Urlaubsabgeltung: BAG klÀrt Berechnung bei Langzeiterkrankung
Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 04:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtssichere Berechnung von Urlaubsabgeltungen nach langen Krankheitsphasen ist fĂŒr Personalabteilungen eine Dauerbaustelle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit einem Urteil vom 3. Juni 2025 (9 AZR 137/24) Klarheit geschaffen.
Der Krankenstand in Deutschland bleibt hoch â und damit gewinnen die neuen Berechnungsgrundlagen an Bedeutung.
Das ist der entscheidende Geldfaktor
Im Kern geht es um den sogenannten Geldfaktor nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Entscheidend ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des ArbeitsverhÀltnisses.
Das Gericht stellte klar: Krankheitsbedingte VerdienstausfĂ€lle wĂ€hrend dieses Zeitraums dĂŒrfen nicht zulasten der BeschĂ€ftigten gehen.
Bei dauerhafter ArbeitsunfĂ€higkeit oder Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist der frĂŒher ĂŒbliche Stundenlohn heranzuziehen. Zeiten unverschuldeter ArbeitsversĂ€umnis bleiben auĂen vor.
Ein Beispiel: Bei 20 Tagen Urlaubsanspruch, 8 Stunden tÀglicher Arbeitszeit und 18 Euro Stundenlohn ergibt sich eine Bruttoabgeltung von 2.880 Euro.
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Wann AnsprĂŒche verfallen â und wann nicht
UrlaubsansprĂŒche entstehen auch wĂ€hrend einer ArbeitsunfĂ€higkeit weiter. Sie verfallen bei dauerhafter Krankheit nicht einfach zum Jahresende. Die aktuelle Rechtsprechung sagt: Gesetzliche UrlaubsansprĂŒche erlöschen frĂŒhestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Ein Anspruch auf Auszahlung besteht erst dann, wenn das ArbeitsverhĂ€ltnis endet. Solange es fortbesteht â auch nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld nach 78 Wochen â, bleiben die AnsprĂŒche erhalten.
Keine Langzeiterkrankung? Dann verfallen UrlaubsansprĂŒche spĂ€testens drei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Schutz fĂŒr Elternzeit und Mutterschutz
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat kĂŒrzlich die Rechte von BeschĂ€ftigten in Elternzeit gestĂ€rkt. UrlaubsansprĂŒche, die vor dem Mutterschutz oder der Elternzeit erworben wurden, bleiben trotz tariflicher Verfallsklauseln bestehen.
Nach § 24 Mutterschutzgesetz und § 17 Abs. 2 BEEG tritt ein Verfall erst nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Elternzeit endet. Tarifliche Ausschlussfristen fĂŒr Mehrurlaub greifen wĂ€hrend dieser geschĂŒtzten Phasen nicht.
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Krankenstand auf Rekordniveau
Die Zahlen untermauern die Relevanz: Von Januar bis November 2025 lag der durchschnittliche Krankenstand bei 18,6 Tagen pro BeschĂ€ftigtem â ein deutlicher Anstieg. Studien deuten zudem darauf hin, dass ein erheblicher Teil der BeschĂ€ftigten sich krankgemeldet hat, obwohl grundsĂ€tzlich ArbeitsfĂ€higkeit bestand.
Bei konkretem Verdacht auf vorgetĂ€uschte Erkrankungen haben Arbeitgeber rechtliche Möglichkeiten: ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag oder Einschaltung des Medizinischen Dienstes. Das Landesarbeitsgericht DĂŒsseldorf warnte jedoch: UnverhĂ€ltnismĂ€Ăige Ăberwachung kann SchmerzensgeldansprĂŒche auslösen.
Was sich 2026 Àndert
FĂŒr das laufende Jahr ergeben sich Ănderungen im Renten- und Sozialversicherungsrecht. Bei der Erwerbsminderungsrente endet die Zurechnungszeit 2026 mit 66 Jahren und drei Monaten.
Ab 2027 entfĂ€llt der Krankengeldanspruch fĂŒr Personen, die eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen. Diese Neuerung aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll jĂ€hrlich rund 30 Millionen Euro einsparen.
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