Reformpaket Aufschwung: KI-Mitbestimmung und 48-Monate-Befristung
Veröffentlicht am: 22.07.2026 um 20:11 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Schutz von Mitarbeiterdaten wird immer konkreter. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Betroffenen bei Datenpannen. Gleichzeitig plant die Bundesregierung ein Reformpaket, das auch den Einsatz künstlicher Intelligenz im Betrieb regelt.
BGH: Kontrollverlust kann Schadensersatz bedeuten
In einer Entscheidung vom 23. Juni 2026 (Az. VI ZR 97/22) legte der BGH nach: Eine Bank hatte vertrauliche Gehaltsinformationen eines Bewerbers versehentlich über Xing an einen ehemaligen Kollegen gesendet. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO besteht laut Gericht, wenn ein Kontrollverlust über die Daten vorliegt und die begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung besteht.
Das Gericht folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs: Auch negative Gefühle können einen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Eine bloße Verletzung der DSGVO ohne nachweisbare Folgen reicht hingegen nicht. Zur endgültigen Feststellung der Schadenshöhe verwies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück.
900.000 Euro Bußgeld für über 80 Kameras
Die Risiken unzulässiger Überwachung zeigt ein Urteil des OLG Celle vom 18. Dezember 2025. Das Gericht erhöhte ein Bußgeld gegen ein Unternehmen von 700.000 auf 900.000 Euro. In dem Betrieb waren über 80 Kameras installiert, die Verkaufsflächen und Pausenbereiche erfassten. Die Daten wurden bis zu 60 Tage gespeichert.
Das Gericht stellte klar: Bei der Bußgeldberechnung sind die Leitlinien der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden anzuwenden. Eine Schonfrist für die DSGVO-Einhaltung gibt es nicht.
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Auch der Einsatz von Detektiven zur Überwachung kranker Mitarbeiter hat enge Grenzen. Ein spanisches Arbeitsgericht in A Coruña erklärte die Kündigung einer Frau für nichtig, die nach einem Schlaganfall von ihrem Arbeitgeber beobachtet worden war. Filmen von Alltagsaktivitäten wie Einkaufen belege keine Arbeitsfähigkeit. In Deutschland gilt: Das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 225/23) erlaubt solche Überwachung nur bei konkretem Verdacht einer schweren Pflichtverletzung – und nur als mildestes Mittel.
Reformpaket bringt neue Regeln für KI und Befristungen
CDU/CSU und SPD stellten am 2. Juli 2026 das Reformpaket „Aufschwung und Beschäftigung“ vor. Die Kernpunkte: Sachgrundlose Befristungen sollen bis zu 48 Monate möglich sein, befristet bis Ende 2030. Ab dem 1. Januar 2027 fällt das Schriftformerfordernis für Befristungen weg.
Besonders relevant für die Digitalisierung: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim Einsatz von KI-Systemen werden gestärkt. Experten empfehlen zudem Rahmenbetriebsvereinbarungen, um die Anforderungen der KI-Verordnung und des Datenschutzes rechtssicher umzusetzen.
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Messenger-Kontrolle: Was erlaubt ist – und was nicht
Darf der Chef mitlesen, wenn Teams oder Slack laufen? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt: Arbeitgeber können die private Nutzung grundsätzlich untersagen. Bei entsprechendem Verbot ist eine Kontrolle mit Transparenz zulässig. Ist die Privatnutzung erlaubt, geht Überwachung nur in Ausnahmefällen – etwa bei konkretem Straftatverdacht und unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten.
Auch beim Aushang von Dienstplänen gelten Regeln: Namen und Arbeitszeiten sind okay. Krankheiten, Fehlzeiten oder Urlaubsgründe dürfen nicht öffentlich ausgehängt werden. Digitale Dienstpläne brauchen Passwortschutz.
WhatsApp-Scherz: Kein Kündigungsgrund in privatem Kreis
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 104/25) beschäftigte sich am 19. August 2025 mit einem Fall aus der Praxis: Ein per WhatsApp geteilter Scherz über einen Kollegen rechtfertigt keine sofortige Kündigung – solange die Nachricht in einem geschlossenen Kreis blieb und keine nennenswerte Außenwirkung entfaltete. In solchen Fällen ist eine Abmahnung das mildere Mittel.
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