Steuererklärung 2024: Verzugszinsen ab Juni 2026 für Verspätete
03.06.2026 - 21:10:05 | boerse-global.deKrankenkassenbeiträge reichen oft nicht – viele Ausgaben lassen sich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Wer hohe Gesundheitsausgaben hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Aktuelle Klarstellungen aus dem Juni 2026 zeigen, wann Medikamente, Behandlungen und sogar Fitnessstudio-Beiträge abzugsfähig sind. Die entscheidende Hürde: die zumutbare Belastungsgrenze.
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Wann sich Gesundheitskosten steuerlich lohnen
Gesundheitsausgaben werden nur berücksichtigt, wenn sie eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese errechnet sich aus Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Für einen Ledigen mit einem Jahreseinkommen über 51.130 Euro liegt die Grenze bei sieben Prozent – das sind rund 3.580 Euro.
Ein Beispiel zeigt, wie sich das in der Praxis auswirkt: Ein Rentner mit monatlich 1.600 Euro Rente machte 1.400 Euro Gesundheitskosten geltend. Nach Abzug seiner persönlichen Belastungsgrenze von 600 Euro erkannte das Finanzamt die restlichen 800 Euro an. Weitere abzugsfähige Posten für Rentner: Gewerkschaftsbeiträge, Steuerberatungskosten sowie Versicherungsprämien für Zahnzusatz-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen.
Fitness und Reisen: Strengere Regeln fĂĽr den Steuerabzug
Wer sein Fitnessstudio von der Steuer absetzen will, muss strenge Auflagen erfüllen. Die Kosten werden nur anerkannt, wenn die Übungen ärztlich verordnet und unter Aufsicht qualifizierten Personals durchgeführt werden. Nötig sind eine separate Rechnung und ein gültiges Rezept.
Auch Fahrtkosten zu Behandlungen unterliegen besonderen Regeln. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Fahrten zur stationären Behandlung. Bei ambulanter Versorgung gilt das nur in Ausnahmefällen – etwa für Patienten mit Pflegegrad 4 oder 5 oder bei Serienbehandlungen wie Dialyse. Ist die Fahrt genehmigt, zahlen Patienten zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf, höchstens zehn Euro pro Fahrt.
Fristen und Strafen: Wer zu spät kommt, zahlt
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 endete am 30. April 2026 – auch für Steuerzahler mit Berater. Seit dem 1. Juni 2026 berechnet das Finanzamt Verzugszinsen auf ausstehende Zahlungen. Für verspätete Abgaben fallen monatlich 0,15 Prozent Säumniszuschlag an.
Für das Steuerjahr 2025 gilt: Selbstständige Erklärer müssen bis zum 31. Juli 2026 abgeben. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat Zeit bis zum 1. März 2027.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft zudem Steuerklassenwechsel. Wechseln Partner von der Kombination III/V zu III/V – etwa weil ein Partner wieder arbeitet – wird die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht. Bei Verstoß droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Das Finanzamt kann dann Steuern für bis zu zehn Jahre rückwirkend festsetzen.
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Jahressteuergesetz 2026: Das plant die Regierung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Ende Mai 2026 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Die wichtigsten Änderungen:
- Der Zinssatz fĂĽr Steuernachzahlungen und -erstattungen steigt ab 2027 auf 0,30 Prozent pro Monat.
- Die umsatzsteuerliche Organschaft wird ab 1. Januar 2029 auf ein Antragsverfahren umgestellt.
- Die Forschungszulage soll auf 25 Millionen Euro steigen – rückwirkend zum 1. Januar 2026.
Immobilien und Beruf: Weitere Abzugsmöglichkeiten
Immobilienbesitzer können weiterhin von Steuervorteilen profitieren. Für selbst genutzte Wohnungen sind 20 Prozent der Handwerkerkosten absetzbar – maximal 1.200 Euro pro Jahr. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 4.000 Euro jährlich möglich. Energetische Sanierungen bringen den größten Vorteil: 20 Prozent der Kosten (bis zu 200.000 Euro) sind über drei Jahre absetzbar.
Im Profisport sorgte ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2026 für Klarheit: Leistungsprämien aus Ausrüsterverträgen gelten als „sonstige Einkünfte“, nicht als gewerbliche Einnahmen. Das bedeutet: Keine Gewerbesteuerpflicht. Zudem zählt kostenlos bereitgestellte Sportausrüstung als Arbeitsmittel und ist nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern.
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