Steuerbescheide: Doppelbesteuerung ist rechtswidrig, aber nicht nichtig
01.06.2026 - 15:01:10 | boerse-global.de
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem FrĂĽhjahr 2026 zeigen: Selbst grobe Fehler wie die Doppelbesteuerung desselben Lebenssachverhalts machen einen Bescheid nicht automatisch nichtig.
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Doppelbesteuerung: Nicht nichtig, aber korrigierbar
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 21. April 2026 eine wegweisende Entscheidung getroffen. Wird derselbe Sachverhalt gleich mehrfach besteuert, ist der Bescheid nicht etwa nach Paragraf 125 der Abgabenordnung (AO) nichtig. Er ist lediglich rechtswidrig – und damit nach Paragraf 174 AO korrigierbar. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen. Die obersten Richter sollen nun klären, wo genau die Grenzen solcher Korrekturmöglichkeiten liegen.
Bereits am 17. Februar 2026 hatte das Finanzgericht Münster eine wichtige Klarstellung zur Körperschaftsteuer geliefert. Die Einkommensminderung nach Paragraf 8b KStG sei wirtschaftlich-abstrakt zu verstehen. Konkret ging es um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Eine verhinderte Vermögensmehrung gilt demnach nicht als „Nichtberücksichtigung", wenn der Gewinn nach ausländischem Recht steuerfrei war.
Korrektur bei verdeckten GewinnausschĂĽttungen
Ob ein Steuerbescheid nachträglich geändert werden kann, hängt maßgeblich vom Vorbehalt der Nachprüfung ab. Liegt ein solcher Vorbehalt vor, erlaubt Paragraf 164 AO die Änderung von Bescheiden bei ausschüttenden Körperschaften.
Fehlt dieser Vorbehalt, wird es kompliziert. Dann bleibt meist nur Paragraf 173 AO als Korrekturweg – vorausgesetzt, neue Tatsachen oder Beweismittel tauchen auf. Die sogenannten „Korrekturvorschriften" wie die Paragrafen 174, 175 oder 129 AO sind in Standardfällen verdeckter Gewinnausschüttungen in der Regel ausgeschlossen.
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Bei Einlagen von Wirtschaftsgütern gilt eine Besonderheit: Die Korrektur falscher Buchwertansätze ist nach Paragraf 175 AO ein rückwirkendes Ereignis. Aktuelle Verwaltungsanweisungen vom März 2026 stellen klar: Sobald die Werte beim Einlegenden korrigiert sind, muss der Übernehmende diese übernehmen.
Lohnsteuer: Haftung und Verfahren
Seit Juni 2026 gelten aktualisierte Verfahrenshinweise zur Nacherhebung von Lohnsteuer. Versäumt ein Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung, darf das Finanzamt die Steuer schätzen und per Bescheid festsetzen. Der Steueranspruch entsteht dabei bereits mit dem Zufluss des Arbeitslohns.
Arbeitgeber haben mehrere Optionen, um Lohnsteuerrückstände zu bereinigen:
- Abgabe einer korrigierten Lohnsteuer-Anmeldung
- Schriftliches Anerkenntnis der Lohnsteuerschuld
- Antrag auf Pauschalierung nach Paragraf 40 EStG – das macht den Arbeitgeber rückwirkend zum Steuerschuldner
Wird Lohnsteuer vom Arbeitnehmer gefordert, weil das Barlohn nicht ausreicht, um die Steuer auf Sachbezüge zu decken, erlässt das Betriebsstättenfinanzamt einen Nachforderungsbescheid. Die Behörde hat zwar kein Ermessen, ob sie die Steuer fordert – wohl aber bei der Art der Durchsetzung.
Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden
Manche Steuerbescheide sind zwingende Grundlage für spätere Entscheidungen. Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach Paragraf 27 KStG ist ein solcher Grundlagenbescheid. Seine Feststellungen binden Folgebescheide – selbst wenn der festgestellte Betrag falsch ist.
Auch „tatsächliche Verständigungen" mit dem Finanzamt haben ihre Tücken. Sie unterliegen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind solche Absprachen zwar bindend – aber nur für den Sachverhalt, nicht für die rechtliche Bewertung. Wer also glaubt, mit dem Finanzamt auch Rechtsfragen klären zu können, irrt.
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