TRGS, Z-Bemerkungen

TRGS 900: Neue Z*-Bemerkungen für fruchtschädigende Stoffe ab August

Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 02:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die BAuA verschärft Grenzwerte für fruchtschädigende Stoffe. Arbeitgeber müssen Gefährdungsbeurteilungen an die neuen Z*-Bemerkungen anpassen.

TRGS 900: Neue Z*-Kennzeichnungen für fruchtschädigende Stoffe in Kraft
Eine Person im Laborkittel führt in einer modernen Arbeitsumgebung eine Sicherheitsprüfung von Chemikalien durch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine weitreichende Aktualisierung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 vorgenommen.

Mit der Veröffentlichung der Fassung für Mai und Juni am 1. Juni 2026 werden neue Kennzeichnungen eingeführt, die den Schutz vor fruchtschädigenden Risiken an Arbeitsplätzen grundlegend neu ordnen. Im Zentrum der Revision stehen die sogenannten Z*-Bemerkungen, die eine präzisere Einstufung und strengere Grenzwerte für betroffene Substanzen vorsehen.

Systematische Neuausrichtung durch Z*-Bemerkungen

Seit dem 15. August 2026 ist die aktualisierte Fassung der TRGS 900 in Kraft, welche die bisherigen Z-Bemerkungen durch die neuen Z*-Kennzeichnungen ersetzt.

Diese Änderungen dienen dazu, Stoffe mit nachgewiesener oder vermuteter fruchtschädigender Wirkung deutlicher zu markieren und den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Fruchtschädigung abzubilden. Erstmals enthält die TRGS 900 in diesem Zusammenhang eine systematische Auflistung aller Stoffe, die mit einer Z*-Bemerkung versehen sind.

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Die Neuregelung betrifft nicht nur isolierte chemische Stoffe, sondern erstreckt sich explizit auch auf Gemische, in denen fruchtschädigende Komponenten enthalten sind. Ziel der Anpassung ist eine detailliertere Beurteilung der Arbeitsplatzexposition gegenüber diesen speziellen Risiken.

Erweiterte Pflichten für Arbeitgeber und Gefährdungsbeurteilung

Für Unternehmen ergeben sich aus der Aktualisierung unmittelbare Handlungspflichten. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Z*-Bemerkungen bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für Arbeitsplätze, an denen schwangere oder stillende Beschäftigte tätig sind oder an denen mit fruchtschädigenden Stoffen umgegangen wird.

Die BAuA weist darauf hin, dass die neuen Grenzwerte für fruchtschädigende Stoffe strenger gefasst sind als in den bisherigen Regelungen. Dies macht eine umfassende Überprüfung bestehender Schutzmaßnahmen erforderlich.

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Neben der Gefährdungsbeurteilung müssen auch die betrieblichen Anweisungen und die Unterweisungen der Mitarbeiter an die neuen Vorgaben angepasst werden. Bestehende Betriebsanweisungen sind auf ihre Aktualität hinsichtlich der neu eingestuften Stoffe zu prüfen.

Veröffentlichung und Übergangsregelungen

Die aktualisierte TRGS 900 wird im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Um den betroffenen Betrieben die Anpassung an die verschärften Sicherheitsstandards zu ermöglichen, enthält das Regelwerk spezifische Übergangsfristen für die Umsetzung der neuen Z*-Bemerkungen.

Die Änderungen betreffen sämtliche Branchen, in denen fruchtschädigende Substanzen zum Einsatz kommen. Durch die strengeren Grenzwerte und die präzisere Kennzeichnung soll das Sicherheitsniveau am Arbeitsplatz langfristig erhöht und das Risiko für gesundheitliche Beeinträchtigungen bei werdenden Müttern und deren Kindern minimiert werden. Das Inkrafttreten der neuen Grenzwerte am 15. August 2026 markiert dabei den Beginn der verbindlichen Anwendung in der betrieblichen Praxis.

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