Stahlimporte in die EU: Schmelz- und Gießland seit Oktober zwingend angeben
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 07:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit dem 1. Oktober 2026 gelten für Stahlimporte in die Europäische Union verschärfte Vorgaben. Bei der Einfuhr betroffener Waren müssen Importeure das Schmelz- und Gießland nun zwingend mit spezifischen EU-Codierungen in der Zollanmeldung angeben. Die Neuregelung zielt auf eine lückenlose Nachverfolgung der Lieferketten im europäischen Stahlhandel ab.
Getrennte Nachweise und Bestimmung des Ursprungslands
Die zusätzlichen Nachweispflichten für Schmelz- und Gießländer bei erfassten Stahlprodukten stützen sich auf die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 der EU-Kommission. Diese Nachweise sind ausdrücklich getrennt von der Emissionsberichterstattung im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) zu führen.
Nach Angaben der EU-Kommission gilt als Ursprungsland das Land der ersten Schmelzung und des Gießens; eine spätere Weiterverarbeitung ändert diesen Ursprung nicht. Sowohl Importeure als auch Exporteure sind verpflichtet, entsprechende Herkunfts- und Emissionsnachweise für die jeweiligen Sendungen vorzuhalten.
Auf nationaler Ebene setzt die deutsche Zollverwaltung die Vorgaben bereits um. Die Generalzolldirektion wies mit der ATLAS-Info 1007/26 darauf hin, dass die TARIC-Maßnahme 764 zur Überwachung des Schmelz- und Gießlandes bestimmter Stahlwaren seit dem 1. Oktober 2026 gilt.
Werksprüfzeugnisse und Übergangsfristen bis 2027
Für die Einfuhranmeldung ist seit dem 1. Oktober 2026 ein Werksprüfzeugnis (MTC) mit Chargen- und Herkunftsangaben erforderlich. Das Dokument muss das Herkunftsland sowie die Schmelznummer verbindlich ausweisen. Bis zum 1. Oktober 2027 gelten übergangsweise ergänzende Nachweise als zulässig. Nach Ablauf dieser Frist greift ab Oktober 2027 die vollständige Zertifikatspflicht, nach der ausschließlich das Werksprüfzeugnis akzeptiert wird.
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Flankiert werden die Bestimmungen von weiteren handels- und zollpolitischen Instrumenten. Bereits am 25. Juni 2026 trat die Verordnung (EU) 2026/1384 in Kraft, welche die vorherige Verordnung (EU) 2019/159 ablöste.
Die darin geregelten Zollkontingente und Zusatzzölle gelten seit dem 1. Juli 2026. Festgelegt ist ein jährliches zollfreies Kontingent von 18.345.900 Tonnen für 28 Stahlproduktgruppen. Bei Einfuhren, die dieses Kontingent überschreiten, wird ein Zusatzzoll von 50 % fällig, der zuvor bei 25 % lag.
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Zusätzlich gelten laut der Generalzolldirektion (ATLAS-Info 1005/26) seit dem 25. September 2026 vorläufige Schutzzölle auf bestimmte kornorientierte Silicium-Elektrostahl-Flacherzeugnisse. Die Anmeldung in diesem Bereich umfasst sogenannte Windhundkontingente sowie die Maßeinheit TNEO.
Handlungsbedarf für Unternehmen und anstehende Prüfungen
Die neuen regulatorischen Anforderungen erfordern Anpassungen in den internen Abläufen der Unternehmen. Die Außenwirtschaftsagentur Germany Trade & Invest empfiehlt Betrieben, Stammdaten, Lieferantenerklärungen sowie die eingesetzte Zollsoftware eingehend zu prüfen.
Zudem plant die EU-Kommission laut Germany Trade & Invest bis zum 31. Dezember 2026 eine Erweiterungsprüfung, um eine mögliche Ausdehnung der Pflichten auf nachgelagerte Stahlprodukte zu bewerten.
