Rechtssache, C-65425

Rechtssache C-654/ 25: Kein Schadensersatz für gezielt provozierte DSGVO-Verstöße

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 00:44 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Maciej Szpunar bewertet automatisierte Datenschutzverstöße zur Erlangung von Entschädigungen als Rechtsmissbrauch; der EuGH muss noch entscheiden.
Leerer, minimalistischer Flur eines modernen Gerichtsgebäudes mit klaren architektonischen Linien und natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Gezielt herbeigeführte Datenschutzverstöße begründen keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Zu dieser Einschätzung gelangt EU-Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-654/25 vor dem Europäischen Gerichtshof.

Wer Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung absichtlich provoziert, um Schmerzensgeld oder finanzielle Entschädigungen einzufordern, handele rechtsmissbräuchlich. Aus einer solchen Vorgehensweise lasse sich kein immaterieller Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO herleiten, wie unter anderem heise.de am 05.11.2026 berichtete.

Automatisierte Geltendmachung als Rechtsmissbrauch eingestuft

Nach der rechtlichen Würdigung des Generalanwalts missbraucht derjenige das Recht, der DSGVO-Verstöße wissentlich, automatisiert und wiederholt herbeiführt, um daraus Entschädigungen zu erlangen. Wie das Fachmedium mlex.com am 05.11.2026 meldete, wurde das entsprechende Gutachten auf Deutsch verfasst und besitzt keine bindende Wirkung für das Gericht.

In seiner rechtlichen Bewertung zog Szpunar zudem Parallelen zu bekannten Praktiken von sogenannten Urheberrechts-Trollen. Derartige Akteure nutzen gesetzliche Schutzbestimmungen nicht zum eigentlichen Schutz von Rechten, sondern vorrangig zum Aufbau eines einträglichen Abmahnwesens.

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Im Rahmen seiner Ausführungen ging der Generalanwalt auch auf die technischen Rahmenbedingungen von Datentransfers ein. Demnach sind dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten einzustufen, wenn der jeweilige Empfänger über vernünftige Identifizierungsmittel verfügt und der Absender diesen Umstand wusste oder zumindest hätte wissen müssen, wie legeartis.org am 05.11.2026 ausführte.

Streitfall um dynamische Google-Fonts-Konfigurationen

Der Vorlage an den europäischen Gerichtshof liegt ein konkreter Fall massenhafter Abmahnungen zugrunde. Im dargelegten Sachverhalt kam ein automatisierter Web-Crawler zum Einsatz, der Webseiten systematisch nach dynamischen Einbindungen der Schriftarten-Bibliothek Google Fonts durchsuchte. Nach den automatisiert erfassten Treffern versandte ein Rechtsanwalt serienmäßige Standard-Abmahnungen an die Verantwortlichen der jeweiligen Online-Angebote.

Ein betroffener Webseitenbetreiber zahlte in diesem Zusammenhang zunächst einen geforderten Betrag von 170 Euro (191 US-Dollar). Später gelangte die grundsätzliche Frage nach der Berechtigung solcher Forderungen über die Gerichte zur Vorlage an die europäische Instanz.

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Rechtliche Bedeutung für das anstehende EuGH-Urteil

Das Gutachten des Generalanwalts bereitet die anstehende Entscheidung des Gerichts vor. Der Europäische Gerichtshof ist formal zwar nicht an die vorgetragenen Schlussanträge gebunden, folgt ihnen in der Spruchpraxis jedoch häufig.

Sollten die Richter die Rechtsauffassung des Gutachtens übernehmen, hätte die Entscheidung Signalwirkung für ähnliche Verfahren, bei denen Betreiber von Websites mit automatisierten Abmahnungen wegen formaler Datenschutzverstöße konfrontiert werden.

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