Selbstgefährdung, Kriterien

Selbstgefährdung: Zwei Kriterien entscheiden über die Straflosigkeit Dritter

Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 03:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Freiverantwortliche Risikoübernahme kann Dritte entlasten; ein entscheidender Wissensvorsprung kann jedoch zur Fremdgefährdung führen.
Ein leerer, minimalistisch gestalteter Gerichtssaal mit klaren architektonischen Linien und weichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Die Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und strafrechtlich relevanter Fremdgefährdung bildet eine zentrale Schnittstelle im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches.

Juristische Fachbeiträge vom 24. Oktober 2026 stellen heraus, wie das Institut vor Paragraph 13 des Strafgesetzbuches (StGB) systematisch zu verorten ist. Maßgeblich ist demnach, ob die betroffene Person das Risiko freiverantwortlich übernimmt und die Handlungsherrschaft bei ihr verbleibt. In einer solchen Konstellation ist die Mitwirkung Dritter grundsätzlich straflos.

Kriterien der Freiverantwortlichkeit und Handlungsherrschaft

Für das Vorliegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung müssen zwei zentrale Kriterien erfüllt sein: Zum einen muss das Opfer das Risiko freiverantwortlich übernommen haben, zum anderen muss die Handlungsherrschaft über das schadensstiftende Geschehen unmittelbar bei der gefährdeten Person liegen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, führt dies zur Straflosigkeit Dritter, die an der Gefährdung mitwirken. Da eine tatbestandsmäßige Haupttat fehlt, scheidet für Beteiligte auch eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe nach den Paragraphen 26 und folgende des Strafgesetzbuches aus. Wie juristische Kommentierungen darlegen, greift dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos.

Grenzen bei Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens

Die Einordnung als straflose Mitwirkung endet dort, wo der handelnde Dritte die Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens innehat. Besitzt der Mitwirkende gegenüber dem sich Gefährdenden einen entscheidenden Wissensvorsprung bezüglich des tatsächlichen Risikos, kann das Geschehen normativ als Fremdgefährdung oder Fremdtötung bewertet werden.

In diesen Fällen liegt keine Freiverantwortlichkeit des Opfers mehr vor, da die Gefährdungsentscheidung auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht, die der Dritte steuert oder ausnutzt.

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Fallkonstellationen in Rechtsprechung und Literatur

Die Relevanz dieser Abgrenzungskriterien verdeutlichen grundlegende Fälle der strafrechtlichen Rechtsprechung und Ausbildungsliteratur.

Ein klassisches Beispiel stellt der sogenannte Heroinspritzenfall dar, der Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war. In der Konstellation berichtet eine Person einem drogenerfahrenen Partner vom Besitz von Heroin zum gemeinsamen Konsum.

Beschafft der Partner die Spritzen und spritzen sich beide Personen anschließend selbstständig eine große Menge, liegt die Ausführungshandlung bei den jeweils Handelnden.

Kommt es nach dem Konsum zur Bewusstlosigkeit und verstirbt einer der Beteiligten, während der andere durch Rettungskräfte überlebt, ist die Verursachung des Todes im Rahmen der eigenen Handlungsherrschaft und Risikoverantwortung des Konsumenten zu prüfen.

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Eine andere Problemstellung betrifft den Verantwortungsbereich bei einem Suizid nach sorgfaltswidrigem Verhalten Dritter. Lässt beispielsweise eine Beamtin ihre geladene Dienstwaffe vorschriftswidrig in einer Wohnung liegen und nimmt sich daraufhin ein Mitbewohner das Leben, der unter einer krankhaften seelischen Störung leidet, stellt sich die Frage nach der Zurechnung.

Hierbei ist entscheidend, ob der Handelnde aufgrund seiner Erkrankung überhaupt zu einem freiverantwortlichen Entschluss in der Lage war. Fehlt es an der Freiverantwortlichkeit, greifen die Grundsätze der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nicht zugunsten desjenigen ein, der die Gefahrenquelle geschaffen hat.

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