Ăberstunden: Gericht beendet Nachteile bei Teilzeitjobs
Veröffentlicht am: 05.12.2024 um 15:40 Uhr | dpa.de
Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts kann sich positiv im Portemonnaie der vielen Arbeitnehmer mit Teilzeitjobs in Deutschland auswirken: Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden in Erfurt, dass sie bei ĂberstundenzuschlĂ€gen nicht mehr schlechter behandelt werden dĂŒrfen als VollzeitbeschĂ€ftigte. Damit mĂŒssen Teilzeitarbeitnehmer auch ab der ersten geleisteten Ăberstunde einen Zuschlag erhalten. Eine Ausnahme wĂ€re nur möglich, wenn die Ungleichbehandlung durch sachliche GrĂŒnde gerechtfertigt sei.
Millionen Arbeitnehmer in TeilzeitÂ
Tarifliche Regelungen, nach denen Teilzeit-Arbeitnehmer erst dann MehrarbeitszuschlĂ€ge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Ăberstunden die Arbeitszeit von VollzeitbeschĂ€ftigten ĂŒberschritten haben, verstoĂen laut Urteil gegen das Diskriminierungsverbot (8 AZR 370/20).Â
In Deutschland arbeiten nach Zahlen des Statistischen Bundesamts mehr als zwölf Millionen Menschen in Teilzeit - besonders hoch ist der Anteil bei Frauen. Die sogenannte Vollzeitquote bei ĂberstundenzuschlĂ€gen ist nach Angaben von Arbeitsrechtlern in vielen TarifvertrĂ€gen enthalten.Â
Oft Frauen benachteiligtÂ
Die Bundesarbeitsrichter entschieden auch, dass beim Fehlen sachlicher GrĂŒnde fĂŒr die bisherige Zuschlagsregelung bei Teilzeit regelmĂ€Ăig auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoĂen werde. Es liege eine «mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der TeilzeitbeschĂ€ftigten erheblich mehr Frauen als MĂ€nner vertreten sind», erklĂ€rten sie.Â
Der PrĂ€zedenzfall fĂŒr das Grundsatzurteil kommt aus Hessen - und spielt bei einem ambulanten Dialyseanbieter mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Die KlĂ€gerin arbeitet als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 40 Prozent eines VollzeitbeschĂ€ftigten.Â
Nach dem dort geltenden Tarifvertrag gibt es einen Zuschlag von 30 Prozent fĂŒr Ăberstunden, die ĂŒber die monatliche Arbeitszeit eines VollzeitbeschĂ€ftigten hinaus geleistet werden - und nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können. Alternativ zur Auszahlung des Zuschlags ist eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto möglich. Gestritten wurde um rund 129 Ăberstunden, fĂŒr die die Frau weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift erhielt. Sie fĂŒhlte sich als Teilzeitkraft sowie als Frau dadurch benachteiligt.
Die KlÀgerin, deren Fall auch den EuropÀischen Gerichtshof (EuGH) beschÀftigte, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Sie erhielt die von ihr verlangte Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto sowie eine EntschÀdigung von 250 Euro wegen ihrer Benachteiligung als Frau. Die KlÀgerin hatte eine EntschÀdigung in Höhe eines Vierteljahresverdienstes verlangt - rund 4.500 Euro. Ihr Arbeitgeber hat sich auf die Regelung im Tarifvertrag berufen. Die Vorinstanzen in Hessen hatten unterschiedlich entschieden.
