Schwerbehindertenausweis: Behörde kann GdB auch nachträglich senken
Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 03:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Mitte August 2026 wurde verdeutlicht, dass ein unbefristet ausgestellter Schwerbehindertenausweis keinen absoluten Schutz vor einer späteren Herabstufung bietet. Sofern eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands nachgewiesen werden kann, ist das zuständige Versorgungsamt berechtigt, den Grad der Behinderung (GdB) auch bei einer zuvor als dauerhaft eingestuften Behinderung zu senken.
Beweislast und Verfahren bei Herabstufung
Eine solche Entscheidung hat für Betroffene weitreichende Konsequenzen: Sinkt der GdB von 50 auf 40, entfällt der rechtliche Status der Schwerbehinderung und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche. In einem solchen Verfahren liegt die Beweislast vollständig bei der Behörde; das Versorgungsamt muss die wesentliche gesundheitliche Besserung zweifelsfrei nachweisen.
Im Falle einer geplanten Herabsetzung wird den Betroffenen im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Experten raten dazu, diese Frist, die in der Regel etwa 4 Wochen beträgt, konsequent zu nutzen, um Einwände gegen die behördliche Einschätzung vorzubringen.
Empfehlungen zur Altersgrenze und Rentenansprüchen
Parallel dazu befasst sich die Rentenkommission mit den künftigen Rahmenbedingungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI. Die Kommission empfiehlt, künftige Anhebungen der allgemeinen Altersgrenzen auch auf diesen Rententyp zu übertragen.
Derzeit ist die Schwerbehindertenrente für den Geburtsjahrgang ab 1964 ab einem Alter von 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorzeitiger Bezug ist frühestens ab 62 Jahren möglich, wobei monatliche Abschläge von 0,3 % anfallen, was einer maximalen Kürzung von 10,8 % entspricht.
Voraussetzung für diese Rentenform bleiben weiterhin ein GdB von mindestens 50 sowie die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. Obwohl über Anpassungen diskutiert wird, liegt derzeit noch kein konkreter Gesetzentwurf vor; eine vollständige Abschaffung dieser Rentenart ist nach aktuellem Stand nicht geplant.
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Reformen im Antidiskriminierungsrecht und beim AGG
Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit dem 18.08.2006 in Kraft ist, steht vor möglichen Änderungen. Geplante Reformen sehen vor, die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate zu verdoppeln. Zudem soll der Begriff „Alter“ durch die präzisere Bezeichnung „Lebensalter“ ersetzt werden.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) verzeichnete im Jahr 2025 einen deutlichen Anstieg der Beratungsbedarfe zum AGG um 15 % auf insgesamt 13.000 Fälle. Angesichts dieser Entwicklung fordert der DGB ein Verbandsklagerecht sowie die Berücksichtigung von Auswirkungen Künstlicher Intelligenz im Antidiskriminierungsgesetz.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) plädiert zudem für eine Mindestfrist von sechs Monaten zur Geltendmachung von Ansprüchen und kritisiert die Verwendung des Begriffs „Rasse“ im Gesetzestext.
Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Sozialrecht
In der jüngeren Rechtsprechung haben mehrere Urteile die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen präzisiert:
- Rechtsmissbrauch: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass bei sogenannten „AGG-Hoppern“ kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Bewerbung rechtsmissbräuchlich erfolgt. Bereits im Oktober 2025 urteilte das BAG zudem, dass für eine Entgeltgleichheitsklage die Benennung einer einzigen Vergleichsperson ausreichend ist.
- Kündigungsfristen: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg stellte am 19.12.2025 (Az. 4 Sa 56/23) klar, dass die Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB auch dann gewahrt bleiben muss, wenn ein Schwerbehinderungsverfahren läuft.
- Pflichten im Krankheitsfall: Am 19.02.2026 (Az. 8 Sa 25/25) entschied das LAG Baden-Württemberg, dass Vertragsklauseln, die Mitarbeiter bei einer Krankmeldung zur Information über „dringliche Arbeiten“ verpflichten, gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Eine darauf basierende Abmahnung ist somit unzulässig.
- Erwerbsminderungsrente: Das Landessozialgericht Hamburg (Az. L 3 R 74/21) stellte fest, dass nach einer neun Jahre langen befristeten Bewilligung einer Rente die Vermutung für eine Dauerrente besteht, sofern eine Besserung unwahrscheinlich ist.
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Finanzielle Leistungen und digitale Anwendungen
Seit dem 01.01.2026 stehen Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad bis zu 70 Euro pro Monat für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) zur Verfügung. Davon entfallen 40 Euro auf die Anwendung selbst und 30 Euro auf ergänzende Unterstützung. Ein GdB ist hierfür keine Voraussetzung.
For Bezieher von Leistungen nach SGB II besteht bei einer Teilhabeleistung ein Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II in Höhe von 35 % des Regelbedarfs.
Für Alleinstehende ergibt sich daraus im Jahr 2026 bei einem Regelbedarf von 563 Euro ein Mehrbetrag von 197,05 Euro. Hierfür ist ein GdB von 50 nicht zwingend erforderlich.
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung nach einer medizinischen Rehabilitation weist die Deutsche Rentenversicherung darauf hin, dass diese innerhalb von 28 Tagen nach dem Ende der Reha beginnen muss. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld, das ohne Kind 68 % und mit Kind 75 % des Nettoentgelts beträgt.
