der Länderkammer ist für den 20. November 2026 vorgesehen. Mit den neuen Werten steigen zum 1. Januar 2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung deutlich an.

Neue Obergrenzen in den Sozialversicherungszweigen

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung klettert die Beitragsbemessungsgrenze ab dem 1. Januar 2027 auf 6.375 Euro im Monat beziehungsweise 76.500 Euro im Jahr. Bislang lag der Wert bei 5.812,50 Euro monatlich. Dies entspricht einem Zuwachs von 9,7 Prozent oder 562,50 Euro im Monat.

Ein Teil dieses Anstiegs rührt aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz her, das einmalig ein Plus von 300 Euro im Monat beziehungsweise 3.600 Euro im Jahr bewirkt. Die Versicherungspflichtgrenze, bis zu der Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert bleiben, steigt parallel von 77.400 Euro auf 84.150 Euro im Jahr oder 7.012,50 Euro monatlich.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.450 Euro auf 8.850 Euro angehoben, was einem Jahreswert von 106.200 Euro entspricht (ein Plus von 4.800 Euro im Jahr). Die knappschaftliche Rentenversicherung erreicht eine Obergrenze von 10.900 Euro monatlich beziehungsweise 130.800 Euro im Jahr.

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Die allgemeine Bezugsgröße wird auf 4.130 Euro im Monat und 49.560 Euro im Jahr festgesetzt. Gesetzliche Grundlage für die Anpassungen ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025 mit einem Wert von plus 4,38 Prozent laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2027 liegt bei 53.452 Euro, während der endgültige Wert für 2025 mit 49.147 Euro beziffert wird.

Konkrete Belastungen für Gutverdiener und Betriebe

Finanziell betroffen von den Anhebungen sind Beschäftigte mit einem Bruttogehalt von mehr als 5.812,50 Euro im Monat. Da die Sozialversicherungsbeiträge paritätisch finanziert werden, verteilen sich die Mehrkosten zu gleichen Teilen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Bei gesetzlich versicherten Eltern (unter Annahme eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent, eines Rentenbeitrags von 18,6 Prozent sowie eines Arbeitslosenbeitrags von 2,6 Prozent) ergeben sich gestaffelte monatliche Mehrabzüge:
- Bei 6.000 Euro Bruttogehalt fallen monatlich 19,78 Euro mehr an (237 Euro im Jahr).
- Bei 6.200 Euro brutto beträgt das Minus 40,88 Euro im Monat (491 Euro im Jahr).
- Im Gehaltskorridor von 6.375 bis 8.450 Euro liegt der Mehrabzug bei 59,34 Euro monatlich (712 Euro im Jahr).
- Bei 8.650 Euro brutto steigen die Abzüge um 80,54 Euro im Monat (967 Euro im Jahr).
- Ab 8.850 Euro brutto beläuft sich der Mehrbetrag auf monatlich 101,74 Euro (1.221 Euro im Jahr).

Für Kinderlose sind zusätzliche Belastungen im Gespräch: Nach einem noch nicht beschlossenen Pflegereform-Entwurf soll der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte von 0,6 auf 0,9 Punkte steigen, wodurch der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung von 4,2 Prozent auf 4,5 Prozent klettern würde (bis zu 19,13 Euro mehr pro Monat).

Ab einem Bruttoeinkommen von 8.850 Euro ergäbe sich damit für kinderlose Arbeitnehmer ein Abzug von rund 124 Euro im Monat zusätzlich. Das Bundesfinanzministerium hat in seinen Entwürfen der Programmablaufpläne zur Lohnsteuer 2027 diese Anpassungen bereits berücksichtigt.

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Weitere Neuerungen ab 2027

Die Verordnungsänderung hat weitreichende Auswirkungen auf andere Gruppen und Leistungen. Für Selbstständige klettert der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung um rund 119 Euro pro Monat. Arbeitgeber müssen sich zudem auf höhere Kosten bei Minijobs einstellen: Die Pauschale steigt von 30 Prozent auf mindestens 34,5 Prozent, was zu Mehrkosten von bis zu 28,49 Euro monatlich je geringfügig Beschäftigtem führt.

Der Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV) setzt durch die angehobene Pflichtgrenze ein Jahreseinkommen von mindestens 84.150 Euro voraus. Zugleich stehen gesetzlich Versicherten Leistungskürzungen und Zuzahlungsanhebungen bevor. So sinken die Festzuschüsse beim Zahnersatz um 10 Prozent, und die Zuzahlung in Apotheken steigt auf 7,50 bis 15 Euro pro Medikament.

Krankengeld nach dem Ende einer Beschäftigung soll noch 60 Prozent statt bislang 90 Prozent betragen, während Hautkrebsvorsorge sowie die Erstattung von Cannabisblüten und Homöopathie aus dem Leistungskatalog gestrichen werden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung verharrt 2027 laut Schätzerkreis voraussichtlich bei unveränderten 2,9 Prozent.

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