Reskilling und Betriebsrat: Mitbestimmung bei KI-Umschulung
Veröffentlicht am: 22.07.2026 um 01:16 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Immer mehr Unternehmen setzen auf Reskilling, um ihre Belegschaft fit für die KI-Zukunft zu machen. Doch der Grat zwischen freiwilliger Qualifizierung und rechtlich relevanter Versetzung ist schmal.
Betriebsrat hat ein Wörtchen mitzureden
Die Einführung großangelegter Reskilling-Initiativen wirft grundlegende arbeitsrechtliche Fragen auf. Juristen weisen darauf hin: Sobald ein Mitarbeiter für mehr als einen Monat einem anderen Arbeitsbereich zugewiesen wird, liegt eine Versetzung vor. Der Betriebsrat hat dann umfassende Mitbestimmungsrechte.
Fällt eine bisherige Tätigkeit durch den technologischen Wandel weg, kann die Ablehnung einer notwendigen Umschulung durch den Arbeitnehmer eine Änderungskündigung rechtfertigen. Die Vergütung darf der Arbeitgeber dabei aber nicht einseitig senken.
EU-Verordnung zwingt Unternehmen zum Handeln
Ein wesentlicher Treiber für betriebliche Weiterbildung ist die europäische Gesetzgebung. Seit dem 2. Februar 2025 schreibt Artikel 4 der EU-KI-Verordnung eine explizite Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz vor. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Mitarbeiter mit KI-Systemen über das notwendige Wissen verfügen – besonders beim Einsatz von KI-Coding-Assistenten.
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Rechtsexperten warnen vor den Risiken solcher Werkzeuge. Ohne vertragliche Absicherung und interne Richtlinien drohen der Verlust von Geschäftsgeheimnissen bei der Eingabe von proprietärem Code sowie Unklarheiten beim Urheberrechtsschutz.
Qualifikationslücke wächst rasant
Der Bedarf an Reskilling wird durch die zunehmende Qualifikationslücke am Arbeitsmarkt untermauert. Laut Studien aus dem Jahr 2025 stieg die Zahl der Beschäftigten ohne Berufsabschluss bei den 25- bis 64-Jährigen auf rund 4,57 Millionen – fast 14 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Jährlich wächst diese Gruppe um etwa 100.000 Personen.
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Die Arbeitslosenquote unter Ungelernten lag 2025 bei über 20 Prozent. Bei Fachkräften mit Ausbildung waren es lediglich 3,5 Prozent.
Meister-BAföG und Bildungsurlaub als Hebel
Für die Finanzierung von Weiterbildungen steht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zur Verfügung. Der Staat übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen 50 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Zuschuss. Nach bestandener Prüfung kann ein Teil des verbleibenden Darlehens erlassen werden. Bei Kosten von 10.000 Euro sinkt der effektive Eigenanteil so auf etwa 2.500 Euro.
Ab dem 1. Januar 2027 besteht in 15 Bundesländern ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub – Ausnahme ist Bayern. Die Nutzungsquote ist bislang gering: In Niedersachsen nahmen 2023 lediglich 1,45 Prozent der Berechtigten diese Möglichkeit wahr, in Hessen waren es 0,68 Prozent. Als Gründe gelten unübersichtliche Regelungen und fehlende Information der Arbeitnehmer.
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