Polizistinnen entlassen: VG Münster verhängt Höchststrafe für Dienstvergehen
Veröffentlicht am: 21.09.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die 2. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Münster hat entschieden, zwei Polizistinnen aufgrund von Dienstvergehen aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Wie aus Gerichtsmitteilungen und Berichten hervorgeht, ist das Urteil unter den Aktenzeichen 20 K 3270/25.O und 20 K 3271/25.O zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Mit dieser Entscheidung folgte das Gericht den Disziplinarklagen, die vom Dienstherrn der Beamtinnen angestrengt worden waren.
Höchstmaß der disziplinarrechtlichen Sanktionen
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stellt im deutschen Disziplinarrecht die schwerste mögliche Maßnahme dar. Sie führt zum vollständigen Verlust des Status als Beamter sowie aller damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Nach einer nicht-öffentlichen Verhandlung an einem Montag wurde bekannt, dass die Disziplinarklage des Dienstherrn in beiden Fällen erfolgreich war. Damit bewertete das Gericht die Schwere der Dienstvergehen als unvereinbar mit dem Verbleib im Polizeidienst.
In der juristischen Einordnung ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung, da ein automatischer Amtsverlust nach gesetzlichen Regelungen erst ab einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr eintritt. Da diese Schwelle im vorliegenden Fall offenbar nicht erreicht oder das Strafverfahren anders gelagert war, musste die Entfernung aus dem Dienst gesondert auf dem Weg der Disziplinarklage ausgesprochen werden.
Dienstliche Konsequenzen und vorangegangene Maßnahmen
Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ging eine stufenweise Reaktion des Dienstherrn auf die Vorfälle voraus. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe wurden die beiden Polizistinnen zunächst aus dem aktiven Einsatzdienst abgezogen. In einem nächsten Schritt erfolgte die Versetzung in den Innendienst, um den direkten Kontakt zur Öffentlichkeit und operative polizeiliche Aufgaben zu unterbinden.
Das Verwaltungsgericht Münster hat zwei Polizistinnen aus dem Beamtenverhältnis entfernt — die schwerste disziplinarrechtliche Maßnahme, noch nicht rechtskräftig. Der Fall zeigt, wie weit Sanktionsstufen reichen und welche Fristen nach der Urteilsbegründung laufen. Unser kostenloser Leitfaden erklärt in drei Schritten, wie Sie ein Dienstvergehen einordnen und Rechtsmittel prüfen. Kostenlosen Leitfaden zum Disziplinarrecht anfordern
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die Beamtinnen schließlich vollständig suspendiert. Diese vorläufigen Maßnahmen dienten dazu, den Dienstbetrieb zu sichern und die Integrität der Behörde während der laufenden Ermittlungen und des anschließenden Disziplinarverfahrens zu wahren. Die nun erfolgte gerichtliche Entscheidung markiert den vorläufigen Endpunkt dieser dienstrechtlichen Auseinandersetzung.
Fristen und weitere juristische Schritte
Obwohl die Entscheidung der Disziplinarkammer gefallen ist, bleibt den Betroffenen der Rechtsweg offen. Die schriftliche Urteilsbegründung durch das Verwaltungsgericht Münster wird innerhalb der nächsten fünf Wochen erwartet. Erst mit der Zustellung dieser Begründung beginnt die Frist für mögliche Rechtsmittel.
Ein Dienstvergehen kann den Beamtenstatus kosten — auch ohne die Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe, ab der der Amtsverlust automatisch eintritt. Wer betroffen ist, muss die Fristen kennen: Die schriftliche Urteilsbegründung kommt innerhalb von fünf Wochen, danach bleibt einen Monat für die Berufung. Unsere Checkliste zeigt, welche Schritte jetzt zählen. Checkliste Dienstvergehen und Sanktionen sichern
Die betroffenen Polizistinnen haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung gegen das Urteil einzulegen. Über eine solche Berufung müsste im nächsten Schritt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entscheiden.
Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder dem Verstreichen der Berufungsfrist bleibt der Beamtenstatus formal bestehen, wenngleich die Beamtinnen durch die vorangegangenen Maßnahmen weiterhin vom Dienst suspendiert sind.
