Schutzschirmverfahren, Betriebsrat

Schutzschirmverfahren: Betriebsrat behält volle Rechte in der Krise

Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 15:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Im Schutzschirmverfahren bleiben Betriebsratsrechte bestehen, während Interessenausgleich und Sozialplan Sonderregeln folgen. Die Rolle der Arbeitnehmervertretung wird präzisiert.

Schutzschirmverfahren: Betriebsrat behält Rechte und Pflichten
Eine Gruppe von Menschen sitzt in einem modernen Konferenzraum an einem Besprechungstisch und führt ein professionelles Gespräch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d der Insolvenzordnung (InsO) stellt ein Instrument zur Sanierung von Unternehmen dar, das die Eigenverwaltung mit einem frühzeitigen Insolvenzplanverfahren kombiniert.

In dieser Phase der Restrukturierung kommt dem Betriebsrat eine zentrale Rolle zu, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowohl die Kontinuität der Arbeitnehmervertretung als auch spezifische Abweichungen im Arbeitsrecht vorsehen. Ein systematischer Überblick zeigt, welche Befugnisse und Pflichten die Betriebspartner während dieser maximal dreimonatigen Phase prägen.

Grundlagen und zeitlicher Rahmen der Sanierung in Eigenverwaltung

Das Schutzschirmverfahren ist darauf ausgerichtet, Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Sanierung unter eigenem Management zu ermöglichen. Die Geschäftsführung bleibt dabei im Amt, wird jedoch von einem vorläufigen Sachwalter beaufsichtigt. Dieser überwacht die wirtschaftliche Lage und stellt sicher, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens sind streng definiert. Gemäß § 18 InsO muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, die auf einem Prognosezeitraum von 24 Monaten basiert.

Alternativ kann eine Überschuldung nach § 19 InsO angeführt werden, wobei hier eine Fortführungsprognose für die kommenden 12 Monate entscheidend ist. Ziel ist es, innerhalb der dreimonatigen Frist einen tragfähigen Insolvenzplan zu erarbeiten, der die langfristige Fortführung des Unternehmens sichert.

Informationsrechte und Fortgeltung des Betriebsverfassungsgesetzes

Ein wesentliches Merkmal des Schutzschirmverfahrens ist, dass das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) uneingeschränkt weitergilt. Entgegen häufiger Annahmen werden die Rechte des Betriebsrats durch die Einleitung des Verfahrens nicht suspendiert. Insbesondere die allgemeinen Aufgaben und Informationsrechte nach § 80 Abs. 2 BetrVG bleiben in vollem Umfang bestehen.

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Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftliche Lage und die geplanten Sanierungsschritte zu informieren. Da das Verfahren unter Zeitdruck steht, ist eine enge Abstimmung zwischen der Unternehmensleitung, dem vorläufigen Sachwalter und der Arbeitnehmervertretung notwendig.

Der Betriebsrat hat dabei das Recht, Unterlagen einzusehen, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, um die Auswirkungen des Sanierungsplans auf die Belegschaft bewerten zu können.

Personelle Konsequenzen und die Gestaltung des Interessenausgleichs

Sofern im Rahmen der Sanierung personelle Maßnahmen oder Betriebsänderungen geplant sind, greifen spezifische insolvenzrechtliche Regelungen. Gemäß § 125 InsO kann ein Interessenausgleich mit einer Namensliste vereinbart werden.

Diese Regelung hat weitreichende Folgen für den Kündigungsschutz: In diesem Fall wird vermutet, dass die Kündigung der genannten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Eine soziale Auswahl kann durch das Arbeitsgericht nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden, was den rechtlichen Spielraum für Klagen erheblich einschränkt.

Zudem sieht das Gesetz in § 123 InsO eine Begrenzung des Sozialplans vor. In einem Insolvenz- oder Schutzschirmverfahren ist das Volumen für Abfindungen und andere Ausgleichsmaßnahmen gedeckelt, um die Masse nicht übermäßig zu belasten und die Sanierungschancen nicht zu gefährden.

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Branchenspezifische Anwendung im Einzelhandel

Die Praxis zeigt, dass das Schutzschirmverfahren insbesondere in Branchen mit hohem Kostendruck, wie dem Textil- und Schuheinzelhandel, regelmäßig zur Anwendung kommt. In der Vergangenheit haben zahlreiche namhafte Unternehmen diesen Weg gewählt, um sich neu aufzustellen. Dazu gehörten beispielsweise Intersport Voswinkel, die ihren Antrag beim Amtsgericht Dortmund stellten, sowie die K&L-Gruppe beim Amtsgericht Weilheim.

Auch Unternehmen wie Anika Schuh, die Biba-Gruppe und die Leiser-Gruppe nutzten dieses Verfahren zur Eigenverwaltung an verschiedenen Standorten wie Neubrandenburg oder Augsburg. International zeigen Fälle wie die Doniger Fashion Group in Amsterdam, dass ähnliche rechtliche Konstruktionen zur Rettung von Modemarken eingesetzt werden.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass das Schutzschirmverfahren ein etabliertes Werkzeug ist, um bei rechtzeitiger Antragstellung die operative Kontrolle zu behalten und gleichzeitig die notwendigen restrukturierenden Eingriffe unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter vorzunehmen.

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