Schweizer, Start-up-Regeln

Schweizer Start-up-Regeln: 17-Stunden-Arbeitstage ab Dezember erlaubt

Veröffentlicht am: 30.10.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Neue Ausnahmen erlauben qualifizierten Start-up-BeschÀftigten lÀngere EinsÀtze; ZuschlÀge, Ruhezeiten und Zeiterfassung bleiben vorgeschrieben.
Ein minimalistischer, leerer Innenraum mit großen Glasfenstern und Blick auf eine verschwommene stĂ€dtische DĂ€mmerung. Illustration mit AI erstellt.

Der Schweizer Bundesrat hat am 28. Oktober 2026 neue Sonderbestimmungen fĂŒr junge Wachstumsunternehmen beschlossen. Durch eine Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) treten ab dem 1. Dezember 2026 flexiblere Arbeitszeitmodelle fĂŒr die Start-up-Branche in Kraft. Damit soll den besonderen operativen Anforderungen von Jungunternehmen Rechnung getragen werden, wĂ€hrend grundlegende Schutzmechanismen fĂŒr BeschĂ€ftigte bestehen bleiben.

Ausweitung von Arbeitsspannen und Ruhezeitregelungen

Die verabschiedeten Ausnahmeregelungen ermöglichen es kĂŒnftig, die tĂ€gliche Arbeitsspanne deutlich auszudehnen. Tages- und Abendarbeit dĂŒrfen inklusive Pausen und Überzeit höchstens 17 Stunden umfassen, was einer VerlĂ€ngerung um drei Stunden gegenĂŒber der sonst ĂŒblichen Grenze von 12,5 Stunden entspricht.

Zudem kann die tĂ€gliche Ruhezeit mehrmals pro Woche auf minimal 9 Stunden verkĂŒrzt werden, sofern im Durchschnitt von vier Wochen mindestens 11 Stunden erreicht werden.

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DarĂŒber hinaus erlaubt die VerordnungsĂ€nderung ArbeitseinsĂ€tze an bis zu 6 Sonntagen sowie in 10 NĂ€chten pro Jahr ohne behördliche Bewilligung. Bestehende finanzielle und zeitliche Schutzrechte bleiben davon jedoch unberĂŒhrt: ZuschlĂ€ge fĂŒr Nacht- und Sonntagsarbeit in Höhe von 25 Prozent beziehungsweise 50 Prozent sowie die vorgeschriebenen Ausgleichsruhezeiten mĂŒssen die Arbeitgeber weiterhin gewĂ€hren.

Strenge Voraussetzungen fĂŒr Betriebe und BeschĂ€ftigte

Die Inanspruchnahme der Sonderregeln ist an enge Kriterien gebunden. Als Start-up gilt dem Beschluss zufolge eine Aktiengesellschaft in der Aufbauphase mit hohem Wachstumspotenzial.

Die UnternehmensgrĂŒndung darf in der Regel nicht lĂ€nger als 5 Jahre zurĂŒckliegen; liegt noch kein positiver operativer Cashflow vor, gilt eine Grenze von nicht lĂ€nger als 10 Jahren. Ausgeschlossen von den Erleichterungen sind Spin-offs, Franchise-Betriebe sowie Corporate Start-ups.

Aufseiten des Personals mĂŒssen mehrere Bedingungen kumulativ erfĂŒllt sein:
- Die BeschĂ€ftigten verfĂŒgen ĂŒber besondere berufliche FĂ€higkeiten.
- Der Einsatz erfolgt an einem spezifischen, zeitlich befristeten Projekt.
- Es besteht weitgehende Autonomie mit mindestens halber Selbstbestimmung der eigenen Arbeitszeit.
- Die Mitarbeitenden sind ĂŒber einen Mitarbeiterbeteiligungsplan (ESOP) am Unternehmen beteiligt.

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Arbeitgeber bleiben zugleich verpflichtet, die Arbeitszeit prĂ€zise zu erfassen, lĂŒckenlos zu dokumentieren und Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge umzusetzen.

Politischer Hintergrund und Branchenkompromiss

Die neuen Vorgaben gehen auf eine parlamentische Initiative des FDP-Nationalrats Marcel Dobler aus dem Jahr 2016 zurĂŒck. Die Neuerung wurde schließlich auf Verordnungsebene und nicht ĂŒber eine Revision des Arbeitsgesetzes umgesetzt.

Der Beschluss basiert auf RundtischgesprĂ€chen mit den Sozialpartnern und stieß in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung, wenngleich der erzielte Kompromiss hinter dem ursprĂŒnglichen Entwurf zurĂŒckbleibt.

Gewerkschaften tragen die Einigung mit Vorbehalten mit. Der WaadtlÀnder SP-Nationalrat Samuel Bendahan verlangte in diesem Zusammenhang eine buchstabengetreue Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen.

Jahresarbeitszeitmodell fĂŒr Beratungsberufe

Neben den Regelungen fĂŒr Start-ups passte der Bundesrat am selben Tag auch die Vorgaben fĂŒr die Revisions-, Fiduziar- und Steuerberatungsbranche an. EingefĂŒhrt wird ein Jahresarbeitszeitmodell fĂŒr FachkrĂ€fte mit einem Jahreslohn von ĂŒber CHF 120'000 und einem Bildungsabschluss auf Niveau 6 (Bachelor).

FĂŒr diese BeschĂ€ftigten gilt ein zulĂ€ssiger Wochenschnitt von maximal 45 Stunden bei einer Obergrenze von höchstens 63 Stunden pro Einzelwoche. Bis zu 9 Sonntage pro Jahr dĂŒrfen sie im Rahmen dieses Modells im Umfang von jeweils 5 Stunden bewilligungsfrei arbeiten.

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