Urlaubsabzug, BAG

Urlaubsabzug: BAG verbietet pauschale Berechnung an Feiertagen

Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht stĂ€rkt Schichtarbeitern: Urlaub darf nur bei tatsĂ€chlicher Arbeitspflicht angerechnet werden. Feiertage ohne Dienst bleiben geschĂŒtzt.

BAG-Urteil: Feiertage ohne Schichtdienst dĂŒrfen nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden
Schichtarbeiter in einem Pausenraum vor einem Dienstplan, der die Arbeitszeiten visualisiert. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

In einer grundlegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im vergangenen Jahr die Rechte von Arbeitnehmern im Schichtdienst gestÀrkt und die gÀngige Praxis der Urlaubsberechnung konkretisiert.

Die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht stellten in ihrem Urteil vom 19. August 2025 (Aktenzeichen 9 AZR 216/24) klar, dass eine rein kalendarische Abrechnung von Urlaubstagen unzulĂ€ssig ist. Urlaub könne demnach rechtlich nur fĂŒr ZeitrĂ€ume beansprucht und angerechnet werden, in denen fĂŒr den Arbeitnehmer eine tatsĂ€chliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht.

Grundsatz der Arbeitspflicht bei der Urlaubsgestaltung

Der Entscheidung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass das Institut des Erholungsurlaubs untrennbar mit der Arbeitspflicht verknĂŒpft ist. Die Richter fĂŒhrten aus, dass eine Freistellung von der Arbeit nur dann als Urlaub gewertet werden kann, wenn der BeschĂ€ftigte an den betreffenden Tagen ohne die Urlaubsnahme zur TĂ€tigkeit verpflichtet gewesen wĂ€re.

Daraus ergibt sich eine wesentliche Konsequenz fĂŒr die betriebliche Praxis: Gesetzliche Feiertage, an denen ein Arbeitnehmer laut Dienstplan ohnehin nicht zur Arbeit eingeteilt ist, dĂŒrfen nicht zulasten des Urlaubskontos verrechnet werden. Eine gegenteilige Praxis, bei der Urlaubstage pauschal nach Kalendertagen ohne BerĂŒcksichtigung der individuellen Arbeitspflicht abgezogen werden, hĂ€lt der rechtlichen PrĂŒfung nicht stand.

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Details zum konkreten Rechtsstreit im Schichtdienst

Anlass fĂŒr das Verfahren war die Klage eines Schichtarbeiters, dessen Urlaubsanspruch sich auf insgesamt 42 Tage belief. Im Fokus der Auseinandersetzung stand die Handhabung von insgesamt 9 Tagen, die der Arbeitgeber vom Urlaubskontingent abgezogen hatte. Diese Tage fielen jedoch auf gesetzliche Feiertage, an denen fĂŒr den Betroffenen aufgrund seines Schichtmodells keine Arbeitspflicht bestanden hĂ€tte.

Nach Auffassung des KlĂ€gers erfolgte der Abzug dieser Tage zu Unrecht. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Argumentation in der Revision an. Da die betreffenden 9 Tage auf arbeitsfreie Feiertage fielen, fehlte es an der notwendigen Voraussetzung einer bestehenden Arbeitspflicht, die durch Urlaub hĂ€tte kompensiert werden mĂŒssen. Der Arbeitgeber war demnach nicht berechtigt, das Urlaubskonto fĂŒr diese ZeitrĂ€ume zu belasten.

Verfahrensstand und juristische Konsequenzen

Obwohl das Bundesarbeitsgericht die grundsĂ€tzliche Rechtslage zugunsten des Arbeitnehmers klĂ€rte, konnte es in der Sache noch kein abschließendes Urteil fĂ€llen. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren AufklĂ€rung des Sachverhalts an das zustĂ€ndige Landesarbeitsgericht (LAG) zurĂŒckverwiesen. Dort mĂŒssen nun zusĂ€tzliche Details geprĂŒft werden, bevor eine endgĂŒltige Entscheidung ĂŒber den konkreten Anspruch getroffen werden kann.

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Juristen werten das Urteil dennoch als bedeutendes Signal fĂŒr Branchen mit unregelmĂ€ĂŸigen Arbeitszeiten und Schichtmodellen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Verwaltung von Urlaubskonten prĂ€zise zwischen dienstplanmĂ€ĂŸigen Arbeitstagen und arbeitsfreien Zeiten, insbesondere an Feiertagen, differenzieren mĂŒssen.

Eine pauschale Verrechnung nach dem Kalenderprinzip bietet demnach keine ausreichende Rechtssicherheit mehr, sofern sie die individuelle Arbeitspflicht der BeschĂ€ftigten außer Acht lĂ€sst.

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