Schwerbehinderung, Kündigungen

Schwerbehinderung: Kündigungen ohne Inklusionsamt-Zustimmung unwirksam

Veröffentlicht am: 04.08.2026 um 05:15 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das LAG Köln stärkt den Kündigungsschutz Schwerbehinderter: Ohne Zustimmung des Inklusionsamts sind Kündigungen unwirksam, selbst bei später Offenbarung.

LAG Köln: Kündigung ohne Inklusionsamt-Zustimmung unwirksam
Ein Richterhammer liegt auf juristischen Dokumenten in einem modernen Büro als Symbol für Arbeitsrecht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren gestärkt. Die Richter entschieden, dass Kündigungen gegenüber Personen mit einer Schwerbehinderung grundsätzlich unwirksam sind, wenn die erforderliche vorherige Zustimmung des Inklusionsamts nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall obsiegte eine Raumpflegerin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 gegen ihren Arbeitgeber (Az. 6 SLa 574/25).

Fehlende Offenbarungspflicht und Einhaltung von Fristen

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber erst nach Erhalt der Kündigungsschreiben über ihre Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hatte. Das Gericht stellte klar, dass für die Betroffene keine allgemeine Pflicht bestand, ihre Behinderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder im laufenden Arbeitsverhältnis von sich aus zu offenbaren.

Nach Erhalt der Kündigungen informierte die Raumpflegerin das Unternehmen innerhalb einer Frist von drei Wochen über ihren Status als schwerbehinderter Mensch. Das LAG Köln bewertete dieses Vorgehen als rechtzeitig. Eine Anfechtung der Kündigungen durch den Arbeitgeber mit dem Argument einer unterlassenen Offenbarung scheiterte somit vor Gericht.

Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen und Lohnansprüche

Insgesamt erklärte das Gericht vier ausgesprochene Kündigungen für unwirksam. Da der Arbeitgeber das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Einholung der Zustimmung des Inklusionsamts versäumt hatte, konnten die Beendigungsversuche keine Rechtskraft entfalten. Das Arbeitsverhältnis der Frau bestand daher über die Kündigungszeitpunkte hinaus fort.

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Ein wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft zudem die finanziellen Folgen für den Arbeitgeber. Trotz der Tatsache, dass die Information über die Schwerbehinderung erst nach dem Ausspruch der Kündigungen erfolgte, behielt die Klägerin ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Die verspätete Mitteilung stand der Zahlung der Vergütung für den Zeitraum, in dem sie aufgrund der unwirksamen Kündigungen nicht beschäftigt wurde, nicht entgegen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung

Obwohl die Kündigungen seitens des Arbeitgebers rechtlich keinen Bestand hatten, wurde das Beschäftigungsverhältnis schlussendlich beendet. Dies geschah jedoch nicht durch die Maßnahmen des Unternehmens, sondern durch eine Eigenkündigung der Raumpflegerin. Laut den gerichtlichen Feststellungen endete das Arbeitsverhältnis formal zum 29. Februar 2024.

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Das Urteil vom 16. April 2026 verdeutlicht die strengen formalen Anforderungen, die das deutsche Arbeitsrecht an die Entlassung schwerbehinderter Menschen knüpft. Arbeitgeber sind dazu angehalten, den besonderen Kündigungsschutz zu beachten und die Zustimmung der zuständigen Behörden einzuholen, um die Unwirksamkeit von Personalmaßnahmen zu vermeiden.

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