Sozialwohnung in Val-de-Marne: Pariser Gericht hebt Winter-RĂ€umungsschutz auf
Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 07:53 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Berufungsgericht Paris hat die RĂ€umung einer Dreizimmer-Sozialwohnung im DĂ©partement Val-de-Marne bestĂ€tigt und den Ausschluss des Mieters ohne GewĂ€hrung der ĂŒblichen Winterruhe angeordnet.
Wie die französische Tageszeitung Le Figaro in einem Bericht vom 06.11.2026 unter Berufung auf das Urteil mit der Nummer 2500530 vom 22. Oktober 2026 mitteilte, sah das Gericht den Nachweis gravierender UnregelmĂ€Ăigkeiten bei der Wohnungsvergabe als erwiesen an.
Die Entscheidung richtet sich gegen einen Bewohner, der sich die begehrte Sozialwohnung der Wohnungsbaugesellschaft RATP Habitat durch TĂ€uschung verschafft hatte.
Blitzvergabe nach gefÀlschten Angaben
Der Mieter hatte die Einheit Ende Oktober 2020 innerhalb von lediglich 7 Tagen zugewiesen bekommen. In der Region Paris liegt die regulĂ€re Wartezeit fĂŒr vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen hingegen ĂŒblicherweise bei 3 bis 4 Jahren.
Ermittlungen ergaben, dass das MietverhĂ€ltnis auf falschen Grundlagen zustande kam. Die RĂ€umung wurde maĂgeblich darauf gestĂŒtzt, dass der Mann falsche Lohnzettel eingereicht hatte. Zudem wies sein Dossier keine Angehörigen auf, was der Zuteilung einer Dreizimmerwohnung dieser Kategorie widersprach.
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Der Fall ist Teil eines gröĂeren internen Missbrauchs bei der Wohnungsbaugesellschaft. RATP Habitat stieĂ im Rahmen eigener NachprĂŒfungen auf rund 20 fragwĂŒrdige MietvertrĂ€ge, die auf eine Mitarbeiterin des Hauses zurĂŒckzufĂŒhren waren. Die Gesellschaft trennte sich daraufhin fristlos von der BeschĂ€ftigten und erstattete Strafanzeige.
Klage in erster Instanz noch abgewiesen
Mit dem Entscheid vom 22. Oktober 2026 korrigierte das Pariser Berufungsgericht ein vorangegangenes Urteil der Vorinstanz. Das zustÀndige Gericht in Nogent-sur-Marne hatte die von RATP Habitat beantragte RÀumung des Mietobjekts zuvor abgewiesen. Die Pariser Richter kamen jedoch zu dem Schluss, dass der Vertrag durch den Betrug hinfÀllig ist und der Mieter keinen Anspruch auf den sonst im Winter geltenden RÀumungsschutz besitzt.
Das Gericht setzte dem Betroffenen eine Frist von 15 Tagen, um die Wohnung vollstĂ€ndig zu rĂ€umen. LĂ€sst er diesen Zeitraum verstreichen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 30 Euro pro Tag fĂ€llig. DarĂŒber hinaus verurteilte die Kammer den Mann zur Zahlung von 3000 Euro Schadensersatz an RATP Habitat sowie zur Ăbernahme von Verfahrenskosten in Höhe von ebenfalls 3000 Euro.
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Mit der Entscheidung unterstreicht die französische Justiz, dass bei manipulierten Antragsunterlagen fĂŒr Sozialwohnungen selbst die sonst strengen Mieterschutzfristen der kalten Jahreszeit aufgehoben werden können.
