SteuererklÀrung, Verzugszinsen

SteuererklÀrung 2024: 0,15% Verzugszinsen ab Juni drohen

Veröffentlicht am: 05.06.2026 um 05:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab Juni 2026 drohen Verzugszinsen fĂŒr verspĂ€tete SteuererklĂ€rungen. Neue EuG-Urteile erleichtern den Vorsteuerabzug und klĂ€ren SportprĂ€mien.

Steuerfristen 2025/2026: Verzugszinsen und aktuelle Urteile
Nahaufnahme einer Hand, die mit einem Stift auf ein Steuerformular zeigt, mit einem Rechner und Kalender im unscharfen Hintergrund. Illustration mit AI erstellt.

Wer seine SteuererklĂ€rung fĂŒr 2024 noch nicht abgegeben hat, muss mit Verzugszinsen rechnen. Seit dem 1. Juni 2026 fallen 0,15 Prozent Zinsen pro Monat an. Eine freiwillige Überweisung der geschĂ€tzten Nachzahlung kann die Zinslast noch bis zum 30. Juni 2026 stoppen.

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Fristen fĂŒr 2025: Selbstanmelder unter Druck

FĂŒr die SteuererklĂ€rung 2025 gelten unterschiedliche Deadlines. Selbstanmelder mĂŒssen bis zum 31. Juli 2026 liefern. Wer einen Steuerberater beauftragt hat, bekommt bis zum 1. MĂ€rz 2027 Zeit. Das lohnt sich nicht nur wegen der FristverlĂ€ngerung: Profis kennen die Pauschalen. Die Werbungskostenpauschale liegt bei 1.230 Euro. Handwerkerleistungen bringen 20 Prozent der Arbeitskosten (maximal 1.200 Euro jĂ€hrlich). FĂŒr haushaltsnahe Dienstleistungen sind ebenfalls 20 Prozent absetzbar – hier bis zu 4.000 Euro.

Vorsteuerabzug: EuG-Urteil bringt LiquiditÀt

Ein Urteil des Gerichts der EuropĂ€ischen Union vom 11. Februar 2026 (Rs. T-689/24) erleichtert den Vorsteuerabzug massiv. Entscheidend: Der Abzug ist bereits im Monat der Leistungserbringung möglich – vorausgesetzt, die Rechnung liegt vor Abgabe der UmsatzsteuererklĂ€rung vor. Bisher scheiterte das oft an fehlenden Rechnungen zum Monatsende. Unternehmen können so ihre LiquiditĂ€t spĂŒrbar verbessern.

Gleichzeitig steigen die Risiken bei Verrechnungspreisen. Der EuropĂ€ische Gerichtshof hat im September 2025 und Mai 2026 klargestellt: NachtrĂ€gliche Preisanpassungen in Konzernen können als steuerbares Entgelt oder Änderung der Bemessungsgrundlage gewertet werden. Das birgt Nachzahlungsrisiken bei der Einfuhrumsatzsteuer und betrifft auch den Zollwert – so der Bundesfinanzhof im Juli 2025.

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Steuer-Architektur statt Jahresend-Aktion

Die Fachwelt denkt um. Statt Steuern als lĂ€stige Pflicht am Jahresende zu betrachten, setzt sich der Begriff der „Steuer-Architektur“ durch. Aktuelle Publikationen aus Juni 2026 betonen: Steuern sind fester Bestandteil der Unternehmensstruktur und des Vermögensaufbaus. Wer das ignoriert, verschenkt GestaltungsspielrĂ€ume.

Dass Compliance auch strafrechtlich relevant ist, zeigt ein BGH-Beschluss vom 19. MĂ€rz 2026. Demnach kann bereits die logistische UnterstĂŒtzung eines Schwarzarbeit-Systems – etwa Fahrzeuge oder UnterkĂŒnfte – als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden. Im konkreten Fall entstand ein Steuerschaden von ĂŒber 131.000 Euro.

Aktuelle Urteile: Was sich geÀndert hat

  • SportprĂ€mien: Das Finanzgericht DĂŒsseldorf entschied am 31. MĂ€rz 2026: LeistungsprĂ€mien aus AusrĂŒstervertrĂ€gen von Profisportlern sind sonstige EinkĂŒnfte – nicht gewerblich. Das bedeutet: keine Gewerbesteuer. Sportartikel gelten zudem als reine Arbeitsmittel ohne Einnahmecharakter.
  • Schenkungsteuer: Ein Urteil vom 21. April 2026 (ebenfalls Finanzgericht DĂŒsseldorf) beschĂ€ftigt sich mit doppelter Festsetzung von Schenkungsteuer. Die Doppelbelastung ist rechtswidrig und korrigierbar – aber nicht automatisch nichtig.
  • Internationale Gewinnverteilung: Das Finanzgericht MĂŒnster urteilte im Februar 2026 zu verdeckten GewinnausschĂŒttungen bei spanischen Tochtergesellschaften. Klarstellung: Eine Steuerfreistellung ist möglich, wenn das auslĂ€ndische Recht VerĂ€ußerungsgewinne ebenfalls steuerfrei stellt – solange keine doppelte Nichtbesteuerung droht.

Die Entwicklungen zeigen: Steuerberatung ist heute mehr als bloße Deklaration. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht kontinuierlich ĂŒberwacht, riskiert böse Überraschungen.

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