Umkleidezeiten: BAG erklÀrt Dienstkleidung zur Arbeitszeit
Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 08:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtliche Bewertung von Umkleidezeiten fĂŒhrt in der betrieblichen Praxis regelmĂ€Ăig zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und BeschĂ€ftigten.
Eine Arbeitsrechts-Expertin erlĂ€uterte in einem aktuellen Fachbericht die Kriterien, nach denen das An- und Ablegen von Dienstkleidung sowie die damit verbundenen Wege im Betrieb als vergĂŒtungspflichtige Arbeitszeit einzustufen sind. MaĂgeblich ist dabei vor allem die Frage der FremdnĂŒtzigkeit der TĂ€tigkeit.
Voraussetzungen fĂŒr die Anrechnung als Arbeitszeit
Nach EinschĂ€tzung der Arbeitsrechts-Expertin ist das Umkleiden dann der Arbeitszeit zuzurechnen, wenn die Kleidung aus GrĂŒnden der Hygiene, der Sicherheit oder aufgrund expliziter betrieblicher Vorgaben erst am Arbeitsplatz angelegt werden muss.
Ein weiterer entscheidender Faktor ist die Zumutbarkeit: Falls es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, den Arbeitsweg bereits in der vorgeschriebenen Dienstkleidung zurĂŒckzulegen, gilt das Umkleiden im Betrieb als erforderlich.
DemgegenĂŒber steht das freiwillige Umziehen. Wenn BeschĂ€ftigte sich dazu entscheiden, ihre Arbeitskleidung bereits im Betrieb anzulegen, obwohl dies auch zu Hause möglich und rechtlich zulĂ€ssig wĂ€re, zĂ€hlt diese Zeit nicht zur vergĂŒteten Arbeitszeit. In diesen FĂ€llen wird davon ausgegangen, dass das Umkleiden primĂ€r im privaten Interesse des Arbeitnehmers liegt.
Höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Die GrundsĂ€tze zur VergĂŒtungspflicht wurden durch die Rechtsprechung weiter prĂ€zisiert. In einem Urteil vom 23. April 2024 (Az. 5 AZR 212/23) bestĂ€tigte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass sowohl das Umkleiden als auch die damit verbundenen Wege innerhalb des BetriebsgelĂ€ndes als Arbeitszeit zu werten sind, sofern diese TĂ€tigkeiten betrieblich vorgegeben sind.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es unter anderem um die Wegezeit zwischen dem Umkleideraum und dem eigentlichen Arbeitsplatz, die eine Distanz von 30 bis 40 Metern umfasste. Das Gericht stellte fest, dass solche Wege im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umziehen im Betrieb anordnet.
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Herausforderungen bei der zeitlichen Bemessung
Trotz der grundsĂ€tzlichen Anerkennung als Arbeitszeit bleibt die exakte zeitliche Bemessung oft strittig. Das Landesarbeitsgericht (LAG) NĂŒrnberg hatte in einem vorangegangenen Verfahren den zeitlichen Aufwand fĂŒr den Hin- und RĂŒckweg auf eine Minute pro Tag geschĂ€tzt. FĂŒr den gesamten Umkleidevorgang sowie die Wegezeiten sprach das LAG dem KlĂ€ger ursprĂŒnglich eine Zeit von 21 Minuten pro Arbeitstag zu.
Auf dieser Basis errechnete das LAG fĂŒr einen Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022, was insgesamt 359 Arbeitstage umfasste, einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.387,70 Euro brutto. Diese spezifische Berechnung hielt der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht jedoch nicht stand.
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Das BAG hob die kalkulatorische Grundlage des LAG NĂŒrnberg auf, was die Bedeutung einer prĂ€zisen Erfassung oder einer rechtssicheren SchĂ€tzung der tatsĂ€chlich anfallenden Zeiten unterstreicht.
Unternehmen und BeschĂ€ftigte stehen daher vor der Aufgabe, klare Regelungen fĂŒr die Erfassung dieser Zeiten zu finden, um langwierige juristische Auseinandersetzungen ĂŒber die exakte Minutenanzahl pro Arbeitstag zu vermeiden.
Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht, dass der Weg zur Umkleidekabine und die Zeit des Umziehens selbst untrennbare Bestandteile der geschuldeten Arbeitsleistung sind, sofern der Arbeitgeber die volle Kontrolle ĂŒber den Ort und die Art der Berufsbekleidung beansprucht.
