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Smart Pet Feeder: OVG kippt Vertriebsverbot der Bundesnetzagentur

Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 19:43 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das OVG NRW weist die Beschwerde der Bundesnetzagentur zurĂŒck: Der vernetzte Futterautomat darf vorlĂ€ufig im Handel bleiben, das Hauptsacheverfahren lĂ€uft.

OVG NRW bestÀtigt: Smart Pet Feeder darf vorerst weiter verkauft werden
Ein minimalistischer Wohnraum mit hellem Tageslicht, das durch ein großes Fenster auf einen leeren Holzboden fĂ€llt. Illustration mit AI erstellt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) fĂŒr das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer Entscheidung am 17. September 2026 eine Beschwerde der Bundesnetzagentur zurĂŒckgewiesen. Damit bleibt ein zuvor ausgesprochenes Vertriebsverbot fĂŒr einen sogenannten „Smart Pet Feeder“ vorlĂ€ufig ausgesetzt.

Das GerĂ€t, welches ĂŒber eine integrierte Kamera, ein Mikrofon sowie WLAN-Anbindung verfĂŒgt und per App gesteuert wird, darf damit bis auf Weiteres im Handel verbleiben.

Rechtliche Einordnung nach dem TDDDG

Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung steht die Frage, ob der intelligente Futterautomat als ein verbotenes SpionagegerÀt einzustufen ist. Die Bundesnetzagentur hatte den Vertrieb mit Verweis auf § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) untersagt.

Diese Vorschrift verbietet das Inverkehrbringen von GerÀten, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortÀuschen und dazu geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt abzuhören oder das Bild eines anderen unbefugt aufzunehmen.

Der 13. Senat des OVG NRW folgte dieser Argumentation im Eilverfahren jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dem Tierfutterautomaten nicht um ein verbotenes AbhörgerĂ€t. Die Entscheidung stĂŒtzt sich maßgeblich darauf, dass der Überwachungszweck des GerĂ€ts objektiv erkennbar sei.

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Da die Vorrichtung explizit dazu diene, Haustiere aus der Ferne zu beobachten und mit ihnen zu kommunizieren, liege keine verdeckte Überwachung vor. Der Zweck der Fernbeobachtung sei fĂŒr den Nutzer und Dritte aufgrund der Beschaffenheit des Produkts ersichtlich.

BestÀtigung der erstinstanzlichen Entscheidung

Mit dem Beschluss bestÀtigte das OVG NRW die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln. Dieses hatte bereits in erster Instanz unter dem Aktenzeichen 1 L 2838/25 zugunsten des Herstellers bzw. Vertreibers entschieden und das Verbot der Bundesnetzagentur vorlÀufig gestoppt.

Das OVG war als Beschwerdeinstanz zustÀndig, da die Bundesnetzagentur ihren Hauptsitz in Bonn hat und somit in den ZustÀndigkeitsbereich der NRW-Justiz fÀllt.

In der UrteilsbegrĂŒndung wurde hervorgehoben, dass die Kombination aus Kamera, Mikrofon und Lautsprecher in diesem Kontext eine legitime Funktion zur Betreuung von Haustieren darstelle. Eine missbrĂ€uchliche Nutzung zur heimlichen Überwachung von Personen sahen die Richter durch die Bauform und die Zweckbestimmung des GerĂ€ts nicht als vorrangig gegeben an. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar (Az. 13 B 18/26).

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Offenes Hauptsacheverfahren und Marktbedeutung

Obwohl der Vertrieb des „Smart Pet Feeder“ vorerst zulĂ€ssig bleibt, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht endgĂŒltig abgeschlossen. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem die RechtmĂ€ĂŸigkeit des Vertriebsverbots abschließend und detailliert geprĂŒft wird, steht derzeit noch aus.

Die Entscheidung hat Signalwirkung fĂŒr die Branche der Smart-Home-Produkte. Viele moderne Haushalts- und BetreuungsgerĂ€te nutzen Ă€hnliche technologies zur FernĂŒberwachung. Die Bundesnetzagentur geht seit Jahren gegen Produkte vor, die sie als getarnte ÜberwachungsgerĂ€te einstuft, wie etwa bestimmte Puppen oder Smartwatches mit Abhörfunktion.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch die Grenze zwischen einer funktionalen Kameraanwendung und einer unzulĂ€ssigen Tarnung zugunsten der Erkennbarkeit des GerĂ€tezwecks gezogen. FĂŒr Hersteller bedeutet dies eine vorlĂ€ufige Rechtssicherheit bei der Gestaltung von vernetzten EndgerĂ€ten, solange deren Einsatzbereich fĂŒr Dritte klar identifizierbar bleibt.

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