Schwerbehindertenausweis: Unbefristete Ausweise schützen nicht vor Herabstufung
Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 21:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Zum 03.08.2026 wurde klargestellt, dass der Besitz eines unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweises keinen absoluten Schutz vor einer Herabstufung des Grades der Behinderung (GdB) bietet. Entgegen verbreiteter Erwartungen können Versorgungsämter den Status auch bei dauerhaft erteilten Bescheiden im Rahmen einer Nachprüfung revidieren, sofern sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.
Rechtliche Grundlagen der Nachprüfung
Die rechtliche Basis für dieses Vorgehen stützt sich unter anderem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015. Demnach schützt selbst ein unbefristeter Ausweis nicht vor einer behördlichen Überprüfung. Wie das Thüringer Landessozialgericht (LSG) bereits in einem Urteil vom 14.10.2021 ausführte, bleibt die Befristung des Schwerbehindertenausweises zudem der gesetzliche Regelfall. Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf die Erteilung eines unbefristeten Ausweises besteht demnach nicht.
Eine solche Nachprüfung erfolgt auf Grundlage von § 48 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Voraussetzung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. In der administrativen Praxis wird eine Minderung des GdB um mindestens 10 Punkte als eine solche wesentliche Änderung gewertet, die eine Anpassung des Status rechtfertigen kann.
Beweislast und Verfahrensrechte der Betroffenen
Die Beweislast für eine geplante Herabsetzung des GdB liegt dabei grundsätzlich beim Versorgungsamt, wie das BSG bereits 1989 feststellte. Das bedeutet, dass die Behörde den Nachweis über die gesundheitliche Besserung erbringen muss. Ohne belastbare medizinische Befunde darf der GdB nicht herabgesetzt werden; dies unterstrich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 10.06.2025.
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Bevor ein belastender Bescheid zur Herabsetzung erlassen wird, ist die zuständige Behörde nach § 24 SGB X verpflichtet, eine Anhörung durchzuführen. Betroffene haben in diesem Stadium eine Frist von vier Wochen, um eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls neue ärztliche Unterlagen einzureichen. Sollte das Versorgungsamt dennoch an der Herabsetzung festhalten, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Ein wesentlicher Punkt für Betroffene ist hierbei, dass der Widerspruch eine aufschiebende Wirkung hat. Der bisherige Status bleibt also bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.
Zusätzlich sieht § 199 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) eine Schutzfrist von drei Monaten vor. Diese beginnt jedoch erst dann, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Eine wichtige verfahrensrechtliche Sicherheit ist zudem, dass eine Herabsetzung des GdB nur für die Zukunft wirkt und nicht rückwirkend vorgenommen werden kann.
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Praxisbeispiel unterstreicht Relevanz des Widerspruchs
Die Bedeutung der rechtlichen Gegenwehr zeigt das Beispiel der 61-jährigen Margret H. Ihr war ursprünglich ein GdB von 50 zuerkannt worden. Im Zuge einer Überprüfung im Jahr 2025 beabsichtigte die Behörde eine Herabsetzung auf einen GdB von 30. Durch die Einlegung eines Widerspruchs und das damit verbundene Verfahren konnte Margret H. jedoch erreichen, dass ihr der GdB von 50 wieder vollumfänglich zugesprochen wurde. Der Fall verdeutlicht, dass die behördliche Einschätzung im Rahmen einer Nachprüfung nicht zwangsläufig dauerhaften Bestand haben muss, sofern die Betroffenen ihre Verfahrensrechte nutzen.
