Urlaubsabrechnung, BAG

Urlaubsabrechnung: BAG kippt pauschale Berechnung bei Schichtarbeit

Veröffentlicht am: 18.08.2026 um 07:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht verbietet den Urlaubsabzug an Feiertagen ohne Arbeitspflicht. Schichtarbeitende profitieren von der neuen Rechtslage.

BAG-Urteil zu Urlaubsabrechnung: Feiertage ohne Arbeitspflicht zählen nicht
Ein professioneller Dienstplan auf einem Schreibtisch in einer medizinischen Einrichtung bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Eine aktuelle Analyse vom 16. August 2026 befasst sich mit den weitreichenden Konsequenzen eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Berechnung von Urlaubsansprüchen.

Das Gericht hatte bereits in einer Entscheidung vom 19. August 2025 (Az. 9 AZR 216/24) klargestellt, dass die Abrechnung von Urlaubstagen bei Schichtarbeitern nicht mehr pauschal nach Kalendertagen erfolgen darf. Entscheidend für den Urlaubsabzug ist demnach ausschließlich das Bestehen einer konkreten Arbeitspflicht an den betroffenen Tagen.

Grundsatzentscheidung zur Anrechnung von freien Tagen

Im Kern der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Frage, wie mit gesetzlichen Feiertagen umzugehen ist, an denen Schichtarbeiter aufgrund des Dienstplans ohnehin nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Das Bundesarbeitsgericht legte fest, dass Urlaub nur für solche Tage gewährt und angerechnet werden kann, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.

Feiertage, an denen keine Arbeitspflicht besteht, dürfen somit nicht als Urlaubstage vom Kontingent abgezogen werden. Diese Auslegung folgt dem Prinzip, dass die Freistellung zur Erholung nur dort greifen kann, wo ohne den Urlaub eine Tätigkeit hätte verrichtet werden müssen.

Für die Personalabteilungen bedeutet dies eine Abkehr von Systemen, die den Urlaub rein kalendarisch erfassen, ohne die individuelle Dienstplangestaltung an Feiertagen zu berücksichtigen.

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Der konkrete Fall eines Notfallsanitäters

Der Entscheidung lag der Fall eines Notfallsanitäters zugrunde, dessen Arbeitsverhältnis besondere Regelungen zur Urlaubszeit vorsah. Der Kläger verfügte über einen jährlichen Urlaubsanspruch von 42 Tagen, was deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß oder der branchenüblichen Regelung von 30 Tagen lag.

Problematisch wurde die Abrechnung durch die Handhabung des Arbeitgebers bei gesetzlichen Feiertagen. Da der Sanitäter in einem Schichtmodell arbeitete, fielen in den betrachteten Zeitraum mehr als 12 gesetzliche Feiertage, an denen er laut Dienstplan keine Arbeitspflicht hatte.

Der Arbeitgeber belastete das Urlaubskonto des Angestellten dennoch mit insgesamt 9 Tagen für solche Zeiträume. Das BAG wertete diesen Abzug als unzulässig, da die Erfüllung des Urlaubsanspruchs an Tagen ohne Arbeitspflicht rechtlich nicht möglich sei.

Folgen für die betriebliche Praxis

Das Bundesarbeitsgericht hob die vorangegangene Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren Klärung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Dort muss nun im Detail geprüft werden, wie die korrekte Verrechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Schichtpläne zu erfolgen hat.

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Für Unternehmen, die in rollierenden Schichtsystemen arbeiten, unterstreicht die Analyse der Entscheidung den hohen administrativen Aufwand. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Urlaubsplanung und die damit verbundene Dokumentation exakt mit den Dienstplänen abgeglichen werden.

Pauschale Berechnungsmodelle, die Feiertage innerhalb eines Urlaubszeitraums unabhängig von der Arbeitspflicht als Urlaubstage behandeln, halten der höchstrichterlichen Prüfung nicht stand. Dies gilt insbesondere in Berufen mit hoher Wochenend- und Feiertagsbelastung, wie sie im Rettungsdienst oder in der Pflege üblich sind.

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