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Schweizer Arbeitsrecht: Klagebewilligung keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr

Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 06:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Schweizer Bundesgericht stellt klar: Schon die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs begründet Rechtshängigkeit – ohne zwingende Klagebewilligung.

Bundesgericht: Rechtshängigkeit bei freiwilligem Schlichtungsgesuch präzisiert
Ein moderner, minimalistischer Gerichtssaal mit Dokumenten und einem Füllfederhalter auf einem Holztisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Schweizerische Bundesgericht hat in einer aktuellen Stellungnahme präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein fakultatives Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit einer Streitsache begründet. Damit schafft das höchste Gericht Rechtsklarheit für Verfahren, in denen die Parteien freiwillig eine Einigungsbehörde anrufen, bevor sie den Weg an das ordentliche Gericht suchen.

Eintritt der Rechtshängigkeit mit Einreichung des Gesuchs

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Mitte August 2026 bekräftigt wurde, tritt die Rechtshängigkeit eines Falls unmittelbar mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs ein. Dies gilt auch dann, wenn der Schlichtungsversuch nicht obligatorisch, sondern auf freiwilliger Basis erfolgt.

Das Gericht knüpft den Eintritt dieser verfahrensrechtlichen Wirkung jedoch an klare Bedingungen. So darf das eingereichte Gesuch keine offensichtlichen Mängel aufweisen. Zudem ist Voraussetzung, dass die Parteien sämtliche relevanten Fristen für die Einreichung des Begehrens gewahrt haben.

Durch den Eintritt der Rechtshängigkeit wird der Zeitpunkt fixiert, ab dem das Gericht oder die Schlichtungsbehörde mit der Sache befasst ist, was insbesondere für die Prüfung von Ausschlussfristen und die zeitliche Priorität bei parallelen Klagen von Bedeutung ist.

Klagebewilligung keine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung

Eine wesentliche Neuerung in der verfahrensrechtlichen Einordnung betrifft die sogenannte Klagebewilligung. Im Gegensatz zu obligatorischen Schlichtungsverfahren, bei denen die Klagebewilligung als Nachweis des gescheiterten Sühneversuchs eine zwingende Voraussetzung für die Einreichung der Klage beim Gericht darstellt, wertet das Bundesgericht dies bei fakultativen Verfahren anders.

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Das Bundesgericht hat klargestellt: Bei fakultativen Schlichtungsverfahren ist die Klagebewilligung keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr – die Rechtshängigkeit tritt bereits mit Einreichung des Gesuchs ein. Doch nur ein formell einwandfreies Gesuch sichert diese Wirkung. Jetzt kostenlosen Leitfaden anfordern

Den aktuellen Ausführungen zufolge stellt die Klagebewilligung bei einem fakultativen Schlichtungsverfahren keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das weitere Verfahren dar. Das Gericht betont, dass ein fakultatives Schlichtungsgesuch grundsätzlich ausreicht, um die notwendige Rechtshängigkeit zu begründen.

Diese Unterscheidung vereinfacht den Zugang zum prozessualen Schutz in Fällen, in denen das Gesetz den Parteien die Wahl lässt, ob sie eine gütliche Einigung vorab formal einleiten möchten.

Einordnung der Wirksamkeitsvoraussetzungen und früherer Urteile

Die aktuelle Klärung baut auf einer gefestigten Linie des Bundesgerichts auf. Bereits Anfang des Jahres 2025 hatte sich das Gericht mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen für solche Gesuche befasst. In dem Urteil BGer 5A_114/2025 vom 13. Januar 2025 wurden grundlegende Anforderungen definiert, die ein fakultatives Schlichtungsgesuch erfüllen muss, um rechtliche Wirkungen zu entfalten.

Die Richter hatten bereits in diesem früheren Entscheid dargelegt, dass die formelle Korrektheit des Gesuchs entscheidend für dessen Wirksamkeit ist. Mit der neuerlichen Bestätigung dieser Linie wird unterstrichen, dass die prozessualen Vorteile einer frühen Rechtshängigkeit nur dann gewährt werden, wenn die Einreichung sorgfältig erfolgt.

Für die Rechtspraxis bedeutet dies, dass trotz der Erleichterungen beim Verzicht auf eine formelle Klagebewilligung die Präzision bei der Formulierung und Einreichung des ursprünglichen Schlichtungsgesuchs gewahrt bleiben muss.

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