Smart Glasses im Betrieb: 70 App-Berechtigungen gefährden den Geheimnisschutz
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 11:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der zunehmende Einsatz von Smart Glasses in Unternehmen rückt neue Risiken für den Schutz von Betriebsgeheimnissen in den Fokus. Aktuelle Expertenbeiträge analysieren die Gefahren, die von den vernetzten Brillen im Arbeitsumfeld ausgehen, und betonen die datenschutzrechtliche Relevanz von Standardvertragsklauseln bei der grenzüberschreitenden Datenübermittlung.
Während viele Betriebe die Geräte bereits in der Fertigung, Montage, Logistik oder im Kundendienst einsetzen, kollidieren die technischen Möglichkeiten der Hardware häufig mit strengen Compliance-Vorgaben.
Cloud-Verarbeitung und Zugriff auf vertrauliche Daten
Ein zentraler Risikofaktor liegt in der technischen Architektur moderner KI-Brillen. Eine Untersuchung von sieben KI-Brillen-Marken durch Cybernews ergab, dass sämtliche geprüften Geräte Kernfunktionen wie Sprache, Übersetzung und Bildanalyse über die Cloud abwickeln. Fünf der sieben Hersteller machten dabei keine Angaben zur Aufbewahrungsfrist der verarbeiteten Daten.
Auch die Begleit-Apps fordern weitreichende Zugriffsrechte ein: Die Anwendung für die Meta-Brillen verlangt 70 Berechtigungen, darunter 18 von Android als gefährlich eingestufte Zugriffe wie etwa auf Audioaufnahmen, SMS und externen Speicher.
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Zwar verfügt die Anwendung über einen Tracker, während andere Hersteller wie INMO Global oder Solos AirGO jeweils sechs Tracker einbinden, doch die Auslagerung sensibler Bild- und Tondaten an externe Server wirft gravierende Fragen hinsichtlich des Geheimnisschutzes auf.
Zudem schützen technische Verfahren wie das Halten eigener Schlüssel nur ruhende Daten; bei der KI-Verarbeitung müssen Inhalte hingegen zwingend im Klartext ausgelesen werden.
Konflikte mit dem Datenschutzrecht und Berufsgeheimnissen
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat bereits Datenschutzhinweise zum Umgang mit Smart Glasses herausgegeben. Auch Aufsichtsbehörden sehen den Einsatz im Alltag kritisch.
Die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) stellte in einem Prüfbericht vom 10. September 2026 fest, dass erkennbare Aufnahmen von Personen außerhalb des privaten Freundes- und Familienkreises mangels informierter Einwilligung bis auf seltene Ausnahmen datenschutzrechtlich nicht zulässig sind. Die verbaute Hinweis-LED reiche zur Information Dritter nicht aus, da sie je nach Licht und Entfernung nur eingeschränkt wahrnehmbar sei.
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Für Berufsgeheimnisträger bestehen zusätzliche Hürden: Zwar erlaubt das Strafgesetzbuch bei berufsrechtlich geschützten Daten die Einbindung mitwirkender Personen, dies verpflichtet Unternehmen jedoch zwingend zu vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen, um eine Strafbarkeit abzuwenden.
Ohne eine wirksame Rechtsgrundlage und vertragliche Absicherungen wie Standardvertragsklauseln bei Datenflüssen in Drittstaaten drohen Unternehmen erhebliche Compliance-Verstöße.
Vorbehalte in der Belegschaft und Ruf nach klaren Regeln
Neben den rechtlichen Hürden steht auch die Akzeptanz im Betrieb zur Debatte. Eine Umfrage des Branchenverbands Bitkom zeigt, dass 76 Prozent der Befragten nicht von anderen mit Smart Glasses gefilmt oder fotografiert werden möchten.
Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder sprach sich vor diesem Hintergrund gegen pauschale Verbote aus, forderte jedoch klare Regelungen sowie Sanktionen für heimliche Aufnahmen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass der betriebliche Einsatz klar definierte interne Richtlinien und vertragliche Leitplanken erfordert, um weder Betriebsgeheimnisse zu gefährden noch Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu verletzen.
