Rattengift-Verbot: Private RestbestÀnde nur noch bis 22. Oktober erlaubt
Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 20:02 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Einsatz von Rattengift unterliegt in Deutschland grundlegend verschĂ€rften Bestimmungen. Wie Medien am 16. Oktober 2026 berichteten, ist das Gift im freien Verkauf nicht mehr erhĂ€ltlich. Seit dem 1. Juli dĂŒrfen entsprechende Biozide zur BekĂ€mpfung von Ratten und MĂ€usen ausschlieĂlich durch spezialisierte Fachbetriebe ausgelegt werden.
Zudem ist die bisher gĂ€ngige Praxis einer rein prĂ€ventiven Auslegung nicht mehr gestattet: Das Ausbringen von Ködern ist infolge einer Ănderung der Biozidzulassung nur noch bei einem konkret nachgewiesenen Befall zulĂ€ssig.
ZusĂ€tzlicher Aufwand und Kosten fĂŒr das Gewerbe
FĂŒr viele gewerbliche Verwender ziehen die neuen Vorschriften spĂŒrbare Umstellungen nach sich. Nadine Kober vom Branchenverband Dehoga Rheinland-Pfalz wies darauf hin, dass der Wegfall der prĂ€ventiven BekĂ€mpfung fĂŒr Betriebe aus der Gastronomie und Hotellerie mit zusĂ€tzlichen Kosten und einem erhöhten organisatorischen Aufwand verbunden sei.
Auch in der SchĂ€dlingsbekĂ€mpfungsbranche rechnet man mit Verteuerungen. JĂŒrgen Sommer von der IHK Frankfurt erklĂ€rte, dass die BekĂ€mpfung von Ratten kostspieliger werde, da die ausgelegten Köder kĂŒnftig deutlich hĂ€ufiger kontrolliert werden mĂŒssten.
In Wirtschaft und Verwaltung ist das Thema derweil noch nicht flĂ€chendeckend prĂ€sent. Melanie Dietz von der IHK Rheinhessen merkte an, dass die Problematik bislang nicht in gröĂerem Umfang adressiert worden sei. Beim VeterinĂ€ramt der Kreisverwaltung lagen nach Angaben von Bardo Faust ebenfalls keine Informationen dazu vor.
Umweltaspekte als Hintergrund der Neuregelung
Hinter der strengeren Regulierung stehen ökologische ErwĂ€gungen. Nach Angaben des Umweltbundesamts wirken die eingesetzten Blutgerinnungshemmer erst mit einer Verzögerung von mehreren Tagen. Dadurch geraten die Wirkstoffe in die Nahrungskette und gefĂ€hrden Nichtzielarten, insbesondere Raubvögel wie MĂ€usebussarde und Eulen sowie rĂ€uberische SĂ€ugetiere wie FĂŒchse und Wiesel.
Seit dem 1. Juli dĂŒrfen Ratten- und MĂ€usegift nur noch Fachbetriebe auslegen â und auch die nur bei nachgewiesenem Befall, nicht mehr prĂ€ventiv. FĂŒr Gastronomie und Hotellerie bedeutet das zusĂ€tzlichen organisatorischen Aufwand und spĂŒrbar höhere Kosten. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie Ihre SchĂ€dlingsbekĂ€mpfung rechtssicher umstellen und dabei den Etat im Griff behalten. Umstellungs-Leitfaden jetzt anfordern
Das primĂ€re Ziel der ĂŒberarbeiteten Zulassungsregeln besteht darin, den Schadstoffeintrag in die Umwelt zu reduzieren. Vor allem fĂŒr Bereiche in unmittelbarer NĂ€he von GewĂ€ssern wurden daher die Auflagen fĂŒr BekĂ€mpfungsmaĂnahmen verschĂ€rft.
Ăbergangsfristen fĂŒr BestĂ€nde und Vorgaben zu Alternativen
Die Bundesanstalt fĂŒr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Zulassung antikoagulanter Rattengifte fĂŒr Privatpersonen nicht verlĂ€ngert. Seit Juli 2026 stehen diese Mittel ausschlieĂlich geschulten berufsmĂ€Ăigen Anwendern mit entsprechendem Sachkundenachweis offen.
FĂŒr Restmengen im privaten Besitz gilt eine verbindliche Frist: Sie dĂŒrfen nur noch bis einschlieĂlich 22. Oktober 2026 eingesetzt werden. Nach Ablauf dieses Stichtags drohen bei Verwendung hohe Strafgelder. Nicht verbrauchte BestĂ€nde können bei kommunalen Problemstoffannahmestellen abgegeben werden, darunter beim Mainzer Schadstoffmobil, dem ProblemmĂŒllbus des Landkreises Mainz-Bingen sowie im Entsorgungszentrum Nord in Budenheim.
RestbestĂ€nde an Rattengift dĂŒrfen nur noch bis einschlieĂlich 22. Oktober verwendet werden â danach drohen bei Verwendung hohe Strafgelder. Wer als Betrieb noch AltbestĂ€nde im Lager hat, sollte jetzt handeln: Unser kostenloser Leitfaden erklĂ€rt, wie Sie Restmengen korrekt ĂŒber kommunale Problemstoffannahmestellen entsorgen und welche Alternativen fĂŒr Ihr Gewerbe zugelassen sind. Entsorgungs- und Fristen-Checkliste jetzt sichern
FĂŒr private Anwender bleibt als zugelassene Alternative die Verwendung von Schlagfallen in verschlieĂbaren Köderboxen, die etwa mit Nuss- oder Erdnusscreme bestĂŒckt, zunĂ€chst ungespannt angefĂŒttert und mindestens einmal tĂ€glich kontrolliert werden mĂŒssen. Klebefallen stuft das Umweltbundesamt hingegen als tierschutzwidrig ein.
UnabhĂ€ngig von den Bundesvorgaben greifen in einzelnen StĂ€dten langjĂ€hrige Sonderbestimmungen; so gilt in Hamburg bereits seit 1963 eine Verordnung ĂŒber die RattenbekĂ€mpfung, nach der Meldungen fĂŒr den öffentlichen Raum an das Institut fĂŒr Hygiene und Umwelt gerichtet werden mĂŒssen.
