Überstunden-Urteile: 1,8 Millionen Beschäftigte haben Anspruch auf Bezahlung
Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Mehrere richtungsweisende Urteile und Vergleiche haben die Rechte von Arbeitnehmern bei unbezahlten Überstunden gestärkt. Für Unternehmen bedeuten die Entscheidungen hohe Nachzahlungen und neue Pflichten bei der Zeiterfassung.
11.000 Euro für Zahnarzthelferin
Eine zahnärztliche Assistentin aus Linz erstritt eine Bruttozahlung von 11.000 Euro. Ihr ehemaliger Arbeitgeber hatte über sechseinhalb Jahre hinweg 336 Plusstunden nicht vergütet. Die Arbeiterkammer leitete rechtliche Schritte ein – der Arbeitgeber zahlte noch vor dem Gerichtstermin.
AK-Präsident Stangl warnte vor Verfallsfristen: Beschäftigte sollten ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen.
17.800 Euro Entschädigung nach fristloser Kündigung
Das Landesgericht Feldkirch sprach einem Außendienstmitarbeiter rund 17.800 Euro zu. Der Arbeitgeber hatte ihm fristlos gekündigt und Fehlzeiten mit Daten aus einem ERP-System begründet. Das Gericht erklärte die Entlassung für unwirksam – es fehlte an einer Aufzeichnungspflicht.
AK-Präsident Heinzle betonte: Daten aus betrieblichen Systemen dürfen nicht ohne Weiteres für Kündigungen herangezogen werden.
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EuGH: Fahrzeit ist Arbeitszeit
Eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) betrifft Branchen mit wechselnden Einsatzorten: Die Hin- und Rückfahrt im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten gilt als vollwertige Arbeitszeit.
Allein im Baugewerbe und in der Baureinigung sind rund 1,8 Millionen Beschäftigte betroffen. Hinzu kommen 130.000 Gärtner und 450.000 Pflegekräfte im Außendienst. Bei einer täglichen Fahrzeit von 80 Minuten und einem Mindestlohn von 13,90 Euro ergeben sich monatliche Mehrverdienste von bis zu 400 Euro.
Krankheit während Zeitausgleich: OGH schafft Klarheit
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Handhabung von Krankheitsfällen während des Zeitausgleichs präzisiert. Anders als beim Erholungsurlaub unterbricht eine Erkrankung den Zeitausgleich nicht. Die Stunden gelten als verbraucht. Der ÖGB rät betroffenen Arbeitnehmern zur individuellen Beratung.
Auch bei Minusstunden gibt es Klarstellungen: Der Arbeitgeber darf sie nicht einfach vom Gehalt abziehen, wenn sie auf einen Arbeitsmangel zurückgehen. Ein Abzug ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Minusstunden selbst verschuldet hat oder eine vertragliche Vereinbarung vorliegt.
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Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge geplant
Die Bundesregierung plant eine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns. Ursprünglich zum 1. Januar 2026 geplant, ist die Regelung noch nicht in Kraft.
Vorteile hätten nur Vollzeitbeschäftigte mit 34 bis 40 Wochenarbeitsstunden. Teilzeitkräfte – rund 30 Prozent der Erwerbstätigen – blieben nach den Entwürfen außen vor. Zum Vergleich: Arbeitnehmer leisteten 2024 im Schnitt 28,2 Überstunden pro Jahr.
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