Schwerbehinderung: Bis zu 7.400 Euro Pauschbetrag bei Merkzeichen oder Pflegegrad
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 15:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Ratgeber informieren ĂŒber gesetzliche Nachteilsausgleiche und rechtliche Schutzmechanismen fĂŒr Menschen mit Schwerbehinderung. Ziel dieser Regelungen ist es, die berufliche Teilhabe abzusichern und finanzielle Mehrbelastungen im Alltag auszugleichen.
Angesichts eines ungenutzten ArbeitskrĂ€ftepotenzials von geschĂ€tzt bis zu 3 Millionen Menschen, auf das der Volkswirt Dr. Rainer Durth hinweist, kommt den Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz sowie den begleitenden UnterstĂŒtzungen eine wesentliche Rolle zu.
Gestaffelte PauschbetrÀge bei der Einkommensteuer
Zur steuerlichen Entlastung sieht § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelte Behinderten-PauschbetrĂ€ge vor. FĂŒr das Jahr 2026 gelten folgende jĂ€hrliche BetrĂ€ge:
- GdB 20: 384 Euro
- GdB 30: 620 Euro
- GdB 40: 860 Euro
- GdB 50: 1.140 Euro
- GdB 60: 1.440 Euro
- GdB 70: 1.780 Euro
- GdB 80: 2.120 Euro
- GdB 90: 2.460 Euro
- GdB 100: 2.840 Euro
Liegen die Merkzeichen H, Bl, TBl oder die Pflegegrade 4 oder 5 vor, steigt der Pauschbetrag unabhĂ€ngig vom festgestellten GdB auf 7.400 Euro jĂ€hrlich. Steuerliche Bescheide, die vor dem Jahr 2026 erteilt wurden, genieĂen dabei Bestandsschutz.
Schutzrechte im ArbeitsverhÀltnis und bei Bewerbungen
Betriebe mit mindestens 20 ArbeitsplĂ€tzen sind gesetzlich verpflichtet, wenigstens 5 Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Ein Schwerbehindertenausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt. Betroffene BeschĂ€ftigte haben Anspruch auf mindestens fĂŒnf zusĂ€tzliche Urlaubstage pro Jahr.
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Eine ordentliche KĂŒndigung erfordert die vorherige Zustimmung des zustĂ€ndigen Integrationsamts. Dieser besondere KĂŒndigungsschutz greift nach einer BeschĂ€ftigungsdauer von mindestens sechs Monaten. Allerdings ist eine KĂŒndigung seit 2017 bereits innerhalb der ersten sechs Monate unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt hat.
Im Bewerbungsverfahren besteht nach Angaben des Sozialverbands VdK keine Pflicht, den GdB im Anschreiben zu nennen. Eine Offenlegung wird empfohlen, wenn die Behinderung offensichtlich ist oder besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst sollten qualifizierte Bewerber den Ausweis in Kopie beifĂŒgen, da öffentliche Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, geeignete schwerbehinderte Personen zum VorstellungsgesprĂ€ch einzuladen. Die Frage nach einer Behinderung im BewerbungsgesprĂ€ch ist generell unzulĂ€ssig; Arbeitgeber dĂŒrfen sich erst nach Ablauf der ersten sechs Monate danach erkundigen.
VergĂŒnstigungen bei MobilitĂ€t, Mehrbedarfen und Rente
ErgÀnzend zu den Arbeits- und Steuerregelungen bestehen finanzielle Erleichterungen in weiteren Lebensbereichen:
- Nahverkehr und Kfz-Steuer: Eine Wertmarke fĂŒr den öffentlichen Nahverkehr ist fĂŒr Personen mit den Merkzeichen Bl, H, VB oder EB sowie fĂŒr EmpfĂ€nger von BĂŒrgergeld kostenfrei. Bei den Merkzeichen G, aG oder Gl betragen die Kosten 104 Euro fĂŒr ein ganzes Jahr beziehungsweise 53 Euro fĂŒr ein halbes Jahr. Die Kfz-Steuer entfĂ€llt vollstĂ€ndig bei den Merkzeichen Bl, H oder aG; bei Merkzeichen G oder Gl ermĂ€Ăigt sie sich um 50 Prozent, sofern auf die Wertmarke verzichtet wird.
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- Mehrbedarf bei Gehbehinderung: Nach § 30 Abs. 1 SGB XII wird bei Vorliegen des Merkzeichens G und Erreichen der Altersgrenze oder voller Erwerbsminderung ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maĂgeblichen Regelbedarfs anerkannt. Im Jahr 2026 entspricht dies bei einem unverĂ€nderten Regelbedarf von 563 Euro fĂŒr Alleinstehende monatlich 95,71 Euro (1.148,52 Euro jĂ€hrlich) sowie fĂŒr erwachsene Partner 86,02 Euro monatlich (1.032,24 Euro jĂ€hrlich).
- Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen: Nach § 37 SGB VI können Personen mit einem GdB von mindestens 50 und einer Wartezeit von 35 Jahren frĂŒher in den Ruhestand treten. FĂŒr die GeburtsjahrgĂ€nge ab 1964 ist der Rentenbeginn mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich, vorzeitig frĂŒhestens mit 62 Jahren bei einem monatlichen Rentenabschlag von 0,3 Prozent (maximal 10,8 Prozent). FĂ€llt der Schwerbehindertenstatus nach dem Rentenbeginn weg, bleibt der Rentenanspruch nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung bestehen.
