SteuererklÀrung 2024: 0,15% Verzugszinsen ab Juni drohen
Veröffentlicht am: 05.06.2026 um 05:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wer seine SteuererklĂ€rung fĂŒr 2024 noch nicht abgegeben hat, muss mit Verzugszinsen rechnen. Seit dem 1. Juni 2026 fallen 0,15 Prozent Zinsen pro Monat an. Eine freiwillige Ăberweisung der geschĂ€tzten Nachzahlung kann die Zinslast noch bis zum 30. Juni 2026 stoppen.
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Fristen fĂŒr 2025: Selbstanmelder unter Druck
FĂŒr die SteuererklĂ€rung 2025 gelten unterschiedliche Deadlines. Selbstanmelder mĂŒssen bis zum 31. Juli 2026 liefern. Wer einen Steuerberater beauftragt hat, bekommt bis zum 1. MĂ€rz 2027 Zeit. Das lohnt sich nicht nur wegen der FristverlĂ€ngerung: Profis kennen die Pauschalen. Die Werbungskostenpauschale liegt bei 1.230 Euro. Handwerkerleistungen bringen 20 Prozent der Arbeitskosten (maximal 1.200 Euro jĂ€hrlich). FĂŒr haushaltsnahe Dienstleistungen sind ebenfalls 20 Prozent absetzbar â hier bis zu 4.000 Euro.
Vorsteuerabzug: EuG-Urteil bringt LiquiditÀt
Ein Urteil des Gerichts der EuropĂ€ischen Union vom 11. Februar 2026 (Rs. T-689/24) erleichtert den Vorsteuerabzug massiv. Entscheidend: Der Abzug ist bereits im Monat der Leistungserbringung möglich â vorausgesetzt, die Rechnung liegt vor Abgabe der UmsatzsteuererklĂ€rung vor. Bisher scheiterte das oft an fehlenden Rechnungen zum Monatsende. Unternehmen können so ihre LiquiditĂ€t spĂŒrbar verbessern.
Gleichzeitig steigen die Risiken bei Verrechnungspreisen. Der EuropĂ€ische Gerichtshof hat im September 2025 und Mai 2026 klargestellt: NachtrĂ€gliche Preisanpassungen in Konzernen können als steuerbares Entgelt oder Ănderung der Bemessungsgrundlage gewertet werden. Das birgt Nachzahlungsrisiken bei der Einfuhrumsatzsteuer und betrifft auch den Zollwert â so der Bundesfinanzhof im Juli 2025.
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Steuer-Architektur statt Jahresend-Aktion
Die Fachwelt denkt um. Statt Steuern als lĂ€stige Pflicht am Jahresende zu betrachten, setzt sich der Begriff der âSteuer-Architekturâ durch. Aktuelle Publikationen aus Juni 2026 betonen: Steuern sind fester Bestandteil der Unternehmensstruktur und des Vermögensaufbaus. Wer das ignoriert, verschenkt GestaltungsspielrĂ€ume.
Dass Compliance auch strafrechtlich relevant ist, zeigt ein BGH-Beschluss vom 19. MĂ€rz 2026. Demnach kann bereits die logistische UnterstĂŒtzung eines Schwarzarbeit-Systems â etwa Fahrzeuge oder UnterkĂŒnfte â als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden. Im konkreten Fall entstand ein Steuerschaden von ĂŒber 131.000 Euro.
Aktuelle Urteile: Was sich geÀndert hat
- SportprĂ€mien: Das Finanzgericht DĂŒsseldorf entschied am 31. MĂ€rz 2026: LeistungsprĂ€mien aus AusrĂŒstervertrĂ€gen von Profisportlern sind sonstige EinkĂŒnfte â nicht gewerblich. Das bedeutet: keine Gewerbesteuer. Sportartikel gelten zudem als reine Arbeitsmittel ohne Einnahmecharakter.
- Schenkungsteuer: Ein Urteil vom 21. April 2026 (ebenfalls Finanzgericht DĂŒsseldorf) beschĂ€ftigt sich mit doppelter Festsetzung von Schenkungsteuer. Die Doppelbelastung ist rechtswidrig und korrigierbar â aber nicht automatisch nichtig.
- Internationale Gewinnverteilung: Das Finanzgericht MĂŒnster urteilte im Februar 2026 zu verdeckten GewinnausschĂŒttungen bei spanischen Tochtergesellschaften. Klarstellung: Eine Steuerfreistellung ist möglich, wenn das auslĂ€ndische Recht VerĂ€uĂerungsgewinne ebenfalls steuerfrei stellt â solange keine doppelte Nichtbesteuerung droht.
Die Entwicklungen zeigen: Steuerberatung ist heute mehr als bloĂe Deklaration. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht kontinuierlich ĂŒberwacht, riskiert böse Ăberraschungen.
