Riester-Bausparverträge: 1,5 Millionen Sparer können Gebühren zurückfordern
Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 20:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Sparern gestärkt und die Erhebung von Kontoführungsgebühren in Riester-Bausparverträgen untersagt. In der Entscheidung vom 28. Juli 2026 (Az. XI ZR 83/25) erklärten die Karlsruher Richter entsprechende Klauseln für unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligen. Damit folgt die Rechtsprechung der Linie, die bereits für klassische Bausparverträge etabliert wurde.
Unzulässige Kostenklauseln bei der Helaba
Gegenstand des Verfahrens war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba). Die Bank hatte bei älteren Riester-Bausparverträgen ein Jahresentgelt von 15 Euro erhoben. Für Neuverträge, die ab Januar 2022 abgeschlossen wurden, sah das Gebührenmodell sogar eine jährliche Zahlung von 24 Euro vor.
Der BGH erklärte insgesamt zwei Kostenklauseln des Instituts für unwirksam. In der Urteilsbegründung hieß es, dass das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Jahresentgelte bietet. Da die Entgelte für Tätigkeiten erhoben wurden, zu denen die Bausparkasse bereits gesetzlich verpflichtet ist oder die primär in ihrem eigenen Interesse liegen, stelle die Belastung der Sparer eine unangemessene Benachteiligung dar.
Rund 1,5 Millionen Verträge bundesweit betroffen
Das BGH-Urteil vom 28.07.2026 (Az. XI ZR 83/25) erklärt Jahresentgelte in Riester-Bausparverträgen für unwirksam. Betroffene können die Gebühren für die Jahre 2023 bis 2026 zurückfordern – plus Verzugszinsen von 6,52 % pro Jahr. Unser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie vorgehen. Jetzt kostenlosen Rückforderungs-Leitfaden anfordern
Die Auswirkungen des Urteils sind für die Finanzbranche erheblich. Schätzungen zufolge sind bundesweit rund 1,5 Millionen Riester-Bausparverträge von der Entscheidung betroffen. Die Helaba ist dabei nicht das einzige Institut, das mit rechtlichen Schritten des vzbv konfrontiert ist. Der Verbraucherverband führt zudem Klagen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall, die ein Jahresentgelt von 36 Euro verlangte, sowie gegen die LBS Süd, bei der Gebühren in Höhe von 30 Euro pro Jahr anfielen.
Das aktuelle Urteil bestätigt eine Entwicklung in der Rechtsprechung der vergangenen Monate. Bereits im Februar und Mai 2026 hatten die Oberlandesgerichte Stuttgart und München in ähnlichen Fällen gegen Bausparkassen entschieden und sich dabei auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2022 bezogen, das bereits klassische Bausparverträge ohne Riester-Förderung betraf.
Rückforderungsansprüche für betroffene Sparer
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Für Kunden, die in der Vergangenheit Jahresentgelte geleistet haben, ergeben sich aus dem Urteil konkrete Rückforderungsansprüche. Experten weisen darauf hin, dass die zu Unrecht gezahlten Gebühren rückwirkend für mindestens drei Jahre zurückverlangt werden können. Konkret umfasst dieser Zeitraum die Jahre 2023 bis 2026.
Anhand einer Beispielrechnung verdeutlichen Fachleute das finanzielle Volumen: Bei einem Jahresentgelt von 24 Euro ergibt sich für den vierjährigen Zeitraum eine Summe von 96 Euro. Zusätzlich können Sparer Verzugszinsen geltend machen, die mit 6,52 Prozent pro Jahr beziffert werden. Betroffenen wird empfohlen, ihre Vertragsunterlagen zu prüfen und die Erstattung der Gebühren unter Hinweis auf das aktuelle BGH-Aktenzeichen schriftlich bei ihrem jeweiligen Institut einzufordern.
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