Rentenreform: Renteneintrittsalter steigt ab 2032 auf 67,5 Jahre
Veröffentlicht am: 22.07.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Syndikusanwälte behalten ihre Zulassung auch während der Freistellungsphase im Blockmodell. Das hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nun klargestellt.
Die Phase der Nichtbeschäftigung wird rechtlich als Abgeltung einer zuvor erbrachten Arbeitsleistung gewertet. Damit bleibt auch die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des jeweiligen Versorgungswerks erhalten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz beschäftigte sich parallel mit den Urlaubsansprüchen in der Altersteilzeit. Urlaubsansprüche eines Beamten verfallen demnach 18 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres – auch bei krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme. Die Freistellungsphase sei nicht mit dem Ruhestand gleichzusetzen, so die Richter. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehe daher nicht.
Rentenreform: Höheres Eintrittsalter ab 2032
Die Alterssicherungskommission (ASK) legte Ende Juni 2026 ein umfangreiches Paket mit 33 Reformvorschlägen vor. Kernpunkt: Ab 2032 soll das Renteneintrittsalter an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden.
Die Verteilung sieht ein Verhältnis von zwei zu eins vor: Von jedem gewonnenen Monat an Lebenszeit entfallen acht Monate auf die Erwerbstätigkeit, vier Monate auf den Rentenbezug. Ziel ist eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67,5 Jahre bis 2041. Betroffen wären vor allem die Jahrgänge ab 1965.
Die Experten prognostizieren eine Nettoentlastung der Rentenversicherung von rund 9,5 Milliarden Euro pro Jahrgang. Die abschlagsfreie Frührente nach 45 Beitragsjahren könnte für Jahrgänge ab Ende der 1960er Jahre entfallen.
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Auch die Altersteilzeit gerät unter Druck. Die Kommission schlägt eine Anhebung des Einstiegsalters auf 58 Jahre vor. Das populäre Blockmodell soll perspektivisch gestrichen werden.
Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt an Gewicht. Rund 38 Prozent der Arbeitgeber planen einen Ausbau entsprechender Angebote. Ziel ist eine Nettoersatzrate von insgesamt 70 Prozent.
Verdachtskündigung: Arbeitgeber muss auch im Urlaub handeln
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) präzisierte die Pflichten bei einer Verdachtskündigung. Arbeitgeber müssen auch während des Urlaubs eines Mitarbeiters innerhalb angemessener Zeit einen Kontaktversuch unternehmen. Nur so können sie den Betroffenen zu den Vorwürfen anhören.
Bloße Untätigkeit hemmt die gesetzliche Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung nicht. Im konkreten Fall führte eine mehr als dreiwöchige Verzögerung zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte Mitte Juli 2026 die Rechtmäßigkeit von Altershöchstgrenzen für kommunale Wahlbeamte. In Niedersachsen ist die Wählbarkeit für das Amt des Landrats auf Personen unter 67 Jahren begrenzt. Die Richter wiesen den Eilantrag eines 69-jährigen Bewerbers ab. Die Grenze sei nicht willkürlich, sondern orientiere sich an beamtenrechtlichen Regelungen.
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Arbeitsmarkt: Stellenabbau und Pflegerisiken
Die Praxis zeigt derzeit auch in der Industrie die Folgen von Umstrukturierungen. Im Rahmen eines Sozialplans für die Hüttenwerke Krupp Mannesmann in Duisburg wurde der Abbau von 1.700 Stellen vereinbart. Ein Teil der Belegschaft scheidet bereits im Herbst 2026 über freiwillige Programme aus. Für die Mehrheit ist das Ende der Beschäftigung für Juni 2029 vorgesehen.
Studien des Deutschen Zentrums für Altersfragen (DZA) zeigen Risiken in der Rentenbiografie pflegender Angehöriger. Für die Jahrgänge 1946 bis 1955 werden Rentenanwartschaften durch Pflegezeiten nur dann stabilisiert, wenn die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst und die eigene Erwerbstätigkeit 30 Stunden nicht überschreitet. Experten warnen vor geplanten Beitragsänderungen der Pflegekassen, die bestehende Nachteile verschärfen könnten.
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