Urlaubsabgeltung, BAG-Leitlinien

Urlaubsabgeltung: Neue BAG-Leitlinien für langzeiterkrankte Arbeitnehmer

Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 04:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Aktuelle BAG-Rechtsprechung konkretisiert Berechnung der Urlaubsabgeltung für langzeiterkrankte Arbeitnehmer und schützt vor finanziellen Nachteilen.

Neue Leitlinien zur Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung
Schreibtisch mit Dokumenten, Taschenrechner und Lupe zur rechtlichen Prüfung von Urlaubsansprüchen in einem Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Am 29. Juli 2026 wurden neue rechtliche Leitlinien zur korrekten Berechnung der Urlaubsabgeltung für langzeiterkrankte Arbeitnehmer veröffentlicht. Die Orientierungshilfe konkretisiert die Anforderungen für Personalabteilungen und Arbeitgeber, um finanzielle Risiken bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu minimieren. Die Veröffentlichung stützt sich auf die fortgeschriebene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und bietet eine handfeste Grundlage für die Abwicklung offener Urlaubsansprüche.

Maßgeblichkeit der Verhältnisse bei Beendigung

Ein wesentlicher Kernpunkt der neuen Leitlinien ist die Bestimmung des relevanten Zeitpunkts für die Wertermittlung. Demnach sind für die Berechnung der Urlaubsabgeltung grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Dies folgt unter anderem einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juni 2025 (9 AZR 137/24), welches die Berechnungsmethode bei Langzeiterkrankungen bereits im Vorjahr präzisiert hatte.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber nicht auf frühere Verdienststufen zurückgreifen dürfen, sondern das aktuelle Lohnniveau heranziehen müssen, das zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültig war. Die Leitlinien stellen klar, dass der finanzielle Ausgleich für nicht genommenen Urlaub den Status quo der vertraglichen Vereinbarungen widerspiegeln muss, wie er ohne die Beendigung bestanden hätte.

Berechnung des Geldfaktors nach dem Bundesurlaubsgesetz

Die Ermittlung der Abgeltungssumme erfolgt über den sogenannten Geldfaktor gemäß § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Als Basis dient hierbei der durchschnittliche Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs — beziehungsweise im Falle der Abgeltung vor Ende des Arbeitsverhältnisses — erhalten hat.

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Eine zentrale Schutzvorschrift besagt dabei, dass krankheitsbedingte Verdienstkürzungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen. Falls ein Mitarbeiter über einen langen Zeitraum erkrankt war und beispielsweise Krankengeld bezogen hat, darf dieser reduzierte Bezug den Durchschnittsverdienst für die Urlaubsabgeltung nicht mindern. Auch bei einer dauerhaften Erkrankung oder dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente dürfen Zeiten unverschuldeter Arbeitsversäumnis nicht negativ in die Kalkulation einfließen. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der BAG-Rechtsprechung vom 16. April 2024 (9 AZR 165/23), die bestätigt, dass krankheitsbedingte Ausfälle bei der Berechnung des Referenzverdienstes neutral zu behandeln sind.

Praxisbeispiel zur Ermittlung der Bruttosumme

Zur Veranschaulichung der rechtlichen Vorgaben führen die Leitlinien ein konkretes Praxisbeispiel an. Angenommen, ein Arbeitnehmer verfügt zum Ende seines Arbeitsverhältnisses noch über einen Anspruch von 20 Urlaubstagen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und einem vereinbarten Stundenlohn von 18 Euro ergibt sich folgende Rechnung:

Die 20 verbleibenden Tage werden mit der täglichen Arbeitszeit multipliziert, woraus 160 abzugeltende Arbeitsstunden resultieren. Multipliziert mit dem Stundenlohn von 18 Euro ergibt dies einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 2.880 Euro brutto.

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Dieser Betrag ist unabhängig davon zu leisten, ob der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen aufgrund seiner Erkrankung tatsächlich gearbeitet oder eine Entgeltfortzahlung erhalten hat. Die Leitlinien unterstreichen damit das Ziel, den Urlaubsanspruch als echtes Surregat zur Freistellung finanziell vollständig abzusichern, sofern eine tatsächliche Inanspruchnahme wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist.

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